EZ/OZ: 3582/2
Schriftliche Anfragebeantwortung (§ 66 GeoLT)
eingebracht am 23.10.2019, 14:40:51
Zu:
3582/1 Kosten für externe Beratungsleistungen im Jahr 2019 (LR Kampus)
(Schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Landesregierung (§ 66 GeoLT))
Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Dipl.-Ing. Gerald Deutschmann (FPÖ), LTAbg. Erich Hafner (FPÖ), LTAbg. Mario Kunasek (FPÖ), LTAbg. Herbert Kober (FPÖ), LTAbg. Mag. Stefan Hermann (FPÖ), Dritter Landtagspräsident Dr. Gerhard Kurzmann (FPÖ), LTAbg. Albert Royer (FPÖ), LTAbg. Marco Triller, BA MSc (FPÖ), LTAbg. Günter Wagner (FPÖ)
Regierungsmitglied(er): Landesrätin Mag. Doris Kampus
Beilagen: Anfragebeantwortung
Betreff:
Kosten für externe Beratungsleistungen im Jahr 2019 (LR Kampus)
Die Anfrage vom 10.09.2019, Einl.Zahl 3582/1 der Abgeordneten LTAbg. Dipl.-Ing. Gerald Deutschmann, LTAbg. Erich Hafner, LTAbg. Mag. Stefan Hermann, LTAbg. Herbert Kober, LTAbg. Mario Kunasek, Dritter Landtagspräsident Dr. Gerhard Kurzmann, LTAbg. Albert Royer, LTAbg. Marco Triller, BA MSc und LTAbg. Günter Wagner betreffend "Kosten für externe Beratungsleistungen im Jahr 2019 (LR Kampus)" beantworte ich wie folgt:
In Ermangelung einer Legaldefinition des Begriffs „externe Beratungsleistung“ und da auch die gegenständliche Schriftliche Anfrage eine solche Definition nicht vornimmt, wird im Rahmen der Anfragebeantwortung folgendes Begriffsverständnis zu Grunde gelegt:
Als externe Beratungsleistung wird in diesem Sinne eine entgeltliche Leistung Dritter mit dem Ziel verstanden, für konkrete Entscheidungssituationen in komplexen Sachverhalten strategische und/oder praxisorientierte Handlungsempfehlungen bzw. Lösungsansätze zu entwickeln, diese gegebenenfalls zu bewerten und im Bedarfsfall deren Umsetzung zu begleiten.
In Anlehnung an den Landesrechnungshof Steiermark im Rahmen des Landesrechnungshofberichts LRH 10 B 6/2010 (Seite 9) kann es sich dabei um folgende Leistungen handeln:
- Fachberatung
- IT-Beratung
- Rechts- und Steuerberatung
- Technische und wissenschaftliche Beratung sowie
- Sonstige Beratungsleistungen.
1. In wie vielen Fällen wurden seitens ihrer Ressorts bzw. ihres Regierungsbüros externe Beratungsleistungen im Zeitraum 1. Jänner 2019 bis 5. September 2019 in Anspruch genommen (Aufgliederung nach den einzelnen Jahren bzw. den jeweiligen Ressorts sowie den einzelnen Auftragnehmern)?
2. Wie hoch waren die Kosten für das Land Steiermark bzw. Ihr Ressort infolge der Inanspruchnahme von externen Beratungsleistungen im Zeitraum 1. Jänner 2019 bis 5. September 2019 (Aufgliederung nach den einzelnen Jahren bzw. den jeweiligen Ressorts sowie den einzelnen Auftragnehmern)?
Die Fragen 1. und 2. dürfen gemeinsam beantwortet werden:
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Social innovations KG (Soziale Zentren)
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€ 7.798,37
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ÖSB Consulting GmbH (Partnerschaft Inklusion)
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€ 28.600,--
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Atempo Betriebsgesellschaft mbH (Ausbildungszentrum Andritz)
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€ 11.786,25
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GMK; Gesellschaft für Marketing und Kommunikation (Bedarfs- & Entwicklungsplan PSY)
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€ 17.220,--
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Die Förderagentur Unternehmensberatung GmbH (EU-Förderprogramm ESF / ZWIST Abwicklungsstelle)
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€ 16.930,--
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Finum Private Finance AG (Pflegeeltern-Versicherung)
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€ 4.800,--
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4. Falls nein, warum nicht?
