EZ/OZ 3156/3
Schriftlicher Bericht
Ausschuss: Soziales
Betreff:
Novellierungen des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes und des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes
zu:
- 3156/1, Novellierungen des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes und des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (Selbstständiger Antrag)
Der Ausschuss "Soziales" hat in seiner Sitzung vom 09.12.2014 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Begründung:
Am 1. März 2011 ist das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz (StMSG), LGBl. Nr. 14/2011 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2014, zur verstärkten Bekämpfung und weitest möglichen Vermeidung von Armut und sozialer Ausgrenzung in Kraft getreten.
Gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist in Angelegenheiten des "Armenwesens" die Gesetzgebung über Grundsätze Bundessache, die Erlassung von Ausführungsgesetzen Landessache. Der Bundesgesetzgeber hat von seiner Kompetenz ein Grundsatzgesetz zu erlassen nicht Gebrauch gemacht, sodass der Landesgesetzgeber nach Art. 15 Abs. 6 B-VG befugt ist, die Materie frei zu regeln.
Die Novelle wird zum Anlass genommen, neben den gebotenen Anpassungen an die geänderten bundesgesetzlichen Bestimmungen im Fremdenpolizeigesetz 2005 und im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz auch die gesetzliche Grundlage für den Einbehalt von Leistungen der Mindestsicherung bei rückwirkender Gewährung einer Wohnbeihilfe nach wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften zu schaffen.
Mit der Gesetzesnovelle sollen folgende Änderungen im StMSG vorgenommen werden:
- Konkretisierung des Ausschlussgrundes "stationäre Einrichtungen" in § 3 StMSG,
- Anpassung an die geänderten bundesgesetzlichen Bestimmungen im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz,
- Einfügung einer Ausnahmeregelung wonach Einkünfte aus einer Ferialbeschäftigung oder einem Pflichtpraktikum von Schülerinnen/Schülern von Pflichtschulen, Allgemein- bzw. Berufsbildenden höheren Schulen als Arbeitsanreiz nicht zum Einkommen zählen,
- Einfügung von Sonderbestimmungen in das StMSG im Zusammenhang mit Personen, die Betreuungsleistungen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung gemäß § 21b BPGG erbringen,
- Einfügung eines eigenen Tatbestandes für den Bezug von Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer des Aufenthaltes in stationären Einrichtungen, die von § 3 StMSG nicht erfasst sind (Aufenthalt in betreuten oder therapeutischen Wohneinrichtungen),
- Einfügung einer gesetzlichen Bestimmung im StMSG über den Einbehalt von Leistungen der Mindestsicherung bei rückwirkender Gewährung einer Wohnbeihilfe nach wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften.
Die vorgesehenen Regelungen stehen im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften.
Durch die klarstellenden Regelungen entstehen weder dem Bund noch dem Land oder den Gemeinden zusätzliche Kosten.
Artikel 1 (Änderung des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes)
Zum Inhaltsverzeichnis:
Aufgrund der Einfügung von § 16a ins StMSG muss auch das Inhaltsverzeichnis aktualisiert werden.
Zu § 3 Abs. 1:
Um Auslegungsschwierigkeiten mit dem SHG (im Zusammenhang mit Leistungen der stationären Pflege) zu vermeiden, kommt es in Abs. 1 zu einer Klarstellung der Definition von "stationären Einrichtungen".
Zu § 4 Abs. 2:
Die Novellierung des § 4 dient der Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), der Richtlinie 2011/98/EU (Rahmenrichtlinie) und der Richtlinie 2011/51/EU (Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie) sowie der Anpassung an die infolge der Richtlinienvorgaben geänderten bundesgesetzlichen Bestimmungen im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.
Zu § 5 Abs. 1:
Aufgrund der Einfügung der Absätze 4a und 4b in § 10 muss § 5 Abs. 1 angepasst werden.
Zu § 6 Abs. 2:
Da in der Verwaltungspraxis oftmals Fälle aufgetreten sind, wo aufgrund der Haushaltskonstellation plötzlich ein Mindestsicherungsanspruch nicht mehr gegeben war, wenn Schülerinnen/Schüler von Pflichtschulen, Allgemein- bzw. Berufsbildenden höheren Schulen in den Ferien eine Ferialbeschäftigung angenommen oder ein Pflichtpraktikum absolviert haben, wird durch vorliegende Novelle klargestellt, dass Einkünfte daraus als Arbeitsanreiz nicht zum Einkommen zählen.
