LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ 3082/4

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Gemeinden

Betreff:
Gesetz, mit dem das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird


zu:


  • 3082/1, Gesetz, mit dem das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird (Regierungsvorlage)



Der Ausschuss "Gemeinden" hat in seinen Sitzungen vom 11.11.2014 und 09.12.2014 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Die Regierungsvorlage zur Novellierung des Wohnbauförderungsgesetzes wurde in einem Unterausschuss am 2. Dezember 2014 gemeinsam mit Initiativanträgen und Petitionen mit dem Ergebnis beraten, dass neben kleinen formalen Korrekturen zusätzlich auch der mittlerweile nur mehr historischen Inhalt regelnde § 4 geändert wird.
  
Durch diese Gesetzesnovelle bzw. im Zusammenhang mit dieser Novelle (Durchführungsverordnung) sollen Mietensteigerungen durch große Annuitätensprünge in der Geschoßbauförderung vermieden werden. Außerdem soll es Gemeinden erleichtert werden, Umfassende Sanierungen durchzuführen. Ebenfalls vorgesehen sind Anpassungen im Bereich der Wohnbeihilfe.
 
Schwerpunkt ist es, die gesetzliche Voraussetzung für transparente, kontinuierliche Mieten in der Geschoßbauförderung zu schaffen.
 
Die Kostenfolgen durch diese Novellierung werden sich unmittelbar aus der vorgesehenen Novellierung der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 ergeben. Auf Basis von (nicht rückzahlbaren) Förderungsbeiträgen soll die Gesamtbelastung für ein Jahresgeschoßbauprogramm von 108.000.000 auf 55.000.000 Euro reduziert werden. Zum Unterschied von den derzeit gewährten Annuitätenzuschüssen sind die nunmehr vorgesehenen Förderungsbeiträge nicht rückzahlbar.
 
Hinsichtlich der Anpassungen im Wohnbeihilfenbereich wird es auf Basis dieser Gesetzesänderung zu keiner zusätzlichen budgetären Belastung kommen.
 
Zu den einzelnen Novellierungspunkten wird angemerkt:
 
Zu Z. 1 (§ 2 Z. 9 lit. g):
Mit 31. Dezember 2013 ist das Steiermärkische Kinder- und Jugendhilfegesetz (StKJHG), LGBl. Nr. 138/2013, in Kraft getreten. Dieses löst das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 (StJWG 1991), LGBl. Nr. 93/1990 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2011 ab. Aus diesem Grund wird der Verweis auf das StJWG 1991 durch einen Verweis auf das StKJHG ersetzt.
 
Zu Z. 2 (§ 2 Z. 10 lit. c dritter und vierter Spiegelstrich):
Durch diese Novelle wird auf die auf Grund des Pflegegeldreformgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 58/2011, geänderte Rechtslage eingegangen. Ebenso wird der Verweis auf das StJWG 1991 durch einen Verweis auf das StKJHG ersetzt.
 
Zu Z. 3 (§ 4):
Hier entfallen die bisherige Z. 1 des Abs. 1 sowie die bisherigen Abs. 2 und 3. Da das steirische Landesbudget zum größten Teil aus Ertragsanteilen an gemeinschaftlichen Bundesabgaben gespeist wird und es keine speziell für den Wohnbau zweckgebundenen Ertragsanteile mehr gibt, ist die bisherige Z. 1 des Abs. 1 obsolet und kann entfallen. Weil sich Abs. 2 auf den Zeitraum von 2011 bis 2015 erstreckt und mit dem Beschluss des Budgets 2015 die Mittel für den Wohnbau 2015 sicher gestellt sind, erübrigt sich auch dieser Absatz. Da nach dem Wegfall der Zweckzuschüsse die Finanzierung der Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben für die Wohnbauförderung über allgemeine Haushaltsmittel erfolgte und dem Wohnbau zwischen 2009 und 2014 jene Mittel, die im Zug der Erfüllung eingegangener Verpflichtungen benötigt wurden, bereit gestellt wurden, liegt der Beitrag aus dem allgemeinen Haushalt für diese Periode weit über den in Absatz 3 angeführten 254.130.000 €. Im verbleibenden Text wird "Landesvoranschlag" durch die aktuelle Bezeichnung "Landesbudget" ersetzt.
 
Zu Z. 4 (§ 19 Abs. 2 und 3):
Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen i. S. d. § 1 Hausbetreuungsgesetz können gemäß § 21b PBGG nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (§ 22 Bundesbehindertengesetzes) Zuwendungen an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige gewährt werden. Da § 21b BPGG auf § 1 Hausbetreuungsgesetz verweist, wurde sichergestellt, dass eine Unterstützung nur für die Betreuung von Personen in deren Privathaushalten gewährt wird.
 
Um sicherzustellen, dass sich die Betreuung im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung gemäß § 21b PBGG nicht negativ auf die Inanspruchnahme der Wohnbeihilfe pflegebedürftiger Personen auswirkt, wird klargestellt, dass Personen, die Betreuungsleistungen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung gemäß § 21b BPGG durchführen, sowohl bei der Berechnung der Nutzfläche als auch bei der Festsetzung des zumutbaren Wohnungsaufwandes außer Betracht bleiben\; dies für die Dauer der Arbeitsperiode, in der Betreuungskraft in die Haushaltsgemeinschaft der zu betreuenden Personen aufgenommen werden (vgl. die Ausführungen zu § 6 Abs. 3 StMSG).
 
