LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


   
Der Unterausschuss Baugesetz hat die EZ 2524/1 neben anderen Punkten beraten, aber aus fachlichen Gründen die fünf geforderten Punkte abgelehnt. Die Beratungen der EZ 2818/1 ergaben, dass die Enquete "Baukultur" nur ein einziges Ergebnis erbrachte, das eine Novellierung des Baugesetzes erforderlich macht, nämlich die Einführung von Gestaltungsbeiräten. Diese Anregung fand aber im Unterausschuss keine Mehrheit. Alle anderen baurechtsbezogenen Enqueteergebnisse wenden sich an die Vollziehung. Andere Beratungspunkte haben aber die folgende Novellierung des Baugesetzes ergeben.

Zu Art. I:
 
Zu 2. § 3 Z. 7:
Nach einer Information der Energie Steiermark handelt es sich bei Ladestationen für Elektrofahrzeuge (E-Ladestationen) um vorgefertigte Ladesäulen oder auch an der Wand montierbare Ladestationen und somit vorrangig um elektrotechnische Einrichtungen, denen keine bautechnische Relevanz zukommt. Aus diesem Grunde wird die im § 20 Z. 3 lit. b normierte Genehmigungspflicht als überschießend angesehen. Vorgeschlagen wird daher eine diesbezügliche Ausnahme vom Anwendungsbereich des Baugesetzes, die auch ein Beitrag zur Förderung der E-Mobilität wäre. Gleichzeitig erfolgt eine Streichung der Anzeigepflicht in § 20 Z. 3 lit. b.

Zu 3. § 4 Z. 48a:
Diese Bestimmung dient der Umsetzung des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die die Verpflichtung zur Errichtung von Niedrigstenergiegebäuden regelt (siehe Novellierungspunkt 12). Die Begriffsdefinition orientiert sich am Art. 2 Z. 2 der RL.

Zu 5. § 20 Z. 3 lit. b:
Siehe dazu die Erläuterungen zum Novellierungspunkt 2. (§ 3 Z. 7).

Zu 6. § 33 Abs. 2 Z. 2:
Mit der Baugesetznovelle LGBl. Nr. 29/2014 wurde dieses Belegerfordernis für ein Bauansuchen im § 22 eingeführt. Aber auch im Anzeigeverfahren dient diese Vereinfachung der Baurechtspraxis und der Verfahrensökonomie, z. B. bei Werbetafeln, sodass dieses Belegerfordernis auch hier vorgesehen wird.

Zu 7. § 37:
Der Abs. 3 wurde mit der Baugesetznovelle LGBl. Nr. 29/2014 neu gefasst. Dieser Absatz wurde jedoch versehentlich als "Abs. 1" kundgemacht, sodass es derzeit im § 37 zwei Absätze mit der Absatzbezeichnung "(1)" gibt. Somit wird die Absatzbezeichnung des dritten Absatzes richtig gestellt.

Zu 9.  § 70 Abs. 4:
Diese Bestimmung dient der Kostenersparnis und damit dem "leistbaren Wohnen"! Unter der Annahme, dass - wie die Praxis zeigt - die meisten kleineren Mehrfamilienhäuser als sogenannte "Dreispänner" ausgeführt werden und aus Erd-, Ober- und ausgebautem Dachgeschoß bestehen, ergibt sich eine Anzahl von neun Wohneinheiten. Bei derartigen dreigeschossigen Gebäuden mit nicht mehr als neun Wohnungen soll aus Gründen des "leistbaren Wohnens" keine Aufzugsverpflichtung mehr bestehen (siehe Novellierungspunkt 8). Jedenfalls ist bei Wohngebäuden mit drei oberirdischen Geschoßen und weniger als zehn Wohnungen der Platz für einen allfälligen späteren Einbau eines Aufzuges im Plan vorzusehen.

Zu 10. § 76 Abs. 4:
Diese Bestimmung dient der Kostenersparnis und damit dem "leistbaren Wohnen"!
 
Zu 11. § 80 Abs. 5:
Mit dieser Bestimmung wird Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt.

Zu 12. § 80a:
Mit dieser Regelung in Verbindung mit der Inkrafttretensbestimmung des § 120a Abs. 18 zweiter Satz wird Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 2010/31/EU in das Steiermärkische Landesrecht umgesetzt. Zu beachten ist, dass die Abs. 1 und 2 generell erst mit 1. Jänner 2021, für Gebäude, die von Behörden als Eigentümer genutzt werden, mit 1. Jänner 2019 in Kraft treten.
 