Zu § 6 Abs. 3a:
Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen iSd § 1 Hausbetreuungsgesetz können gemäß § 21b BPGG nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (§ 22 Bundesbehindertengesetz) Zuwendungen an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige gewährt werden. Da § 21b BPGG auf § 1 Hausbetreuungsgesetz verweist, wurde sichergestellt, dass eine Unterstützung nur für die Betreuung von Personen in deren Privathaushalten gewährt wird.
Damit sich die Betreuung im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung gemäß § 21b BPGG nicht negativ auf Mindestsicherungsansprüche pflegebedürftiger Personen auswirkt, wird klargestellt, dass Personen, die Betreuungsleistungen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung gemäß § 21b BPGG durchführen, nicht zu einer Wirtschaftsgemeinschaft zählen und daher sowohl bei der Einkommensermittlung als auch bei der Ermittlung der Mindeststandards gemäß § 10 (sowohl für die Mindeststandards gemäß Abs. 1 als auch für den ergänzenden Wohnungsaufwand) außer Betracht bleiben\; dies für die Dauer der Arbeitsperiode, in der die Betreuungskraft in den Haushalt der zu betreuenden Personen aufgenommen wird.
Lebt die Person, die Betreuungsleistungen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung gemäß § 21b BPGG erbringt, außerhalb der Betreuungszeit nicht im Haushalt der pflegebedürftigen Person, ist sie allenfalls (bei Vorliegen der Voraussetzungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung) in eine Wirtschaftsgemeinschaft außerhalb des Haushalts der zu betreuenden Person einzubeziehen.
Keine Wirtschaftsgemeinschaften werden ebenso gebildet, wenn sich Personen in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz oder in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung aufhalten.
Zu § 8 Abs. 1 und 1a:
Entsprechend dem Grundsatz, dass Leistungen der Mindestsicherung nur soweit zu erbringen sind, als der Bedarf der Hilfe suchenden Person nicht durch eigene Mittel oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist, mindert die Wohnbeihilfe den Hilfebedarf. Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des VwGH in Sozialrechtsangelegenheiten (vgl. z. B. Erkenntnis vom 29. Juni 1999, Zl. 97/08/0101, oder vom 18.3.2003, Zl. 2001/11/0091) wird am umfassenden Begriff des Einkommens, der alle Einkünfte des Hilfe Suchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen, festgehalten. Einkünfte in Geld zählen dazu ebenso wie Leistungen in Geldeswert (z. B. Gutscheine).
Durch Abs. 1a wird klargestellt, dass die Bemessung der Hilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes ohne Reduzierung um die fiktive (noch nicht gewährte) Wohnbeihilfe nach wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat. Falls über das Ansuchen um Gewährung einer Wohnbeihilfe noch keine Entscheidung vorliegt, gebührt die Mindestsicherung auf Basis des zufließenden Einkommens in voller Höhe. Liegt eine Entscheidung über die Höhe der Wohnbeihilfe schließlich vor, ändert sich das Einkommen der Hilfe suchenden Person und ist daher gemäß § 16 iVm § 15 StMSG eine Neuberechnung der Mindestsicherung (iSd §§ 6 und 10) durchzuführen (Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 3 AVG). Durch die Regelung des neuen § 16a wird sodann sichergestellt, dass die Leistungen der Mindestsicherung, die zu hoch bemessen worden sind, weil eine Entscheidung über die Höhe der Wohnbeihilfe noch ausständig war, in den darauffolgenden Monaten einzubehalten sind.
Zu § 10 Abs. 4, 4a und 4b:
Gemäß § 3 werden Leistungen der Mindestsicherung nur gewährt, wenn sich Hilfe suchende Personen nicht in stationären Einrichtungen gemäß dem Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 sowie § 18 Steiermärkisches Behindertengesetz aufhalten. Der Aufenthalt in anderen stationären Einrichtungen steht Leistungen der Mindestsicherung nicht entgegen (im Rahmen der Subsidiarität gemäß § 5).
Bereits bisher sieht Abs. 4 Z. 1 für die zwei Wochen übersteigende Dauer eines Aufenthaltes in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung (keine in den Spezialregelungen der Abs. 4a und 4b geregelte Einrichtung) die Reduktion der bezogenen Leistungen der Mindestsicherung vor. Um den österreichweiten Standard des Ruhens der Leistungen der Mindestsicherung bei einem Aufenthalt im Ausland auch in der Steiermark einzuführen, entfällt die Einschränkung auf Personen, die dadurch nicht dem Arbeitsmarkt als arbeitsuchend im Sinne des § 7 zur Verfügung stehen, in Z. 2.
