LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ 3365/5

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Kontrolle

Betreff:
Maßnahmenbericht an den Kontrollausschuss des Landtages Steiermark gemäß Art. 52 Abs. 4 L-VG zu dem Bericht des Landesrechnungshofes betreffend Neubau der Murbrücke Judenburg (Einl.Zahl 2656/3, Beschluss Nr. 980)


zu:


  • 3365/1, Maßnahmenbericht an den Kontrollausschuss des Landtages Steiermark gemäß Art. 52 Abs. 4 L-VG zu dem Bericht des Landesrechnungshofes betreffend Neubau der Murbrücke Judenburg (Einl.Zahl 2656/3, Beschluss Nr. 980) (Sonderstück)

Der Ausschuss "Kontrolle" hat in seiner Sitzung vom 14.04.2015 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.


Mit Landtagsbeschluss Nr. 980 vom 23.09.2014 wurde der Bericht des Landesrechnungshofes betreffend "Neubau der Murbrücke Judenburg" zur Kenntnis genommen. Gemäß Art. 52 Abs. 4 Landes-Verfassungsgesetz 2010 hat die Landesregierung spätestens 6 Monate nach Behandlung des Berichtes, für den Fall, dass der Bericht des Landesrechnungshofes Beanstandungen oder Verbesserungsvorschläge enthält, dem Kontrollausschuss im Landtag zu berichten.

Zu den einzelnen Empfehlungen des Landesrechnungshofes wird wie folgt Stellung genommen:

-   Auf die Belange der zwingend notwendigen Befassung des Denkmal- als auch des Ortsbildschutzes wurde seitens der FA18B, nach Vorliegen der Machbarkeitsstudie im Sommer 2006, reagiert.

·       Der Landesrechnungshof empfiehlt, die gesetzlich vorgeschriebene Wahrung von Interessen Dritter bei Straßenbauten in einem sehr frühen Planungsstadium vorzunehmen, sowie Kontakte zum angesprochenen Personenkreis noch enger zu pflegen, um Verzögerungen und Kostenerhöhungen zu vermeiden.

Der Empfehlung wurde aufgrund der Erfahrungen bereits nachgekommen. Da das Bundesdenkmalamt eine Liste aller in Österreich tatsächlich unter Denkmalschutz stehenden unbeweglichen Denkmale veröffentlicht hat, wird bei Bauwerken, die unter Denkmalschutz stehen, in der Projektvorbereitungsphase auf die Wahrung der Interessen des Denkmals- und Ortsbildschutzes gesondert Bedacht genommen.   

Ein Planungskoordinator war nicht ausdrücklich bestellt. Diese Aufgaben wurden, dem Planungsfortschritt entspechend, von der FA18B wahrgenommen bzw. beauftragt.

·       Der Landesrechnungshof empfiehlt, die Aufgaben des Planungskoordinators lt. BauKG entweder seitens des Landes zukünftig selbst auszuführen oder rechtzeitig extern zu vergeben.

Der Empfehlung wurde nachgekommen.

Die Planungskosten wurden erst am Ende der Projektabwicklung der Landesregierung zur Bewilligung vorgelegt.

·       Der Landesrechnungshof empfiehlt, die notwendigen (Planungs-)Arbeiten vor deren Beauftragung von der Landesregierung bewilligen zu lassen. Aufträge sind schriftlich zu erteilen.

Der Empfehlung wurde nachgekommen.

Es erfolgte keine durchgängige elektronische Vergabe von Aufträgen. Die Ausschreibungen wurden über eine Web-Plattform bereitgestellt.

·       Der Landesrechnungshof empfiehlt, aus Kosten- und Sicherheitsgründen auf eine durchgängige elektronische Vergabe bei Aufträgen des Landes Steiermark umzustellen.

Der Empfehlung wurde zwischenzeitlich nachgekommen. Die Abteilung 16 hat den Umstieg auf die elektronische Vergabe im Jahr 2014 vorgenommen. 

Die Leistungen des Baukoordinators entsprachen dem Leistungskatalog und den spezifischen Anforderungen des Bauprojektes. Die vorgeschriebene Meldung an das Arbeitsinspektorat erging seitens der FA 18B um Monate zu spät. Für dieses Baulos wurde auch der Baustellenkoordinator erst nach Beginn der Baustelle bestellt.