Unter Abs. 1 fallen insbesondere folgende Neubauten von konditionierten Gebäuden: Wohngebäude, Bürogebäude, Kindergarten und Pflichtschulen, Höhere Schulen und Hochschulen, Krankenhäuser, Pflegeheime, Pensionen, Hotels, Gaststätten, Veranstaltungsstätten, Sportstätten, Verkaufsstätten und Hallenbäder. Zum Begriff "konditioniertes Gebäude" siehe die OIB-Richtlinie "Begriffsbestimmungen", Stand März 2015.
 
Die Ausnahmebestimmung des Abs. 2 entspricht den Ausnahmebestimmungen der Punkte 1.2.2 und 1.2.3 der OIB-Richtlinie 6 betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe Oktober 2011, die mit der Stmk. Bautechnikverordnung 2012, LGBl. Nr. 120/2012, verbindlich erklärt wurde und die jene Gebäude aufzählt, für die (auch) ein Energieausweis (§ 81) nicht erforderlich ist.
 
Der "nationale Plan" (Art. 9 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 und 3 der RL) wurde von der Republik Österreich an die Europäische Kommission in Form des "OIB-Dokument (OIB-330.6-014/14-012) zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes und zur Festlegung von Zwischenzielen in einem ´Nationalen Plan´ gemäß Artikel 9 (3) zu 2010/31/EU" vom 28. März 2014 übermittelt. Dieser definiert die Anforderungen an das Niedrigstenergiehaus sowie die Anforderungen, die ab den 1. Jänner 2017 bzw. 1. Jänner 2019 an die Gesamtenergieeffizienz von Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, (Zwischenziele) erfüllen müssen.

Zu 13. Entfall § 81 Abs. 7 bis 10:
Die Absätze 7 bis 10 werden in den neuen § 81a übernommen.

Zu 14. § 81a:
Diese Novellierung dient der Kontrolle von ausgestellten Energieausweisen und Verfolgung statistischer sowie energiepolitischer Ziele. Damit werden die Art. 17 und 18 der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 2010/31/EU in steiermärkisches Landesrecht umgesetzt.
 
Die behördliche Kontrolle der Energieausweise obliegt grundsätzlich der Steiermärkischen Landesregierung (Abs. 1 Satz 1). Allerdings lässt es der Art. 18 Abs. 2 der RL zu, dass die Mitgliedstaaten die Zuständigkeiten für die Einrichtung der unabhängigen Kontrollsysteme delegieren können. Von dieser Ermächtigung soll im Land Steiermark  - zumindest teilweise - insofern Gebrauch gemacht werden, als die Energie Agentur Steiermark GmbH (vormals Landesenergieverein) die zentrale Landesdatenbank (weiterhin) betreiben soll und die faktische Kontrolle der Energieausweise übernehmen soll. Hierfür liegt auch ein einstimmiger Regierungsbeschluss vom 10. 07. 2014 vor (Regierungssitzung Nr. 143.).
Wenn im Einzelfall behördliche Maßnahmen im Sinn des neuen § 81a Abs. 4 zweiter und dritter Satz erforderlich sind, werden diese von der dafür zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung (A13) für die Steiermärkische Landesregierung wahrgenommen werden.
 
Nähere Ausführungen: Die Energie Agentur Steiermark GmbH (vormals Landesenergieverein) kontrolliert im Auftrag des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 15, seit mehreren Jahren Energieausweise, die zu der Erlangung von Förderungen im Rahmen der Wohnbauförderung notwendig sind. Ebenso wurden und werden Energieausweise kontrolliert, die von Aussteller ausgefertigt werden, die sich freiwillig einem Qualitätsmanagement im Rahmen des Netzwerk Energieberatung (NetEB) unterziehen oder auch im Rahmen der baurechtlichen Genehmigung von Gemeinden agieren, welche sich des Energieausweiskontrollsystems auf einer freiwilligen Basis unterziehen. Die Energie Agentur Steiermark GmbH hat dementsprechend die größte Erfahrung mit der Kontrolle von Energieausweisen, war und ist bisher die einzige steirische Institution, die Energieausweise geprüft hat und hat angeboten, die nach der genannten Richtlinie notwendige Kontrolle beziehungsweise das dazu notwendige Kontrollsystem zu entwickeln und zu implementieren.
 
