Die Änderungen des Jagdgesetzes sind infolge der Gemeindestrukturreform erforderlich, da es zu Vereinigungen oder auch Aufteilungen von Gemeinden kommt, die zukünftig auch Auswirkungen auf die Gemeindejagdgebiete haben werden. Die Änderungen betreffen die §§ 9, 11, 11a, 43 Abs. 3b, 82e.
In die bestehenden Pachtverträge der Gemeinden wird nicht eingegriffen und diese bestehen bis Ablauf des Vertrages weiter. Das Problem ist, dass die Gemeinden sehr häufig unterschiedliche Endzeitpunkte der jeweiligen Jagdpachtperioden haben und es daher für diese Fälle Bestimmungen im Jagdgesetz geben muss, um hier zu einer Vereinheitlichung der Jagdpachtperioden für die "neuen" Gemeinden zu kommen.
Es ist schon seit geraumer Zeit daran gedacht, dass die Jagdpachtperiode einheitlich im gesamten Land auf eine Dauer von 10 Jahren geändert werden soll. Dies ist auch für die Pächter von Vorteil, da eine längerfristige Planung und Bewirtschaftung eines Jagdgebietes sehr sinnvoll ist. Die Einführung dieser neuen Pachtperiodendauer (§ 9) von 10 Jahren kann jedoch erst ab einem späteren Zeitpunkt (2028) starten und sind bis dahin Übergangsbestimmungen (§ 82e) erforderlich, die sogar einmalig jeweils eine längere Pachtperiode als 10 Jahre vorsehen können.