EZ/OZ 3133/2
Schriftlicher Bericht
Ausschuss: Wissenschaft
Betreff:
Gesetz, mit dem das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 geändert wird (5. GAEG-Novelle)
zu:
- 3133/1, Gesetz, mit dem das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 geändert wird (5. GAEG-Novelle) (Regierungsvorlage)
Der Ausschuss "Wissenschaft" hat in seinen Sitzungen vom 09.12.2014 und 09.03.2015 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Über die Regierungsvorlage zur 5. Novelle des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 2008 wurde in zwei Unterausschusssitzungen am 11.02.2015 und am 04.03.2015 beraten und vereinbart, dass nach weiteren Änderungen beiliegendes Gesetz samt Erläuterungen zum Beschluss erhoben werden soll.
Die wesentlichsten Neuerungen gegenüber der derzeit geltenden Rechtslage sind:
- die in § 7 Abs. 2 als Kriterium für die Einfügung geforderte baukünstlerische Qualität soll anhand der bereits bisher in den Erläuterungen angeführten Definition zur besseren Lesbarkeit und Wahrnehmung auch im Gesetzeswortlaut präzisiert werden\;
- analog zum Nominierungsrecht der Ingenieurkammer und zum Praxisbezug in der Beurteilung von Bauaufgaben durch Architektinnen und Architekten soll die Wirtschaftskammer als Vertreterin planungsbefugter Baumeisterinnen und Baumeister Fachleute in die ASVK nominieren\;
- analog zur beratenden Funktion der Denkmalbehörde soll die ASVK Vertreterinnen/Vertreter der Baubehörde zum verbesserten und regelmäßigen Informationsaustausch mit Beratungsfunktion beiziehen können\;
- Mitglieder und Ersatzmitglieder mit Berichterstattungsfunktion sollen mit dem Ziel einer Kombination aus Kontinuität und Erneuerung nicht mehr als zwei Funktionsperioden hintereinander bestellt werden und sich künftig den Vorsitz und dessen Stellvertretung aus ihrer Mitte wählen\;
- die Altstadtanwaltschaft soll im Sinne einer zweckmäßigen Verwaltungsvereinfachung das Recht haben, gegen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Weiters soll deren Funktionsperiodendauer an jene der ASVK angeglichen werden.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Gesetz vom ..…, mit dem das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 geändert wird (5. GAEG-Novelle)
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
(siehe angeschlossenen Gesetzestext)