Bisherige Erfahrungen: Die Überprüfungen der Energieausweise im Bereich der Wohnbauförderung haben gezeigt, dass bei festgestellten Fehlern in Energieausweisen die Ersteller überwiegend kooperativ waren und diese Fehler nach Anweisung der Kontrollstelle korrigiert haben. Lediglich in ca. 10 bis 15 Fällen pro Jahr zeigte sich bei den Energieausweiserstellern trotz wiederholter Urgenz eine mangelnde Bereitschaft zur Bereinigung. Nachdem davon ausgegangen wird, dass auch in Hinkunft mit einer solchen Anzahl zu rechnen ist, erscheint es erforderlich, im Stmk. Baugesetz eine gesetzliche Grundlage vorzusehen, einen Bescheid auf Richtigstellung des Energieausweises zu erlassen (§ 81a Abs. 4 zweiter Satz). Die Durchführung dieser Bescheidverfahren fällt - wie bereits oben ausgeführt - in die Zuständigkeit der Abteilung 13, woraus sich ein zusätzlicher Personalaufwand für die Abteilung 13 ergibt.
 
Entgelt: Durch das vom Aussteller des Energieausweises zu zahlende (privatrechtliche) Entgelt (Abs. 1 Satz 2) soll die Kontrolltätigkeit und somit die dadurch erbringende Leistung der Energie Agentur Steiermark GmbH, also der laufende Betrieb, finanziert werden. Die sachliche Rechtfertigung zur Zahlung dieses Entgelts liegt insbesondere darin, dass durch die von der der EU vorgegebene Einrichtung des unabhängigen Kontrollsystems tendenziell eine generelle Anhebung der Qualität der Energieausweise zu erwarten ist und somit dieses Instrument der Qualitätssicherung letztlich auch jedem Aussteller von Energieausweisen dient bzw. ihm nützlich ist.
 
Für die Überprüfung der Energieausweise sind jährliche Kosten von € 80.000 veranschlagt\; darin enthalten ist die detaillierte Plausibilitätsprüfung von 500 Energieausweisen p.a. sowie bei einer Stichprobe von 50 Bestandsgebäuden die Kontrolle der Übereinstimmung der Gebäudeeigenschaften mit den Daten des Energieausweises. Dabei wird von einer Anzahl von 4600 Energieausweis-Datenübermittlungen an die Datenbank pro Jahr ausgegangen. Das vom Aussteller zu entrichtende Entgelt wird mit (ca.) € 10,-- je Energieausweis-Übermittlung eingeschätzt. Die näheren Einzelheiten werden durch Verordnung der Landesregierung geregelt werden. Die Kosten für den Betrieb der Datenbank inkl. Betreuung und externem Hosting sind mit € 6.552,-- veranschlagt.
 
Zu Abs. 2: Mit dieser Bestimmung wird Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie umgesetzt. Die Aktualisierung der Liste der AusstellerInnen von Energieausweisen soll monatlich erfolgen.
 
Zu 15. § 87:
Eine Abdeckungsverpflichtung bei Gülleanlagen wird aus Gründen des Nachbarschaftsschutzes vorgesehen (steiermarkweit nur bei Neuanlagen, nicht bei Rindergülle)! Es handelt sich um eine "Auffangregelung" für jene Fälle, die nicht von der Abdeckverpflichtung gemäß § 6 der Stmk. Luftreinhalteverordnung erfasst sind. Unter Abdeckung von Güllelagern versteht man laut Luftreinhalteverordnung entweder selbst tragende (z. B. Betondecke, Zeltdach) oder schwimmende Abdeckungen (künstlich aufgebrachte Schwimmdecken, Leichtgutschüttungen, Schwimmkörper etc.).

Zu 16. § 93a:
Diese Novellierung dient der Kontrolle von ausgestellten Überprüfungsbefunden (dieser entspricht dem Inspektionsbericht gemäß Art. 16 der Richtlinie 2010/31/EU) betreffend Klimaanlagen und der Verfolgung statistischer sowie energiepolitischer Ziele. Damit werden die Art. 16, 17 und 18 der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 2010/31/EU in steiermärkisches Landesrecht umgesetzt.
 
Die behördliche Kontrolle der Überprüfungsbefunde obliegt grundsätzlich der Steiermärkischen Landesregierung (Abs. 1 Satz 1). Allerdings lässt es der Art. 18 Abs. 2 der RL zu, dass die Mitgliedstaaten die Zuständigkeiten für die Einrichtung der unabhängigen Kontrollsysteme delegieren können. Von dieser Ermächtigung soll im Land Steiermark  - zumindest teilweise - insofern Gebrauch gemacht werden, als die Energie Agentur Steiermark GmbH (vormals Landesenergieverein) die bereits eingerichtete zentrale Landesdatenbank (siehe die Ausführungen zu § 81a) auch bezüglich der Überprüfungsbefunde für Klimaanlagen betreiben und die Kontrolle der Überprüfungsbefunde übernehmen soll.
 
Wenn im Einzelfall behördliche Maßnahmen im Sinn des § 93a Abs. 3 zweiter und dritter Satz erforderlich sind, werden diese von der dafür zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung (A13) für die Steiermärkische Landesregierung wahrgenommen werden.
 
