Der Ausschuss "Gesundheit" hat in seinen Sitzungen vom 25.03.2014 und 03.03.2015 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Zum Antrag der Abgeordneten Hannes Amesbauer, BA, Dipl.-Ing. Gunter Hadwiger, Anton Kogler, Mag.Dr. Georg Mayer, MBL liegt seitens der Steiermärkischen Landesregierung folgende Stellungnahme vor:
"Von der Abteilung 8 Wissenschaft und Gesundheit\; Gesundheit und Pflegemanagement wird betreffend die Schaffung von Stipendienmöglichkeiten festgehalten:
Die Gerichte haben sich mit der Frage der Ausbildungskosten mehrfach dahingehend auseinandergesetzt, ob Vereinbarungen zulässig und wirksam sind, nach denen der Arbeitnehmer die Kosten einer ihm zunächst grundsätzlich unentgeltlich zugesicherten Ausbildung nachträglich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zurückzahlen muss. Der OGH hat derartige Vereinbarungen dann als wirksam anerkannt, wenn dadurch das dem Arbeitnehmer zustehende Kündigungsrecht nicht unzumutbar beschränkt wird und kein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, wobei ein Verstoß gegen die guten Sitten dann angenommen wird, wenn die Interessensabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt. Dies etwa dann, wenn dem Ausgebildeten das alleinige und beachtliche finanzielle Risiko der Ausbildung aufgebürdet wird oder wenn die Erfüllung der Verpflichtung eine unverhältnismäßig große Belastung bedeutet (SZ 45/122\; SZ 58/189\; RdW 1988, 429\; RdW 1998, 97). Von diesen Entscheidungen unterscheidet sich jedoch der zugrundeliegende Sachverhalt im gegenständlichen Fall, wenn zwischen den Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung kein Arbeitsverhältnis vorliegt und mit dem Abschluss der Vereinbarung auch keine Verpflichtung begründet wird, ein solches abzuschließen.
Die Lehre hält generell Rückzahlungsklauseln für unzulässig, wenn entsprechende gesetzliche Bestimmungen eine Ausbildungspflicht festlegen. Der OGH hat mit seiner Entscheidung 8 ObA 144/00k auf diese Argumentation abgestellt und eine vor Abschluss eines Dienstvertrages getroffene Vereinbarung zwischen einem Bundesland und einem an einer Krankenpflegeschule Auszubildenden beurteilt. Mit der Vereinbarung hatte sich der Auszubildende verpflichtet, die vom Land gezahlten Ausbildungskosten zurückzuzahlen, wenn er im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung den erlernten Beruf nicht während eines Zeitraumes von mindestens 3 Jahren im Land ausübe, wobei das Land keine Verpflichtung übernommen hat, mit dem Auszubildenden ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Der OGH hat diese Rückzahlungsverpflichtung als unzulässig erachtet und darauf hingewiesen, dass nach den Intentionen des Bundesgesetzes der Besuch einer Krankenpflegeschule für Österreichische Staatsbürger kostenlos sein sollte und dies durch eine Vereinbarung nicht umgangen werden könne. Zudem wisse der Auszubildende mit der Bindung nicht, wo und in welchem Bereich und ob überhaupt im Bundesland eine freie Stelle gefunden werden kann. Das Risiko der Ausbildung sei daher nach der Vereinbarung vom Auszubildenden allein zu tragen, weshalb diese als sittenwidrig anzusehen sei.
Der am 14.03.2014 in den Landtag Steiermark eingebrachte Antrag (EZ 2615/1), mit dem die Landesregierung aufgefordert wird, ein Stipendienmodell auszuarbeiten, das Studenten der Humanmedizin zu Gute kommt, die sich nach Abschluss ihres Studiums dazu verpflichten, in der Steiermark ihre berufliche Tätigkeit auszuüben, wird dahingehend zu prüfen sein, ob mit einer derartigen Vereinbarung rechtlich geschützte Interessen des Auszubildenden verletzt werden und gegen die guten Sitten verstoßen wird.
Ungeachtet einer Beurteilung durch den Verfassungsdienst, wird nach Rechtsansicht der Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement, das Studium der Humanmedizin der Ausbildung an einer Krankenpflegeschule gleichzuhalten sein, weshalb eine derartige Verpflichtungserklärung ohne Zusicherung eines konkreten Arbeitsverhältnisses bzw. aufgrund der gesetzlichen Bestimmung betreffend die Ausbildungspflicht zum Arzt, ebenso als sittenwidrig anzusehen sein wird. Dies deshalb, da das Studium der Humanmedizin, ausgenommen die aufgrund der derzeit geltenden Gesetzeslage zu entrichtenden Studienbeiträge, für alle Österreichischen Staatsbürger und EU-Staatsbürger grundsätzlich kostenfrei sein soll und auch eine Auszahlung eines Stipendiums daran nichts ändern kann.
