EZ/OZ 2958/4
Schriftlicher Bericht
Ausschuss: Verfassung
Betreff:
Anpassung des Parteienförderungs-Verfassungsgesetzes
zu:
Mit dieser Novellierung des Parteienförderungs-Verfassungsgesetzes erfolgen im Detail einige Klarstellungen.
Mit der Einfügung von Übergangsbestimmungen werden Regelungen für von der Gemeindestrukturreform betroffene Gemeinden getroffen: Einerseits sollen Gemeinderatsparteien auch noch Ansprüche nach diesem Gesetz stellen dürfen, wenn ihr Gemeinderat durch Maßnahmen der Gemeindestrukturreform nicht mehr existiert (§ 17 Abs. 7), andererseits wird klargestellt, dass bis zur allgemeinen Gemeinderatswahl in Fusionsgemeinden zur Förderungsberechnung jeweils die Wahlberechtigten aller zusammengefassten Gemeinden bei der letzten Gemeinderatswahl zusammenzuzählen sind (§ 17 Abs. 8).
Durch das Inkrafttreten der letzten Novellierung des Parteienförderungs-Verfassungsgesetzes (LGBl. Nr. 174/2013) erst mit 1. Jänner 2014 war die zur Abwicklung erforderliche Zeit für einige Gemeinden zu kurz. Darauf wird mit einer Übergangsbestimmung in § 17 Abs. 6 eingegangen.
Die Änderung des § 6c Abs. 5 erster Satz dient der Klarstellung und zur Abgrenzung von Abs. 4. Eine Aliquotierung hat nicht zu erfolgen, wenn innerhalb von 6 Monaten vor einer allgemeinen Wahl eine außerordentliche Wahl in einer Gemeinde stattfindet.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Parteienförderungs-Verfassungsgesetz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
(siehe angeschlossenen Gesetzestext)