LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 3408/1

Dringliche Anfrage (§ 68 GeoLT)

eingebracht am 15.04.2015, 09:23:31


Landtagsabgeordnete(r): Werner Murgg (KPÖ), Claudia Klimt-Weithaler (KPÖ)
Fraktion(en): KPÖ
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Franz Voves

Betreff:
Wien zeigt es vor: Der Ausstieg aus dem "kleinen" Glücksspiel ist möglich

Von der Spielsucht sind in der Steiermark laut offiziellem Suchtbericht des Landes 60.- 80.000 Menschen direkt oder indirekt (z.B. als Angehörige) betroffen. Trotzdem haben SPÖ, ÖVP und FPÖ im Sommer 2014 das liberalste Glücksspielgesetz Österreichs beschlossen. Ab 2016 können unter dem Titel "kleines Glücksspiel" völlig legal über 36.000 Euro pro Stunde (!) an Automaten verspielt werden.

Bereits Ende November endete die Bewerbungsfrist für die neuen Glücksspiellizenzen. 2016 werden die über 1000 neuen Automaten in Betrieb gehen und, wenn nicht noch in letzter Minute die Notbremse gezogen wird, mindestens 12 Jahre lang in der Steiermark betrieben werden.

Wien hat das kleine Glücksspiel verboten\; die bestehenden Lizenzen liefen Ende 2014 aus  und wurden nicht mehr verlängert. Das kleine Glücksspiel ist damit seit Beginn dieses Jahres in Wien untersagt. Automatenbetreiber - allen voran Novomatic - hatten gegen dieses Verbot geklagt, da sie es als rechtswidrig ansahen, und dem Land Wien eine Amtshaftungsklage in der Höhe von rund 100 Millionen Euro angedroht. Die Automatenbetreiber waren der Ansicht, dass rechtskräftige Konzessionen sie dazu berechtigten, auch über den 31.12.2014 hinaus Automaten zu betreiben.
In einer Anfragebeantwortung teilte LH Voves noch am 10.3.2015 mit:
"Der sogenannte ,,Ausstieg" aus dem Automatenglucksspiel ist daher in Wien in Wirklichkeit noch nicht gelungen und daher auch kein Vorbild für die Steiermark."

Das ist nun aber kein gültiges Argument mehr. Wie am 2. April 2015 bekannt wurde, bestätigte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) im März 2015 das Wiener Automatenverbot. Im Kern führte der VfGH aus, dass die vom Gesetzgeber gewählte Vorgangsweise im öffentlichen Interesse - insbesondere des Spielerschutzes - durch Eindämmung der sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels gerechtfertigt ist und angesichts der mehr als vierjährigen Übergangsfrist für das Auslaufen der Bewilligungen auch keine Verletzung des Vertrauensschutzes vorliegt. Der VfGH hatte schon 2013 die Ausspielungen mit Glücksspielautomaten als durch ein hohes Suchtpotential gekennzeichnet angesehen, die insbesondere auch für Jugendliche spezielle Risiken in Bezug auf ein drohendes Suchtverhalten bergen.

Zudem wurden, laut Anfragebeantwortung, in der Steiermark alle Bewilligungen für Spielsalons und Geldspielapparate nach dem Veranstaltungsgesetz 1969 ohnehin nur bis längstens 31.12.2015 erteilt. ln der Steiermark bestand daher - im Gegensatz zu Wien - diesbezüglich nie eine Rechtsunsicherheit.

  1. Wie ist der aktuelle Stand der Dinge bei der Ausschreibung und Vergabe der Lizenzen für das kleine Glücksspiel?
  2. Ist die Entscheidung des Verfassungsgerichtshof betreffend das Verbot des kleinen Glücksspiels in Wien Anlass für Sie, die Vergabe der Lizenzen zu überdenken?
  3. Wäre es im Hinblick auf die Suchtgefahr und das damit verbundene Leid nicht im Interesse der Menschen in der Steiermark, aus dem kleinen Glücksspiel auszusteigen und ist jenes Interesse nicht höher zu werten als das der Glücksspielindustrie an gesicherten Einnahmen?


Unterschrift(en):
Werner Murgg (KPÖ), Claudia Klimt-Weithaler (KPÖ)