EZ/OZ: 3096/1
Regierungsvorlage
eingebracht am 30.10.2014, 00:00:00
Geschäftszahl(en): ABT10-42897/2014-20
Zuständiger Ausschuss: Landwirtschaft
Regierungsmitglied(er): Johann Seitinger
Beilagen: Gesetzestext, Vorblatt und Erläuterungen, Textgegenüberstellung
Betreff:
Gesetz, mit dem das Steiermärkische Grundverkehrsgesetz geändert wird (10. Stmk. Grundverkehrsgesetz-Novelle)
1. Primärer Anlass dieser Novelle war die Notwendigkeit auf Grund der Gemeindestrukturreform die Vorbehaltsgemeinden neu festzulegen.
Aus Anlass dieser Verpflichtung wurden auch folgende weitere Neuregelungsersuchen und Neuregelungserfordernisse in die Novelle aufgenommen:
Die Agrarbezirksbehörde für Steiermark hat angeregt, wie in anderen Bundesländern auch, Maßnahmen der Bodenreform aus der formalrechtlichen grundverkehrsbehördlichen Kontrolle zu entlassen.
Viele Hoferbinnen/Hoferben wählen heute als Form des Zusammenlebens mit einer Partnerin/einem Partner nicht mehr die herkömmliche Ehe, sondern eine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Der Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken von Verwandten in gerader Linie gemeinsam mit deren Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten soll daher ebenso nicht genehmigungspflichtig sein, wie der Erwerb durch Eheleute.
Die Bestimmung, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn das Rechtsgeschäft einen Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betrifft, dessen Gesamtausmaß einen Hektar nicht überschreitet und nicht in einer Vorbehaltsgemeinde liegt, hat sich in der Praxis nicht bewährt. Kellerstöckl mit kleinen Weingärten aber auch andere Betriebe mit Spezialkulturen sollen auch weiterhin in bäuerlichem Besitz bleiben.
Die/der langjährige Pächterin/Pächter (mindestens 10 Jahre) einer Liegenschaft soll die Pachtflächen nicht deshalb verlieren, weil die Käuferin/der Käufer dieser Grundstücke eine ungeeignete Erwerberin/ein ungeeigneter Erwerber nach dem Grundverkehrsgesetz ist. Es soll deshalb auch einer/einem ungeeigneten Erwerberin/Erwerber die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt werden, wenn sie/er der Pächterin/dem Pächter verbindlich zusichert, dass er/sie die Flächen für weitere 10 Jahre bewirtschaften darf und die Pächterin/der Pächter dieses Angebot annimmt.
Auf Grund der Gemeindestrukturreform sind die Vorbehaltsgemeinden neu festzulegen.
Die Vorbehaltsgemeinden haben bislang für den gesetzlichen Auftrag die Erklärung einer Baugrundstückserwerberin/eines Baugrundstückserwerbers in einer Beschränkungszone keinen Zweitwohnsitz zu begründen bzw. begründen zu lassen, zu überwachen, keine rechtlichen Instrumente. Mit der Novelle sollen Auskunftspflichten der Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen gegenüber den Gemeinden festgelegt werden.
Redaktionelle Versehen sollen richtig gestellt werden, Gesetzeszitate aktualisiert und missverständliche Formulierungen klargestellt werden.
2. Das Begutachtungsverfahren brachte folgendes wesentliches Ergebnis:
Die Wirtschaftskammer möchte die Ausnahme von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung von Betrieben unter einem Hektar aufrechterhalten. Sie vertritt die Ansicht, dass Kellerstöckl ohnedies in vier Vorbehaltsgemeinden der Weinbaugebiete liegen. Dieser Argumentation konnte nicht nachgekommen werden, weil die vier Vorbehaltsgemeinden nicht den überwiegenden Teil des Steirischen Weinbaugebietes ausmachen und überdies der rechtsgeschäftliche Verkehr mit Betrieben mit Spezialkulturen (Kräutern, Beeren etc.) genehmigungspflichtig bleiben sollen.
Die Land- und Forstbetriebe Steiermark wollen der im § 6 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 vorgesehene Gleichstellung von Ehepartner und Lebensgefährten im Hinblick auf die Ausnahme von der Genehmigungspflicht nicht zustimmen, weil bei Lebensgefährten ein völliger Nachweis der Bindung keinesfalls in einer gleichwertigen Form wie bei einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft möglich ist.
Dem soll nicht gefolgt werden, zumal diese Sicht nicht die heutigen tatsächlichen Lebensverhältnisse wiederspiegelt und überdies das Erfordernis einer zumindest dreijährigen Haushaltsgemeinschaft für Lebensgefährten (§ 6 Abs. 1 Z. 5a) ausreicht um Missbräuche zu verhindern.
Ebenso wird der vorgeschlagene Entfall der Ausnahme der Genehmigungspflicht für Flächen unter einem Hektar abgelehnt. Grundsätzlich sei eine solche Einschränkung sachlich nicht gerechtfertigt und stelle einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand dar. Die Bestimmung solle auf Sonderflächen wie Weingärten und Spezialkulturen unter einem Hektar eingeschränkt werden.
- Zusätzliche Novellierungswünsche äußerte die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft und die Wirtschaftskammer.
Bis auf die Forderung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft, betreffend die rechtliche Unterstützung für landjährige Pächterinnen und Pächter bei einem Eigentümerwechsel, konnten diese Wünsche nicht berücksichtigt werden, weil sie noch weitere Erhebungen und Abstimmungen mit anderen Interessensvertretungen erfordert hätten und diese auf Grund der Dringlichkeit der Beschlussfassung der Novelle - die neuen Vorbehaltsgemeinden sollen bis 01.01.2015 festgelegt werden - nicht mehr möglich waren.
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Oktober 2014.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Grundverkehrsgesetz geändert wird (10. Stmk. Grundverkehrsgesetz-Novelle)
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
(siehe angeschlossenen Gesetzestext)