TOP 12
EZ/OZ 3693/3
Schriftlicher Bericht
Ausschuss: Soziales
Betreff:
Sozialhilfe-Ausführungsgesetz
zu:
EZ 3693/1, Verfassungskonformen Zustand für die Steiermark sicherstellen: Sofortige Vorlage eines Ausführungsgesetzes zur neuen Sozialhilfe! (Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT))
Der Ausschuss "Soziales" hat in seiner Sitzung am Dienstag, dem 12.11.2019 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Die Freiheitlichen beantragten mit dem Antrag EZ 3693/1 „Verfassungskonformen Zustand für die Steiermark sicherstellen: Sofortige Vorlage eines Ausführungsgesetzes zur neuen Sozialhilfe!“, dass die Landesregierung aufgefordert wird, bis 30. November eine Regierungsvorlage zur Umsetzung des Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes auszuarbeiten und diese sodann dem Landtag umgehend zur Beschlussfassung vorzulegen, damit ein Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes mit 1. Jänner 2020 sichergestellt wird.
Im Dezember 2010 wurde das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz im Landtag Steiermark beschlossen, welches mittlerweile bereits mehrmals novelliert und den Notwendigkeiten entsprechend angepasst wurde. Dies unter anderem im Jahr 2016 – mit dieser Novelle wurden damals u.a. die Zusammenführung der Wohnkomponenten in einer Wohnunterstützung, der Ausbau des behördeninternen Prüfsystems, der verbesserte Datenabgleich mit externen Einrichtungen wie dem Arbeitsmarktservice sowie ein strenges Kontroll- und Sanktionsregime verankert.
Am 25. April 2019 wurde das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Nationalrat beschlossen. Durch dieses neue Gesetz besteht auch ein entsprechender, komplexer und sehr umfangreicher gesetzlicher Anpassungsbedarf in der Steiermark. Mit Regierungsbeschluss vom 14. März 2019 wurde von der Steiermärkischen Landesregierung eine Fachkommission eingesetzt, die unter anderem auch die Umsetzung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes fachlich begleiten soll und bisher bereits hier laufend tätig war.
Selbstverständlich sollte eine Umsetzung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes durch das entsprechende Ausführungsgesetz ehestmöglich erfolgen. Bei der inhaltlich rechtskonformen Umsetzung ist aber auch gut darauf zu achten, welche besonderen – speziell für die Steiermark bestehende - Gegebenheiten zu berücksichtigen sein werden und es sind daher unter anderem hier gut durchdachte, sinnvolle Übergangsbestimmungen vorzusehen. Weiters ist darauf zu achten, andere davon betroffene steirische Gesetze entsprechend zu novellieren, um Widersprüche und systematische Ungleichheiten zu vermeiden. Dies gilt zudem im Übrigen auch für aufgrund der Gesetze zu erlassende Verordnungen. Die Neuregelungen sollten so gestaltet werden, dass sie – trotz Komplexität – in der Administration beispielsweise durch Ausnützung der Digitalisierung oder Weiterentwicklung des Schnittstellenmanagements zu anderen Behörden und Institutionen zu einer verbesserten Vollziehbarkeit führen.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert, ehestmöglich eine Regierungsvorlage zur Umsetzung des Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes auszuarbeiten und diese sodann dem Landtag zur Beschlussfassung vorzulegen.
Der Obmann:
LTAbg. Klaus Zenz