Der Ausschuss "Gemeinden" hat in seinen Sitzungen vom 17.04.2012, 30.10.2012, 30.04.2013, 05.11.2013, 27.05.2014, 10.09.2014, 09.12.2014 und 03.02.2015 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Zum Antrag der Abgeordneten Ing. Sabine Jungwirth, Ingrid Lechner-Sonnek und Lambert Schönleitner liegt seitens der Steiermärkischen Landesregierung folgende Stellungnahme vor:
Mit Beschluss des Ausschusses für Gemeinden vom 9.12.2014 wurde die Steiermärkische Landesregierung ersucht, eine Stellungnahme zum Antrag Einl.Zahl 1154/1 abzugeben.
Aufgrund dieses Beschlusses erstattet die Steiermärkische Landesregierung folgende Stellungnahme:
Am 30.3.2012 wurde ein Selbstständiger Antrag betreffend "Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes - Förderung von Baugruppen" eingebracht.
Dieser Antrag lautet wie folgt:
Der Landtag wolle beschließen:
"Gesetz vom , mit dem das Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 25/1993,
zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 59/2011, wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 1 Zif. 1 wird folgende lit. c angefügt:
"c) natürliche Personen zur eigenen Wohnversorgung (Baugruppen)."
§ 7 Ab. 1 Zif. 2 wird folgende lit. c angefügt:
"c) Personengemeinschaften ausschließlich zur Wohnversorgung der eigenen Mitglieder (Baugruppen)."
Die Änderungen des § 7 Ab. 1 Zif. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. ....... treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der ..... in Kraft."
Dieser Antrag wurde wie folgt begründet:
"Das Zusammentreffen von Bauwilligen in einer Baugruppe (auch Baugemeinschaft) erfreut sich in Deutschland, aber auch in Österreich zunehmender Beliebtheit. Unter Baugruppen versteht man den Zusammenschluss mehrerer natürlicher Personen, meist in Form von Vereinen, die zum Zweck der Errichtung eines gemeinsamen Wohnbaues gegründet werden.
Für diesen Trend zum modernen Bauen gibt es eine Reihe guter Gründe: Im Mittelpunkt steht dabei ein intensiver Prozess des Kennenlernens der Bauwilligen untereinander, so dass von Anfang an soziale und zwischenmenschliche Strukturen des künftigen Lebensumfelds entstehen. Die Projekte erfüllen daher eine besondere Funktion in Bezug auf die soziale Nachhaltigkeit. Es können alle Altersgruppen teilnehmen, ebenso wie Familien, Paare und Singles. Oft handelt es sich dabei um sogenannte Generationenwohnprojekte.
Durch die kompakte Bauform eines Geschoßwohnbaues entstehen bei diesen Projekten aber auch besonders ökologische Wohnformen.
Ein Beispiel für ein bereits in Wien realisiertes Projekt ist die "Sargfabrik": http://www.sargfabrik.at/.
Auch in der Steiermark gibt es ähnliche Initiativen, z.B. Kumpanei: http://www.cumpane.com/ .
Im derzeitigen Wohnbauförderungsgesetz gibt es für Baugruppen keine Möglichkeit des Zugangs zur Förderung im geförderten Geschosswohnbau, ohne das Projekt gemeinsam mit einer Wohnbaugenossenschaft oder Gemeinde abzuwickeln. Dadurch entstehen den Bauherren/Baugruppen/Vereinen jedoch enorm hohe Verwaltungskosten."
Seitens der Fachabteilung Energie und Wohnbau wird zum gegenständlichen Landtagsantrag festgehalten:
Gemäß dem gegenständlichen Antrag soll es in Zukunft auch möglich sein, Geschoßbauförderungen (sowohl für Eigentumswohnungen als auch für die Errichtung von Mietwohnungen) nicht nur Gemeinden und gemeinnützigen Bauvereinigungen, sondern auch sogenannten Baugruppen zu gewähren.