Aus Sicht der Abteilung 8, Referat Wissenschaft und Forschung wird ergänzend festgehalten, dass Stipendienangelegenheiten grundsätzlich Bundesangelegenheit sind und sich das Wissenschaftsressort des Landes aus der aktiven Vergabe von Stipendien zurückgezogen hat, da im Zuge der Erstellung der Forschungsstrategie des Landes Steiermark keine Ansätze für eine sinnvolle Stipendienvergabe durch das Land gefunden werden konnten und lediglich punktuell Stipendienprogramm anderer Einrichtungen unterstützt werden. Darüber hinaus ist aufgrund der Budgetkürzungen im Förderungsbereich von mehr als 30 % seit dem Jahr 2010 kein finanzieller Spielraum vorhanden. Das Setzen von Anreizen für HumanmedizinerInnen zur Erhöhung der Attraktivität einer Niederlassung in der Steiermark, ist nicht Aufgabe des Wissenschaftsressorts. Vielmehr stellt sich die Frage, warum Medizin-AbsolventInnen in einem hohen Ausmaß abwandern. Dies wäre zunächst durch eine fachlich fundierte Untersuchung zu klären um daraus Maßnahmenempfehlungen ableiten zu können.
Von der KAGes wurde dazu auf Anfrage festgehalten:
"Die Turnusärztebewerbungen an die KAGes gingen von 321 im Jahr 2009 auf 169 im Jahr 2012 zurück. Trotzdem haben wir derzeit in Summe noch genügend Bewerbungen. Allerdings kommt es in Randlagen (z.B. Aussee), die für die Bewerber anscheinend wenig attraktiv sind, zu Besetzungsproblemen. Positiver Nebeneffekt für die jungen Ärzte ist, dass die Wartezeit auf den Turnus ganz stark zurückgegangen ist.
Über die Gründe der Abwanderung können wir auch nur spekulieren, da keine Daten der MUG vorliegen, wohin die Absolventen gehen und welche Gründe sie dafür haben.
Der wichtigste Grund ist sicher, dass sich die Begrenzung der Studienplätze auf jährlich an die 350 nun voll auswirkt - nach einer Übergangszeit, wo viele "ältere Semester" noch zusätzlich fertig wurden.
Darüber hinaus werden immer wieder folgende Gründe genannt:
- In Deutschland können die jungen Ärzte eine Fachärzteausbildung ohne vorherigen Turnus machen. Wir haben hier einen Wettbewerbsnachteil gegenüber deutschen KH.
- Bewerber wählen bewusster nach Attraktivität aus:
- medizinisches Spektrum und Entwicklungsmöglichkeiten (was kann ich lernen)
- Ausbildungsqualität (wie ist der Ruf der Abteilung)
- Vereinbarkeit Familie - Beruf (die Bewerber werden zunehmend weiblich:
Arbeitszeiten?, Wohnortnähe?)
- Junge Menschen sind in diesem Alter mobiler als früher und vor allem gehen die Besten dorthin, wo es ihnen attraktiver erscheint.
Die KAGes hat gemeinsam mit MUG und Ärztekammer ein ambitioniertes Programm gestartet, das die Attraktivität der steirischen LKH für unseren jungen Ärzte steigern soll. Erste Maßnahmen, wie die Verlagerung von Tätigkeiten von den Turnusärzten zur Pflege wurden bereits umgesetzt. Weitere folgen noch heuer. So hoffen wir ausreichend motivierte und gut qualifizierte ÄrztInnen für unsere LKH gewinnen zu können."
Auf Anfrage bei der Medizinischen Universität Graz wurde mitgeteilt, dass demnächst eine aktuelle Studie zum Thema zur Verfügung stehen wird und diese an das Land weitergeleitet werden wird.
Der Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Antrag, Einl.Zahl 2615/1, der Abgeordneten Hannes Amesbauer, BA, Dipl.-Ing. Gunter Hadwiger, Anton Kogler, Mag.Dr. Georg Mayer, MBL betreffend Stipendienmodell für Medizinstudenten wird zur Kenntnis genommen.