LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ 2892/5

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Verfassung

Betreff:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots


zu:


  • 2892/1,
    Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots (Regierungsvorlage)


Der Ausschuss "Verfassung" hat in

seiner Sitzung

vom
16.09.2014
über
den oben angeführten Gegenstand
die Beratungen durchgeführt.

Begründung:
Zur Erreichung des Barcelona-Ziels der Europäischen Union für die Kinderbetreuung hat der Bund in den Jahren 2008-2010 im Rahmen der Art. 15a B-VG Vereinbarung über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und über die Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes € 45 Mio. an Zweckzuschüssen des Bundes zur Verfügung gestellt. Die Kofinanzierung von Ländern und Gemeinden betrug insgesamt mindestens € 60 Mio.

2011 wurde zwischen Bund und Ländern die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots abgeschlossen. Der Bund stellt zur teilweisen Abdeckung des Aufwandes den Ländern und Gemeinden in den Jahren 2011 bis 2014 insgesamt € 55 Mio. zur Verfügung. Die Kofinanzierung von Ländern und Gemeinden beläuft sich auf mindestens € 55 Mio.

Aktuell soll die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots rückwirkend ab 1.1.2014 bis Ende 2017 verlängert und die Zweckzuschüsse des Bundes im Jahr 2014 auf € 100 Mio. angehoben werden. Für das Jahr 2015 werden ebenfalls € 100 Mio. seitens des Bundes zur Verfügung gestellt, für die Jahre 2016 und 2017 jeweils € 52,5 Mio.
Die Kofinanzierung der Länder soll nicht - wie bisher - zu gleichen Teilen erfolgen, sondern im Jahr 2014 50 % des verwendeten Zweckzuschusses des Bundes (€ 50 Mio.) betragen, 2015 45 % des verwendeten Zuschusses (€ 45 Mio.), 2016 40 % des verwendeten Zuschusses (€ 21 Mio.) und 2017 35 % des Zuschusses (€ 18,375 Mio.).
Erstmals werden einer Forderung der Steiermark entsprechend bei der Kofinanzierung neben Landes- und Gemeindegeldern auch Finanzmittel von privaten Erhaltern von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen eingerechnet. Die Aufwendungen der Privaten werden zur Hälfte berücksichtigt.

Der Aufteilungsschlüssel für die Zweckzuschüsse des Bundes berechnet sich nach dem Anteil der Unter-Drei-Jährigen pro Bundesland an der Gesamtbevölkerung während der gesamten Geltungsdauer der Vereinbarung. Die Steiermark erhält demnach im Jahr 2014 einen Anteil in der Höhe von 13,210 % sowie in den Jahren 2015 bis 2017 jeweils 13,059 %.

Mit vorliegender Vereinbarung soll zur Erreichung des Barcelona-Zieles der Ausbau des Betreuungsangebotes für Unter-Drei-Jährige in elementaren Kinderbildungs- und -betreuungs-einrichtungen gefördert werden. Zudem soll zur Schließung von regionalen Lücken für die Drei- bis Sechsjährigen in den nächsten Jahren der Ausbau des Betreuungsangebotes weiter vorangetrieben werden.

Die Mittel sollen prioritär für den Ausbau des Betreuungsangebotes für Unter-Drei-Jährige Verwendung finden. Das jeweilige Land kann jedoch für die Schaffung von Betreuungsplätzen für Drei- bis Sechsjährige bis zu 35 % des Zweckzuschusses des Bundes und für den Ausbau des Tagesmutter/‑vaterangebots bis zu 40 % des Zweckzuschusses des Bundes verwenden.

Der aktuelle Vertragstext wurde in der Ministerratssitzung vom 24. Juni 2014 beschlossen.

Die Vereinbarung soll nach dem Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundeskanzleramt bis 30. November 2014, dass die nach der Bundesverfassung beziehungsweise nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, rückwirkend mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten.

Die Vereinbarung enthält konkret folgende Fördermaßnahmen:

1. Investitionskostenzuschüsse für die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze oder zur räumlichen Qualitätsverbesserung,
2. Personalkostenzuschüsse für maximal drei Betriebsjahre zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze oder zur Verlängerung der Öffnungszeiten oder zur Verbesserung des Betreuungsschlüssels,
3. Investitionskostenzuschüsse zur Erreichung der Barrierefreiheit gemäß § 6 Abs. 5 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005,
4. einmaliger Zuschuss zum Koordinationsaufwand für die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze in gemeindeübergreifender elementarer Kinderbildung und -betreuung,
5. Investitionskostenzuschüsse zur Neuschaffung von Bildungs- und Betreuungsangeboten bei Tagesmüttern und -vätern,
6. Zuschüsse zur Ausbildung von Hilfspersonal in elementaren Kinderbildungs- und ‑betreuungseinrichtungen sowie von Tagesmüttern und -vätern,
7. Zuschüsse zu Lohnkosten und zum Administrativaufwand zur Anstellung zusätzlicher Tagesmütter und -väter für maximal drei Jahre,
8. Zuschüsse zu Aufwendungen für bewusstseinsbildende Maßnahmen zur Bewerbung des Berufes der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen und des Berufes der Tagesmutter/des Tagesvaters bei Frauen und Männern.

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen für das Land Steiermark wird darauf hingewiesen, dass aus der vorliegenden Vereinbarung neben dem Landesanteil für die unter Punkt 1 bis 8 angeführten Fördermaßnahmen durch die Zunahme von Kinderbetreuungsgruppen und durch den Ausbau des Betreuungsangebotes durch Tagesmütter/-väter auch dauerhafte finanzielle Verpflichtungen für das Land Steiermark resultieren, da gemäß Steiermärkisches Kinderbetreuungsförderungsgesetz ein Rechtsanspruch der Erhalter auf Beiträge des Landes zum Personalaufwand besteht.

Da in Artikel 7 der vorliegenden Vereinbarung vorgesehen ist, dass "die Länder im Hinblick auf Maßnahmen des Ausbaus der elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen die in den landesgesetzlichen Regelungen vorgesehene Höchstanzahl an Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nicht erhöhen und die Mindestanzahl an Betreuungspersonen für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nicht reduzieren", ist der Landtag Steiermark insoferne gebunden, als er keine Gesetzesänderungen beschließen darf, die dieser Bestimmung widersprechen.
Gemäß Art. 8 Abs. 4 L-VG 2010 dürfen Vereinbarungen, die den Landtag binden sollen, nur mit Genehmigung des Landtages abgeschlossen werden, daher ist die Genehmigung des Landtages Steiermark für die vorliegende Vereinbarung erforderlich.


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Juli 2014.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots wird genehmigt.