3. Zu Frage 1: Wurden dabei stets Vergleichsangebote eingeholt?
Die Fragen 3. und 4. dürfen gemeinsam beantwortet werden:
Für geringwertige Vergaben ist gemäß § 46BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018 idF BGBl. I Nr. 91/2019, die Direktvergabe vorgesehen. Eine Direktvergabe ist nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert € 100.000,-- nicht erreicht. Dabei kann der Auftraggeber formfrei an einen ausgewählten Unternehmer herantreten. Zulässig, aber gesetzlich nicht verpflichtend, ist es, im Rahmen der Direktvergabe auch vergleichende Preisauskünfte einzuholen (§ 46 Abs. 4 BVergG 2018).
In den vorliegenden Direktvergaben der Abteilung 11 wurden daher entweder Vergleichsangebote eingeholt oder die Preisangemessenheit wurde durch unverbindliche Preisauskünfte sichergestellt.
5. Zu Frage 1: Wurden dabei die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes stets eingehalten?
Ja.
6. Falls ja, wie wurde dies sichergestellt (konkrete Darstellung des Prozessablaufs)?
In der Abteilung 11 ist eine einheitliche Vorgangsweise bei Vergaben vorgegeben. Es wird stets geprüft, ob der Auftragswert ohne USt. über oder unter € 100.000,-- liegt; liegt er darunter, wird eine Direktvergabe durchgeführt (nach den Regeln des BVergG 2018).
7. Falls nein, in welchen Fällen war dies nicht der Fall und warum nicht bzw. wie werden Sie künftig die Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen in sämtlichen Fällen sicherstellen (Aufgliederung nach den einzelnen Jahren bzw. den jeweiligen Ressorts sowie den einzelnen Auftragnehmern)?
Siehe Antwort auf Frage 5.
8. Zu Frage 1: Wurde vor Auftragserteilung stets die Notwendigkeit der Vergabe an externe Berater überprüft?
9. Falls ja, wie wurde die Notwendigkeit in sämtlichen Vergabefällen geprüft (konkrete Darstellung des Prozessablaufs)?
10. Falls nein, in welchen Fällen war dies nicht der Fall und warum nicht bzw. wie werden Sie künftig eine derartige Prüfung in sämtlichen Fällen sicherstellen (Aufgliederung nach den einzelnen Jahren bzw. den jeweiligen Ressorts sowie den einzelnen Auftragnehmern)?
Die Fragen 8. bis 10. dürfen gemeinsam beantwortet werden:
Der Erlass der Abteilung 1 betreffend „Restriktiver Zukauf von Leistungen; Meldepflicht von Leistungszukäufen / Vorabstimmungsverpflichtung Neuherausgabe des Erlasses ABT01-3/2015 (ABT01-8436/2012-231)“, GZ: ABT01-8436/2012-333 wird eingehalten: So wird jede Art von Leistungszukäufen in den Bereichen Unternehmens- oder Organisationsberatung, Organisationsentwicklungsberatung und Organisationsentwicklungsprojekte mit der A1 Organisation und Informationstechnik – Referat Organisation und Verwaltungsentwicklung (organisation@stmk.gv.at) vor Auftragserteilung abgestimmt.
11. Zu Frage 1: Wurde vor Auftragserteilung stets eine Kosten-Nutzen-Rechnung durchgeführt?
12. Falls ja, wie wurde dies in sämtlichen Vergabefällen sichergestellt (konkrete Darstellung des Prozessablaufs)?
13. Falls nein, in welchen Fällen war dies nicht der Fall und warum nicht bzw. wie werden Sie künftig die Durchführung in sämtlichen Fällen sicherstellen (Aufgliederung nach den einzelnen Jahren bzw. den jeweiligen Ressorts sowie den einzelnen Auftragnehmern)?
Die Fragen 11. bis 13. dürfen gemeinsam beantwortet werden:
Beauftragungen wurden nur durchgeführt, wenn die Ressourcen in der Abteilung nicht gegeben waren oder es notwendig war, externe Expertisen einzuholen.
14. Zu Frage 1: Wurde die Inanspruchnahme von Leistungen iSd § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b GeOLR in sämtlichen Fällen von der Landesregierung in Sitzungen mit gemeinsamer Beratung verhandelt?
Ja.
15. Falls nein, in welchen Fällen war dies nicht der Fall und warum nicht bzw. wie werden Sie künftig die Einhaltung der in § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b GeOLR normierten Vorschriften in sämtlichen Fällen sicherstellen (Aufgliederung nach den einzelnen Jahren bzw. den jeweiligen Ressorts sowie den einzelnen Auftragnehmern)?
Siehe Antwort auf Frage 14.