LANDTAG STEIERMARK
XVII. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 3738/1

Antrag auf Gebarungskontrolle (Viertel) gemäß Art. 51 Abs. 2 Z 2 L-VG (LRH)

eingebracht am 13.12.2019, 11:02:18


Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Christian Cramer (FPÖ), LTAbg. Dipl.-Ing. Gerald Deutschmann (FPÖ), LTAbg. Erich Hafner (FPÖ), LTAbg. Mag. Stefan Hermann (FPÖ), LTAbg. Herbert Kober (FPÖ), LTAbg. Helga Kügerl (FPÖ), Dritter Landtagspräsident Dr. Gerhard Kurzmann (FPÖ), LTAbg. Arnd Meißl (FPÖ), LTAbg. Liane Moitzi (FPÖ), LTAbg. Albert Royer (FPÖ), LTAbg. Dipl.-Ing. Hedwig Staller (FPÖ), LTAbg. Marco Triller, BA MSc (FPÖ), LTAbg. Günter Wagner (FPÖ)
Fraktion(en): FPÖ
Regierungsmitglied(er): Landesrat Johann Seitinger

Betreff:
Prüfung der Gebarung gemeinnütziger Wohnbauträger

Der Rechnungshof (RH) prüfte im Jahr 2017 die Bezüge der Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer in vier gemeinnützigen Bauvereinigungen aus verschiedenen Bundesländern (Prüfbericht: GZ 004.396/015–1B1/17). Ziel dieser Gebarungsüberprüfung war „eine vergleichende Beurteilung der Aktivbezüge unter Bedachtnahme auf gesetzliche Vorgaben und auf die Angemessenheit im Verhältnis zur Leistungskraft der Wohnbauvereinigung, der Gewährung von Prämien und sonstigen Leistungen sowie der Regelung zur Altersvorsorge und der einzelvertraglichen Pensionsleistungen". Dabei stellte der RH fest, dass die Aufwendungen für das Management nur bedingt in einem angemessenen Verhältnis zur Größe bzw. finanziellen Leistungskraft der gemeinnützigen Bauvereinigungen standen. Kritisiert wurden die Gewährung von Überstundenpauschalen statt fixer Verwendungszulage, Valorisierungen mit dem Kollektivvertrag für die gemeinnützige Wohnungswirtschaft sowie einzelvertragliche Ansprüche bis zu 17 Monatsgehältern. Die vertraglichen Regelungen der Anstellungsverträge waren unterschiedlich ausgestaltet und wichen zum Teil von den Bestimmungen der Vertragsschablonenverordnung des Bundes ab. Außerdem erhielten die Mitglieder der Leitungsorgane neben dem Bezug zusätzliche Vergünstigungen, wie z.B. höhere Abfertigungen oder Jubiläumsgelder nach Kollektivvertrag, höhere Urlaubsansprüche, automatische Bezugsanpassungen nach Kollektivvertrag, Bilanzgelder, Tantiemen oder Prämien, denen keine konkreten Leistungsvereinbarungen zugrunde lagen.