Begründet wird dieser Antrag vor allem damit, dass dadurch die Beteiligung der zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohner in einem besonderen Ausmaß gegeben wäre.
Dazu wird festgehalten:
§ 5 Abs. 1 Z. 11 Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 lautet:
"Die Förderung der Errichtung von Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen darf nur erfolgen, wenn die Beteiligung der Wohnungswerber zumindest in Form einer laufenden und umfassenden Information gewährleistet ist\; zu diesem Zweck ist grundsätzlich vor Ausstellung der Förderungszusicherung die Bildung einer Interessensgemeinschaft und eines Bauausschusses nachzuweisen. Bei Errichtung von Mietwohnungen kann davon abgesehen werden, wenn der Förderungswerber nachweist, dass die Bildung einer Interessensgemeinschaft und eines Bauausschusses zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich ist."
Seitens der Abteilung 15 (Fachabteilung Energie und Wohnbau) wird eine möglichst intensive Einbeziehung der künftigen Bewohnerinnen und Bewohner ausdrücklich befürwortet. Die gesetzliche Grundlage ist durch die zitierte Rechtsbestimmung bereits gegeben. Eine Ausweitung der Förderungsgewährung auf Baugruppen wird seitens der Abteilung 15 allerdings kritisch betrachtet.
Dies deshalb, da Baugruppen in den allermeisten Fällen nicht die nötigen Erfahrungen mit spezifischen inhaltlichen (z.B. ökologischen) Vorgaben bzw. der organisatorischen Abwicklung von geförderten Geschoßbauprojekten haben. Diese Erfahrungen sind bei gemeinnützigen Bauträgern, die als Förderungswerber auftreten oder Gemeinde-Projekte betreuen, vorhanden. Von diesen langjährigen Erfahrungen bezüglich der spezifischen wohnbauförderungsrechtlichen Anforderungen profitieren selbstverständlich auch die zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohner.
Weiters ist noch anzuführen, dass die Kreditgewährung nach Basel III für den Geschoßbau von einer Interessensgemeinschaft (Baugruppe) wesentlich schwieriger zu bewerkstelligen ist als durch gemeinnützige Bauvereinigungen.
Nicht nachvollziehbar ist, warum enorm hohe Verwaltungskosten entstehen sollen, wenn gemeinnützige Bauträger als Förderungswerber auftreten.
Abschließend wird zur Kenntnis gebracht, dass § 7 Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1989 als Förderungswerber im Zusammenhang mit der Errichtung von Eigentumswohnungen u.a. "natürliche Personen zur eigenen Wohnversorgung" vorgesehen hat. Für die Errichtung von Mietwohnungen waren gemäß der zitierten Bestimmung des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989 "Personengemeinschaften ausschließlich zur Wohnversorgung der eigenen Mitglieder, sofern das Bauvorhaben mindestens 5 Wohnungen umfasst" vorgesehen.
Mit Gesetz vom 24.11.1992 sind die angeführten Möglichkeiten entfallen. In den Erläuterungen zum Gesetz vom 24.11.1992 wurde dies wie folgt begründet:
Zu 22. (Eigentumswohnungen):
Die Förderungsmöglichkeit für natürliche Personen (Selbsthilfegruppen) soll entfallen, da sich diese Regelung kaum bewährt hat (meistens aufwendige eigenheimähnliche Bauformen).
Zu 23. (Mietwohnungen):
Die Förderungsmöglichkeit für natürliche Personen (Selbsthilfegruppen) soll entfallen, da sie sich nicht bewährt hat bzw. gar nicht zur Anwendung gekommen ist.
Der Bericht des Ausschusses für Gemeinden zum Antrag, Einl.Zahl 1154/1, der Abgeordneten Ing. Sabine Jungwirth, Ingrid Lechner-Sonnek und Lambert Schönleitner betreffend Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes - Förderung von Baugruppen wird zur Kenntnis genommen.