LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ 1813/6

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Gemeinden

Betreff:
Subjektförderung zum Wohnungserwerb in der Wohnbauförderung


zu:


  • 1813/1, Subjektförderung zum Wohnungserwerb in der Wohnbauförderung (Selbstständiger Antrag)

Der Ausschuss "Gemeinden" hat in seinen Sitzungen vom 09.04.2013, 05.11.2013, 27.05.2014, 10.09.2014 und 09.12.2014 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Die AntragstellerInnen wollen die Landesregierung auffordern, "ein Subjektförderungsprogramm zum Erwerb von Wohnungseigentum zu konzipieren,
  
1. dessen Fördersatzhöhen sich am Einfamilienwohnhausförderungsprogramm orientiert,
2. das den Erwerb von Neu- und Altbauwohnungen am freien Wohnungsmarkt ermöglicht und
3. das die Vergabe von Förderungen in Form von Direktdarlehen des Landes Steiermark vorsieht."

Dieses Anliegen wurde in einem Unterausschuss am 2. Dezember 2014 behandelt. Inhaltlich ist festzustellen:
 
Im § 7 Abs. 5 der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 wird u.a. festgehalten:

"Bei Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen ist für die Berechnung der Förderung die angemessene, gemäß § 10 Abs. 2 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 berechnete Nutzfläche heranzuziehen. Diese ist abhängig von der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen gemäß § 2 Z. 9 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993. Sie beträgt für eine Haushaltsgröße von einer Person bis vier Personen 90 m² und erhöht sich für jede weitere Person um 10 m² bis zum höchstzulässigen Ausmaß von 150 m². In besonderen Härtefällen können bis zu 20 m² zusätzlich angerechnet werden, wobei jedoch das höchstzulässige Ausmaß von 150 m² nicht überschritten werden darf."

Ergänzend wird zur Kenntnis gebracht, dass auf Anforderung im Rahmen der Geschoßbauförderung selbstverständlich geförderte Wohnungen errichtet werden, die größer als 90 m² sind.

Hinsichtlich des "einheitlichen Raumprogrammes" wird auf § 5 Abs. 1 Z. 11 Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 hingewiesen. Gemäß dieser Bestimmung darf die Förderung der Errichtung von Gebäuden von mehr als zwei Wohnungen nur erfolgen, wenn die Beteiligung der WohnungswerberInnen zumindest in Form einer laufenden und umfassenden Information gewährleistet ist. Zu diesem Zweck ist grundsätzlich vor Ausstellung der Förderungszusicherung die Bildung einer Interessentengemeinschaft und eines Bauausschusses nachzuweisen (diese Bestimmung gilt für Geschoßbauvorhaben).

Die gewünschte sogenannte Subjektförderung (Wohnungssuchende suchen sich einen beliebigen Bauträger) wird sehr kritisch gesehen. Dies deshalb, da viele Bauträger in den allermeisten Fällen nicht die nötigen Erfahrungen mit spezifischen inhaltlichen (z. B. ökologischen) Vorgaben bzw. der organisatorischen Abwicklung von geförderten Geschoßbauprojekten haben. Diese Erfahrungen sind bei gemeinnützigen Bauträgern, die als Förderungswerber auftreten oder Gemeinde-Projekte betreuen, vorhanden. Von diesen langjährigen Erfahrungen bezüglich der spezifischen wohnbauförderungsrechtlichen Anforderungen profitieren selbstverständlich auch die zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohner.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht des Ausschusses für Gemeinde zum Antrag, Einl.Zahl 1813/1, der Abgeordneten Ing. Sabine Jungwirth, Ingrid Lechner Sonnek und Lambert Schönleitner betreffend Subjektförderung zum Wohnungserwerb in der Wohnbauförderung wird zur Kenntnis genommen.