Bei einer Überprüfung der Gebarung der gemeinnützigen Bauvereinigung GESIBA Gemeinnützige Siedlungs– und Bauaktiengesellschaft (GESIBA) in der Stadt Wien beurteilte der RH 2017 in seinem Bericht (GZ 004.327/008–1B1/17) die wirtschaftliche Lage, die Wohnungsvergabe sowie Wohnungsverkäufe. Die GESIBA habe weitgehend die Möglichkeiten des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes zur Erreichung von Jahresüberschüssen ausgeschöpft, sodass der RH die Weitergabe der Gewinne an die Mieter empfahl. Bei der Wohnungsvergabe wurde unter anderem beanstandet, dass sich Personen ohne dringenden Wohnbedarf vormerken lassen konnten, um so im Fall eines späteren Wohnbedarfs eine Wohnung ohne oder mit stark reduzierten Wartezeiten zu erhalten. Der RH betrachtete ebenso die Angemessenheit des Personalaufwands und traf dabei folgende ähnlichen alarmierenden Feststellungen: „Die GESIBA zahlte den Vorstandsmitgliedern, aber auch in Einzelfällen angestellten Führungskräften, Leistungsprämien aus. Dabei wurden keine klaren Kriterien für die Außergewöhnlichkeit von Leistungen bzw. eine betragliche Abstufung der Prämie festgelegt. Darüber hinaus entsprachen gewinnabhängige Prämien nicht den Zielsetzungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, weil sie dem Grundsatz der Kostendeckung bzw. der nur eingeschränkten Gewinnerzielung entgegenstanden. Der Monatsbezug eines Vorstandsmitglieds der GESIBA lag im Jahr 2014 um rd. 12,7 % über der monatlichen Bezugsgrenze des § 26 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz. Sein Jahresbezug 2014 lag über dem doppelten Jahresbezug einer Sektionsleitung im Bundesdienst und zugleich um rd. 25 % auch über dem höchstmöglichen Jahresbezug des Bürgermeisters der Stadt Wien. Die monatlichen Bezüge der fünf Prokuristen (leitende Angestellte) der GESIBA lagen im Jahr 2014 nur knapp unter dem Höchstsatz des Endbruttobezugs für Bundesbeamtinnen und –beamte der Dienstklasse IX und damit knapp unterhalb der Höchstgrenze des § 26 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz. Die GESIBA gewährte ihren ehemaligen Vorstandsmitgliedern teilweise großzügige Pensionen, die im Jahr 2014 mehr als das Doppelte der ASVG–Höchstpensionen betrugen.

Art. 51 Abs. 2 Z 2 L-VG ermöglicht mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages einen Antrag auf Gebarungskontrolle gemäß Art. 50 Abs. 1 zu stellen. Nach Art. 50 Abs. 1 Z 7 kontrolliert der Landesrechnungshof (LRH) die Gebarung von Wohnbauträgern, die Mittel aus der Wohnbauförderung erhalten, sofern sich das Land vertraglich eine solche Kontrolle vorbehalten hat. Die Abgeordneten des Freiheitlichen Landtagsklubs ersuchen somit den LRH die gemeinnützigen Wohnbauträger in der Steiermark einer Gebarungsprüfung zu unterziehen und dabei insbesondere deren Organisation, wirtschaftliche Lage, den Einsatz der Mittel aus der Wohnbauförderung und die Wohnungsvergabe zu betrachten. Außerdem soll die Angemessenheit der Bezüge (inklusive Prämien, sonstige Leistungen, Altersvorsorge etc.) von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführen und leitenden Angestellten überprüft und dabei beurteilt werden, inwieweit diese im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben liegen sowie in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen bzw. der finanziellen Leistungskraft der Wohnbauträger stehen.


Es wird daher gemäß Art. 51 Abs. 2 Z 2 iVm Art. 50 Abs. 1 Z 7 L-VG das

Verlangen

gestellt, der Landesrechnungshof möge eine Gebarungskontrolle der gemeinnützigen Wohnbauträger in der Steiermark (insbesondere hinsichtlich der Organisation, wirtschaftlichen Lage, dem Einsatz der Mittel aus der Wohnbauförderung, der Wohnungsvergabe sowie der Angemessenheit von Bezügen der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer sowie leitenden Angestellten) durchführen.


Unterschrift(en):
LTAbg. Christian Cramer (FPÖ), LTAbg. Dipl.-Ing. Gerald Deutschmann (FPÖ), LTAbg. Erich Hafner (FPÖ), LTAbg. Mag. Stefan Hermann (FPÖ), LTAbg. Herbert Kober (FPÖ), LTAbg. Helga Kügerl (FPÖ), Dritter Landtagspräsident Dr. Gerhard Kurzmann (FPÖ), LTAbg. Arnd Meißl (FPÖ), LTAbg. Liane Moitzi (FPÖ), LTAbg. Albert Royer (FPÖ), LTAbg. Dipl.-Ing. Hedwig Staller (FPÖ), LTAbg. Marco Triller, BA MSc (FPÖ), LTAbg. Günter Wagner (FPÖ)