·       Der Landesrechnungshof empfiehlt, zukünftig die Maßnahmen der Baukoordination so rechtzeitig auszuschreiben und zu vergeben, dass der Baukoordinator spätestens bei Baubeginn seiner Aufgabe nachkommen kann.

Der Empfehlung wurde nachgekommen.

Der Landesrechnungshof stellt fest, dass bei der Kontrolle der Rechnungsgrundlagen zur Bauabrechnung das 4-Augen-Prinzip nicht angewandt wurde. Es gab Abrechnungsfehler in Höhe von rd. € 31.000,-- zu Gunsten der ausführenden Firma. Diese wurden von der Örtlichen Bauaufsicht nicht erkannt. Im Zuge der Kollaudierung wurden die Fehler festgestellt und die entsprechende Summe rückgefordert.
 
·       Der Landesrechnungshof empfiehlt, das 4-Augen-Prinzip bei Änderungen der Gesamtkosten und bei der Prüfung der Abrechnungen samt deren Grundlagen einzuhalten.

Der Prozess der Rechnungsprüfung wurde zwischenzeitlich neu definiert und ist im abteilungsinternen Internetportal "Inet A16" abrufbar. Die Umsetzung des 4-Augen-Prinzip und die zugehörigen Prüfinhalte sind dadurch geregelt.
Zusätzlich zu dieser Kontrolle behält sich der AG auch das Recht vor, die Abrechnung bis zu drei Jahren nach Annahme der Schlusszahlung zusätzlich durch einen Kollaudator überprüfen zu lassen.

Die Dauer der Rechnungsprüfungen in der BBLJU (bzw. BBLOW) waren sehr unterschiedlich.

·       Der LRH empfiehlt:
-        Rechnungen sollten möglichst genau zum Fälligkeitstermin bezahlt werden. Dies ist nur möglich, wenn sie auch von der Außenstelle umgehend geprüft und weitergeleitet werden.
 
Der Beginn der Einführung einer durchgängigen elektronischen Aktenführung ist innerhalb der Abteilung 16 für das Jahr 2016 vorgesehen.  Dadurch wird eine umgehende Weiterleitung der geprüften Rechnungen von der Außenstelle sichergestellt.

Es wurde nur ein einziger Sachverständiger zur Angebotslegung für die Kollaudierung eingeladen. Der Auftrag wurde zulässigerweise direkt vergeben.

·       Der LRH empfiehlt, auch bei Aufträgen für Kollaudierungen mehrere Angebote einzuholen. Kollaudierungen von Bauvorhaben als nachträgliche Kontrollmaßnahme sollten weiterhin durchgeführt werden.
 
Die Preisangemessenheit der Angebote für Kollaudierungsleistungen wird auf Basis einer Honorarrichtlinie überprüft. Die Auswahl von Sachverständigen erfolgt auf Grundlage ihrer besonderen Spezialisierungen für das jeweilige Bauvorhaben.

Die Brückengeländer wurden von den Abmessungen her entsprechend den Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau ausgeführt. Diese Norm ist nicht ident mit den baugesetzlichen Vorschriften für Geländer und lässt u.a. größere Sprossenabstände zu.
 
·       Der Landesrechnungshof regt an, in Ortsgebieten auf Brücken mit Fußgängerverkehr, der typischerweise auch Kinder umfasst, nur Geländer auszuführen, die auch dem Steiermärkischen Baugesetz bzgl. Geländerhöhe und Sprossenausbildung entsprechen.
 
Das Geländer der Murbrücke Judenburg entspricht bereits dem neuen, noch nicht veröffentlichten Entwurf der RVS 15.04.21. Der Vorschlag des LRH betreffend einer Ausbildung von Geländern entsprechend dem Baugesetz wird a

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Maßnahmenbericht der Steiermärkischen Landesregierung zum Bericht des Landesrechnungshofes betreffend Neubau der Murbrücke Judenburg (Einl.Zahl 2656/3, Beschluss Nr. 980) wird zur Kenntnis genommen.