Des Weiteren wird durch die Einfügung einer Valorisierungsklausel im ersten Satz des § 19 Abs. 3 sichergestellt, dass der zumutbare Wohnungsaufwand jährlich (zu Beginn eines jeden Kalenderjahres) unter Bedachtnahme auf die prozentuelle Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG unter Berücksichtigung der Zahl der in der Wohnung lebenden Personen, die die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 4 oder 5 erfüllen, und des Einkommens dieser Personen festzusetzen ist.
 
Zu Z. 5 (§ 19 Abs. 5):
In Abs. 5 wird ein Tippfehler ausgebessert.
 
Zu Z. 6 (§ 51 Abs. 5):
Das derzeitige Geschoßbauförderungssystem bedingt einen hohen Anstieg der Mieten nach dem 25. Jahr, was mit negativen Auswirkungen (soziale Härten, Wohnungstourismus) verbunden ist.
 
Mit dieser Novelle (§ 51 Abs. 5 ist auch für Wohnungen, die von gemeinnützigen Bauträgern errichtet wurden, vorgesehen) bzw. einer Novellierung der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz soll daher eine Mietzinsregelung getroffen werden, die einerseits mit einer Belastungskontinuität verbunden ist und andererseits das Kreditzinsrisiko für Mieterinnen und Mieter möglichst gering hält. Grundsätzlich soll sich die Höhe des Hauptmietzinses am Richtwert für das Bundesland Steiermark gemäß Richtwertgesetz orientieren. Dieser Richtwert beträgt zur Zeit € 7,44. Bei "Sozialwohnungen" würde dies einen Hauptmietzins in der Höhe von € 4,46, bei sonstigen Wohnungen in der Höhe von € 4,96 bewirken. Der Hauptmietzins dieser Bestimmung ergibt sich aus dem Aufwand zur Refinanzierung der Errichtungskosten. Unter die Errichtungskosten fallen die Baukosten gemäß § 6 Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993. Damit eine Kostendeckung auch in Jahren ohne Erhöhung des Richtwertes verwirklicht werden kann, ist im vorletzten Satz des Gesetzestextes (§ 51 Abs. 5) eine Anpassungsbestimmung verankert.
 
Um den gemeinnützigen Bauträgern unter Berücksichtigung der kaufmännischen Sorgfaltspflichten zu ermöglichen, die Förderung in Anspruch zu nehmen, ist im letzten Satz des § 51 Abs. 5 der Hinweis auf die Kostendeckungsvorgaben des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) enthalten. Damit hätten im Fall stark ansteigender Kreditzinsen die gemeinnützigen Bauträger die Möglichkeit, sich sowohl im Sinne des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 als auch auf Basis des WGG rechtskonform zu verhalten. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass förderbare Quadratmeterkosten (Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993) bzw. maximale (genehmigte) Quadratmeterkosten vorgesehen sind. Nur diese Kosten sind als Grundlage für die gegenständliche Mietzinsregelung vorgesehen.
 
Auf Verordnungsebene sind (nicht rückzahlbare) jährliche Förderungsbeiträge zu Darlehen mit einer Laufzeit von 30 Jahren in der Höhe von 2 % bzw. 3 % ("Sozialwohnungen") vorgesehen.
 
Die neue Geschoßbauförderung soll für die Programme 2015 bis 2019 gelten und 2019 evaluiert werden.
 
Die finanzmathematische Beurteilung bzw. Berechnung der Umstellung erfolgte durch eine 2013 beauftragte Studie von Herrn Univ. Prof. Dr. Stefan Bogner, auch mit dem Ziel, die Förderung zu vereinfachen und eine geringere Budgetbelastung für das Land zu erreichen.
  
Zu Z. 7 (§ 52 Abs. 6):
Das Ausmaß der Förderungen ist im § 14 der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geregelt. Mit den Förderungsbeträgen gemäß dieser Bestimmung ist es den Gemeinden nicht mehr möglich, die angemessenen (genehmigten) Kosten von "Umfassenden Sanierungen" abzudecken. Um den Gemeinden die Möglichkeit zu geben, diese Kosten ohne Belastung des Gemeindebudgets abzudecken, wäre die Mietzinsbildung bei Sanierungen durch die vorgesehene Anfügung anzupassen. Dadurch wären Gemeinden verstärkt in der Lage, "Umfassende Sanierungen" durchzuführen.
 
Zur finanziellen Auswirkung auf die Mieten an Hand eines Beispiels:
Bei geförderten Kosten in der Höhe von € 1.130,-- pro m2 sind auf Basis der derzeitigen Regelung  € 4,01-- netto monatlich zurückzuzahlen. Inklusive Erhaltungsrücklage und Umsatzsteuer beträgt die monatliche Belastung € 4,88. Bei Heranziehung der angemessenen (genehmigten) Kosten in der Höhe von € 1.325,-- pro m2 wären monatlich € 4,70 netto zurückzuzahlen. Inklusive Erhaltungsrücklage und Umsatzsteuer würde die monatliche Rückzahlung € 5,64 pro m2 betragen (2/3 des Richtwertes inkl. Erhaltungsrücklage und Umsatzsteuer betragen vergleichsweise € 5,93 pro m2).
 
Zu Z. 8 (§ 55 Abs. 17):
Durch diese Regelung wird klargestellt, dass die Mietzinsregelung gemäß § 55 Abs. 6 Z. 5 nur für "neue" Förderungen gilt.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ….. 2014, mit dem das Steiermärkische  Wohnbauförderungsgesetz  1993 geändert wird
 
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
 
(siehe angeschlossenen Gesetzestext)