LANDTAG STEIERMARK
XVII. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 3550/2

Schriftliche Anfragebeantwortung (§ 66 GeoLT)

eingebracht am 29.10.2019, 13:29:11


Zu:
3550/1 Studie der Joanneum Research Forschungsgesellschaft mbH betreffend Grundstücke für Zentralspital Liezen
(Schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Landesregierung (§ 66 GeoLT))

Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Dipl.-Ing. Gerald Deutschmann (FPÖ), LTAbg. Christian Cramer (FPÖ), LTAbg. Herbert Kober (FPÖ), LTAbg. Mag. Stefan Hermann (FPÖ), LTAbg. Erich Hafner (FPÖ), Dritter Landtagspräsident Dr. Gerhard Kurzmann (FPÖ), LTAbg. Helga Kügerl (FPÖ), LTAbg. Arnd Meißl (FPÖ), LTAbg. Liane Moitzi (FPÖ), LTAbg. Albert Royer (FPÖ), LTAbg. Dipl.-Ing. Hedwig Staller (FPÖ), LTAbg. Marco Triller, BA MSc (FPÖ), LTAbg. Günter Wagner (FPÖ)
Regierungsmitglied(er): Landesrätin MMag. Barbara Eibinger-Miedl
Beilagen: 2019-10-28-Beantwortung LRin Eibinger-Miedl schr. Anfrage Zentralspital Liezen.pdf

Betreff:
Studie der Joanneum Research Forschungsgesellschaft mbH betreffend Grundstücke für Zentralspital Liezen

Die Anfrage vom 26.08.2019, Einl.Zahl 3550/1 der Abgeordneten LTAbg. Christian Cramer, LTAbg. Dipl.-Ing. Gerald Deutschmann, LTAbg. Erich Hafner, LTAbg. Mag. Stefan Hermann, LTAbg. Herbert Kober, LTAbg. Helga Kügerl, Dritter Landtagspräsident Dr. Gerhard Kurzmann, LTAbg. Arnd Meißl, LTAbg. Liane Moitzi, LTAbg. Albert Royer, LTAbg. Dipl.-Ing. Hedwig Staller, LTAbg. Marco Triller, BA MSc und LTAbg. Günter Wagner betreffend "Studie der Joanneum Research Forschungsgesellschaft mbH betreffend Grundstücke für Zentralspital Liezen" beantworte ich wie folgt:

Betreffend Ihre Anfrage zur „Studie der Joanneum Research Forschungsgesellschaft mbH betreffend Grundstücke für Zentralspital Liezen“ habe ich folgende Stellungnahme der Abteilung 3 Verfassung und Inneres, Fachabteilung Verfassungsdienst erhalten:

„Gemäß Art. 21 L-VG unterliegt der Überprüfung durch den Landtag (nur) „die Geschäftsführung der Landesregierung“. Diese Einschränkung findet sich auch in § 65 GeoLT („Interpellationsrecht“), wobei hier näher ausgeführt ist, dass dem Fragerecht insbesondere Regierungsakte, Angelegenheiten der selbständigen behördlichen Verwaltung der Länder oder der Verwaltung des Landes als Träger von Privatrechten unterliegen.

In diesem Sinn zählt zu den Angelegenheiten der Geschäftsführung der Landesregierung hinsichtlich ausgegliederter und damit selbständiger Rechtsträger nur das Führen der Beteiligungsverwaltung bzw. die Ausübung von Eigentümerrechten, z.B. die Ausübung von Gesellschafterrechten. Aktivitäten dieser Rechtsträger selbst sind hingegen keine Angelegenheiten der Geschäftsführung der Landesregierung.

Mit der gegenständlichen schriftlichen Anfrage soll „bei der für Angelegenheiten der Joanneum Research Forschungsgesellschaft mbH zuständigen Landesrätin Eibinger-Miedl nachgefragt werden, wie es ungeachtet der offenkundigen Zweifel an geeigneten Bodenverhältnissen zur Empfehlung des Grundstückes kam.“ Die Anfrage zielt also auf den Vorgang der Studienerstellung und damit auf die operative Geschäftsführung der Joanneum Research Forschungsgesellschaft mbH ab. Letztere kann aber wie oben ausgeführt nicht Gegenstand einer Anfrage des Landtages iSd Art. 21 L-VG bzw. § 66 GeoLT sein. Die Beantwortung der gegenständlichen Anfrage müsste daher aus diesem Grund hinsichtlich aller Einzelfragen von Frau Landesrätin Eibinger-Miedl verweigert werden. Demnach wäre allenfalls bei Frage 28 sinngemäß auszuführen, dass keine Veranlassung besteht, sich in die Erstellung von Sachverständigengutachten der Joanneum Research Forschungsgesellschaft mbH und damit in deren operative Geschäftsführung einzumischen, umso mehr als diese für die Korrektheit ihrer Gutachten selbst verantwortlich ist und haftet.

Abschließend ist zu betonen, dass Inhalte der Studie der Joanneum Research mbH betreffend Grundstücke für das Zentralspital Liezen und allenfalls auch Fragen in Zusammenhang mit der Erstellung der Studie insofern sehr wohl Gegenstand der Interpellation des Landtags sein können, als sie Gegenstand der Beauftragung mit der Studie im Rahmen der Geschäftsführung der Landesregierung – hier des Gesundheitsressorts – waren. Das diesbezügliche Interpellationsrecht besteht völlig unabhängig davon, dass die Joanneum Research mit der Studienerstellung beauftragt wurde.“

Der Stellungnahme des Verfassungsdienstes folgend, beantworte ich daher nur die Frage 28 wie folgt:

Als Vertreterin des Mehrheitseigentümers Land Steiermark besteht für mich keine Veranlassung, in die inhaltliche Erstellung von Sachverständigengutachten der Joanneum Research Forschungsgesellschaft mbH und damit in deren operative Geschäftsführung einzugreifen. Diese ist für die Korrektheit ihrer Gutachten verantwortlich und haftbar.

Ich bitte um Verständnis und verbleibe

mit herzlichen Grüßen

Barbara Eibinger-Miedl