TOP 11
EZ/OZ 2660/2
Schriftlicher Bericht
Ausschuss: Kontrolle
Betreff:
Maßnahmenbericht an den Kontrollausschuss des Landtages Steiermark gemäß Art. 52 Abs. 4 L-VG zum Bericht des Landesrechnungshofes betreffend Assanierung im Rahmen der Wohnbauförderung (Einl. Zahl 2059/2, Beschluss Nr. 770)
zu:
EZ 2660/1, Maßnahmenbericht an den Kontrollausschuss des Landtages Steiermark gemäß Art. 52 Abs. 4 L-VG zum Bericht des Landesrechnungshofes betreffend Assanierung im Rahmen der Wohnbauförderung (Einl. Zahl 2059/2, Beschluss Nr. 770) (Maßnahmenbericht (Art 52 Abs 4 L-VG))
Der Ausschuss "Kontrolle" hat in seiner Sitzung am Dienstag, dem 02.10.2018 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Mit Landtagsbeschluss Nr. 770 vom 06.03.2018 wurde der Bericht des Landesrechnungshofes betreffend Assanierung im Rahmen der Wohnbauförderung zur Kenntnis genommen. Gemäß Art. 52 Abs. 4 Landes-Verfassungsgesetz 2010 hat die Landesregierung spätestens 6 Monate nach Behandlung des Berichtes, für den Fall, dass der Bericht des Landesrechnungshofes Beanstandungen oder Verbesserungsvorschläge enthält, dem Kontrollausschuss im Landtag zu berichten.
Zu Seite 21: Aktenführung
Es wurde eine Checkliste (Beilage A) konzipiert, anhand derer im Zuge der Genehmigung der Endabrechnung der Förderungsakt nochmals auf Vollständigkeit der Unterlagen geprüft wird.
Zu Seite 23: Kostenvoranschläge/Informationsblatt
Das Informationsblatt wurde hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen überarbeitet. Zudem wurde ein Hinweis auf den „Steirischen Baurestmassen-Leitfaden 2016“ – wie im Prüfbericht angeregt – aufgenommen (Beilage B - Information über die Förderung „Assanierung“ im Rahmen der Wohnhaussanierung, Seite 2, Punkt I.3.).
Zu Seite 26: Kontrolle der definierten Rahmenbedingungen für die Vermietung bzw. Nutzung der Wohnungen
Die Anregung des LRH, während der Laufzeit der Förderung eine stichprobenartige Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der geförderten Wohnungen durchzuführen, wurde umgesetzt (derzeit laufende Prüfverfahren).
Zu Seite 27: Detailliertheit der Unterlagen
Für alle Bauvorhaben der Kategorien Geschossbau, Wohnbauscheck, Umfassende Sanierung und Assanierung sind vor Baubeginn und zur Baufertigstellung die Formulare „Baubeginnsmeldung“ und „Fertigstellungsmeldung“ vorzulegen, welche von der FAEW durchgängig geprüft werden.
Zu Seite 34: Mehrere Förderungsarten in einem Projekt
In Entsprechung dieser Anregung wurden die zuständigen Mitarbeiterinnen des Bereiches Technik im Rahmen einer Dienstbesprechung vom 21.03.2018 zur deutlicheren Trennung von verschiedenen Förderungsarten und entsprechender Ersichtlichmachung im Akt angewiesen.
Zu Seite 35: Prozedere bei der Endabrechnung
Ein Vorschlag für eine einheitliche und vereinfachte Abwicklung zur Endabrechnung wurde bereits erstellt (Beilage C) und wird in die Wohnbausoftware implementiert.
Zu Seite 39: Ökologische Kriterien
Für eine Förderung im Rahmen der Assanierung gelten die Vorgaben des Steiermärkischen Baugesetzes und der Steiermärkischen Bautechnikverordnung in Verbindung mit den OIB-Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung.
Gemäß § 5 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 ist bei Assanierungsprojekten betreffend die Energieversorgung dieser Gebäude ein Gutachten der mit der Energietechnik befassten Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung einzuholen. Grundlage für dieses Gutachten ist die Energiestrategie des Landes Steiermark.
Zu Seite 41: Handhabung Baurestmassen
Zur Anregung des LRH wird angemerkt, dass der Hinweis auf den steirischen Baurestmassen-Leitfaden 2016 in Richtlinien und den entsprechenden Informationsblättern bereits aufgenommen wurde.
Darüber hinaus hat sich in Entsprechung der Anregung des LRH eine Arbeitsgruppe aus Experten der für die Fragen der Nachhaltigkeit zuständigen A14 und der A15 am 2. März fachbereichsübergreifend zu dem Themenbereich Wohnbauförderungsgesetz und der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz getroffen und vereinbart, weitere regelmäßige Besprechungen abzuhalten.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Der Maßnahmenbericht der Steiermärkischen Landesregierung zum Bericht des Landesrechnungshofes betreffend Assanierung im Rahmen der Wohnbauförderung (Einl.Zahl 2059/2, Beschluss Nr. 770) wird zur Kenntnis genommen.
Der Obmann:
LTAbg. Marco Triller, BA