- 3096/1, Gesetz, mit dem das Steiermärkische Grundverkehrsgesetz geändert wird (10. Stmk. Grundverkehrsgesetz-Novelle) (Regierungsvorlage)
Der Ausschuss "Landwirtschaft" hat in seinen Sitzungen vom 11.11.2014, 09.12.2014 und 14.04.2015 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Der Unterausschuss "Grundverkehrsgesetz" hat sich in den Sitzungen am 3. Dezember 2014 und am 8. April 2015 mit einem von der Regierung vorgeschlagenen Entwurf betreffend einer Novellierung des Grundverkehrsgesetzes befasst.
Als Verhandlungsergebnis wurde beiliegender Gesetzesentwurf dem Ausschuss für Landwirtschaft zur Beschlussfassung vorgeschlagen. Dieser enthält jene Bestimmungen der seinerzeitigen Regierungsvorlage (EZ 3096/1), die nicht die Gemeindestrukturreform betreffen (diese wurden bereits im Dezember 2014 der Beschlussfassung zugeführt), sohin folgende Regelungen:
- Der Erwerb von Verwandten in gerader Linie gemeinsam mit deren Lebensgefährtinnen/ Lebensgefährten ist nicht genehmigungspflichtig.
- Der Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit einer Größe von unter einem Hektar ist genehmigungspflichtig.
- Ein Rechtsgeschäft mit einer/einem nach dem Grundverkehrsgesetz ungeeigneten Erwerberin/Erwerber soll dann genehmigt werden, wenn sie/er, der langjährigen Pächterin/dem langjährigen Pächter (mindestens 10 Jahre) zusichert, ihr/ihm mindestens weitere 10 Jahre die landwirtschaftliche Fläche zur Bewirtschaftung zu überlassen.
- Eine Auskunftspflicht von Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen gegenüber den Gemeinden bei konkreten Verdachtsmomenten, dass entgegen einer § 17-Erklärung ein Zweitwohnsitz begründet wurde.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Grundverkehrsgesetz geändert wird (11. Stmk. Grundverkehrsgesetz-Novelle)
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
(siehe angeschlossenen Gesetzestext)