Entgelt: Durch das vom Sachverständigen zu zahlende (privatrechtliche) Entgelt (Abs. 1 Satz 2) soll die Kontrolltätigkeit und somit die dadurch erbringende Leistung der Energie Agentur Steiermark GmbH, also der laufende Betrieb, finanziert werden. Die sachliche Rechtfertigung zur Zahlung dieses Entgelts liegt insbesondere darin, dass durch die von der der EU vorgegebene Einrichtung des unabhängigen Kontrollsystems tendenziell eine generelle Anhebung der Qualität der Überprüfungsbefunde von Klimaanlagen zu erwarten ist und somit dieses Instrument der Qualitätssicherung letztlich auch jedem Sachverständigen von Überprüfungsbefunden dient bzw. ihm nützlich ist. Das vom Sachverständigen zu entrichtende Entgelt wird mit (ca. ) € 10,-- je Inspektionsbericht eingeschätzt. Die näheren Einzelheiten werden durch Verordnung der Landesregierung geregelt werden. Die Kosten für den Betrieb der Datenbank inkl. Betreuung und externem Hosting sind mit € 2.664,-- veranschlagt. Eine Anzahl der Überprüfungsbefunde ist derzeit nicht abschätzbar.
 
Zu Abs. 2: Mit dieser Bestimmung wird Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie umgesetzt. Die Aktualisierung der Liste der AusstellerInnen von Überprüfungsbefunden von Klimaanlagen soll monatlich erfolgen.

Zu 17. § 95 Abs. 4:
Auslösend für diese Novellierung ist das Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2012, Zl.: 2010/06/0264. Darin wurde die Möglichkeit einer das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigung oder Gesundheitsgefährdung eines Nachbarn dahingehend erblickt, dass auf einem im Freiland gelegenen unbebauten Grundstück - in Zukunft - Neubauten im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und dabei insbesondere auch (Wohn)bauten, die einen längeren Aufenthalt bedingen, errichtet werden könnten.
Die letzten diesbezüglichen Novellierungen des Bau- und des Raumordnungsgesetzes hatten aber aus Gründen der Konfliktvermeidung die Intentionen des Abwanderns von Stallgebäuden aus Wohngebieten und der entsprechenden Errichtung von landwirtschaftlichen Betriebsanlagen und vor allem von Stallgebäuden im Freiland und somit außerhalb von Siedlungsgebieten. Es ist daher sinnvoll und sachlich gerechtfertigt, die Einwendungsmöglichkeiten von NachbarInnen, die an das Baugrundstück mit im Freiland gelegenen Grundstücken angrenzen, für die keine baubehördliche Genehmigung für Gebäude mit Aufenthaltsräumen vorliegt bzw. die so genutzt werden, dass bloß ein vorübergehender Aufenthalt erforderlich ist, einzuschränken. Der Begriff des "vorübergehenden Aufenthaltes" ist dem § 75 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 entnommen. Ein Grundstück, das zu Bewirtschaftungszwecken (z. B. Anbau, Düngung, Ernte, Mahd) betreten oder befahren werden muss, bewirkt jedenfalls lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt.
 
Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, in denen sich Personen zu Arbeitszwecken üblicherweise täglich über mehrere Stunden aufhalten, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahme. Dasselbe gilt für benachbarte Grundstücke, die als Sondernutzungen im Freiland festgelegt sind und auf denen aufgrund der widmungskonformen Nutzung ein regelmäßiger Aufenthalt von Menschen zu erwarten ist (z. B. Auffüllungsgebiete sowie Sondernutzungen für Erwerbsgärtnereien, Erholungs-, Spiel- und Sportzwecke, öffentliche Parkanlagen, Kleingartenanlagen etc.).

Zu 18. § 118 Abs. 2 Z. 8a:
Mit dieser Strafbestimmung soll sichergestellt werden, dass der Aussteller eines Energieausweises seiner gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 81a Abs. 1 auch tatsächlich nachkommt.

Zu 19. § 118 Abs. 2 Z. 10a:
Mit dieser Strafbestimmung soll sichergestellt werden, dass der Sachverständige, der den Überprüfungsbefund von Klimaanlagen ausstellt, seiner gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 93a Abs. 1 auch tatsächlich nachkommt.
 
 
Zu Art. II:
 
Zu 1. § 5 Abs. 1 Z. 8:
Diese Bestimmung des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes wird an die Neufassung der §§ 70 und 76 Stmk. Baugesetz angepasst.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem das Stmk. Baugesetz und das Stmk. Wohnbauförderungsgesetz geändert werden (Steiermärkische Baugesetznovelle 2015)
 

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
 
(siehe angeschlossenen Gesetzestext)