Die neu eingefügten Abs. 4a und 4b regeln (auch) den erstmaligen Bezug der Mindestsicherung, wenn sich hilfsbedürftige Personen in stationären Einrichtungen (mit Ausnahme der in § 3 genannten stationären Einrichtungen) aufhalten. Zu den stationären Wohneinrichtungen iSd Abs. 4b zählen vor allem betreute oder therapeutische Wohneinrichtungen (nach dem Suchtmittelgesetz und dem Steiermärkischen Behindertengesetz).
Aufgrund des unterschiedlichen Leistungsausmaßes der Einrichtungen gemäß Abs. 4a und 4b gebühren die Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes in unterschiedlicher Höhe.
Zu § 16 Abs. 4:
Um Unklarheiten zwischen den Begriffen "Rückerstattung" und "Rückforderung" zu vermeiden, wird in § 16 Abs. 4 der bisher verwendete Begriff "Rückforderung", der allerdings als "Rückerstattung" zu verstehen war, beseitigt und durch "Rückerstattung" ersetzt.
Zu § 16a:
Im Zusammenhang mit der Klarstellung der Höhe der Leistungen der Mindestsicherung in § 8 Abs. 1 und 1a (siehe die Ausführungen zu § 8) wird durch die Regelung des neuen § 16a sichergestellt, dass Leistungen der Mindestsicherung, die gemäß § 8 Abs. 1a zu hoch bemessen worden sind, weil eine Entscheidung über die Höhe der Wohnbeihilfe noch ausständig war, in den darauffolgenden Monaten einzubehalten sind. Durch den Verweis auf § 16 Abs. 3 und 4 wird sichergestellt, dass der Einbehalt von Leistungen, ebenso wie Rückerstattungen gemäß § 16, in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden können, wenn dies auf andere Weise nicht möglich oder zumutbar ist. Von einem Einbehalt von Leistungen kann auch gänzlich abgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre oder sie zu besonderen Härten führen würde oder das Verfahren der Rückerstattung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Leistung steht.
Zu § 20 Abs. 2:
Um dem österreichweiten Standard der Datenschutzbestimmungen zu entsprechen, wird § 20 Abs. 2 einer legistischen Änderung unterzogen.
Zu § 21 Abs. 5:
Die Änderung des § 21 Abs. 5 resultiert aus der Einfügung des neuen § 16a.
Artikel 2 (Änderung des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes)
Zu § 4 Abs. 1a:
Personen, die zum Adressatenkreis des StMSG zählen, haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes nach dem 1. Abschnitt Teil A SHG. § 4 Abs. 1a in der derzeit geltenden Fassung nennt als Ausnahmen von diesem Grundsatz die Leistungen gemäß § 7 Abs. 2 lit. a Z 3, § 9 Abs. 2 lit. a und c, §§ 10 und 11. Aufgrund eines redaktionellen Versehens wurde § 14 (Bestattungsaufwand) bei diesen Ausnahmetatbeständen nicht aufgezählt. Da der Bestattungsaufwand allerdings nicht im StMSG geregelt ist, wird dieses redaktionelle Versehen durch vorliegende Novelle beseitigt. Demnach gebührt der Bestattungsaufwand auch verstorbenen BezieherInnen der Mindestsicherung, wenn die Bestattungskosten nicht durch den Nachlass gedeckt sind.
Zu § 8:
Als erste Vorbereitung auf die Zusammenführung der Regelungen der offenen Sozialhilfe und der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im StMSG soll nunmehr die Höhe der Sozialhilfe nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz mit jener Höhe begrenzt werden, die die Hilfe suchende Person nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz erhalten würde.
Zu §§ 18, 19 und 22:
Die Bezugnahme auf die Sozialhilfeverbände bzw. die Stadt Graz soll in allen Sozialgesetzen einheitlich geregelt werden.
Zu §§ 23, 24, 25 und 30:
Mit 31. Dezember 2013 ist das Steiermärkische Kinder- und Jugendhilfegesetz (StKJHG), LGBl. Nr. 138/2013, in Kraft getreten. Dieses löst das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 (StJWG 1991), LGBl. Nr. 93/1990 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2011, ab.
Aus diesem Grund mussten alle Verweise auf das StJWG 1991 durch Verweise auf das StKJHG ersetzt werden.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
I. Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz geändert wird.
und
II. Gesetz vom ..... , mit dem das Steiermärkische Sozialhilfegesetz geändert wird.
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
(siehe angeschlossenen Gesetzestext)