LANDTAG STEIERMARK
XVII. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 961/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 10.06.2016, 09:34:32


Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Helga Kügerl (FPÖ), LTAbg. Christian Cramer (FPÖ), LTAbg. Dipl.-Ing. Gerald Deutschmann (FPÖ), LTAbg. Erich Hafner (FPÖ), LTAbg. Herbert Kober (FPÖ), LTAbg. Anton Kogler (FPÖ), LTAbg. Mario Kunasek (FPÖ), Dritter Landtagspräsident Dr. Gerhard Kurzmann (FPÖ), LTAbg. Liane Moitzi (FPÖ), LTAbg. Albert Royer (FPÖ), LTAbg. Andrea Michaela Schartel (FPÖ), LTAbg. Dipl.-Ing. Hedwig Staller (FPÖ), LTAbg. Marco Triller, BA MSc (FPÖ)
Fraktion(en): FPÖ
Zuständiger Ausschuss: Soziales
Regierungsmitglied(er): Landesrätin Mag. Doris Kampus

Betreff:
Volle Pensionsanrechnung von vier Jahren Kindererziehungszeit für jedes Kind

Eltern, insbesondere Mütter, übernehmen in unserer Gesellschaft vielfältige und unverzichtbare Aufgaben. Deshalb gilt es, Frauen in ihrer Lebens- und Familienplanung bestmöglich zu unterstützen und bestehende Hürden abzubauen. Viele Mütter entscheiden sich nach einer Schwangerschaft dazu, möglichst lange bei ihren Kindern zu bleiben, um diese persönlich zu betreuen und zu erziehen. Die Obsorge in familiärer Geborgenheit wird staatlichen Einrichtungen, wie Kinderkrippen, großteils vorgezogen. Oftmals geben Eltern ihre Kinder bereits früher als gewollt in eine Kinderbetreuungseinrichtung, da es sich beruflich und finanziell nicht anders vereinbaren lässt. Zudem kann eine längere elterliche Betreuung zu erheblichen Einbußen für die Pension führen. Vor allem bei mehreren Kindern können finanzielle Nachteile entstehen, da pensionsrechtlich nicht die komplette Erziehungszeit berücksichtigt wird. Diesem Umstand muss unbedingt entgegengewirkt werden. Eine wichtige Maßnahme in diesem Zusammenhang ist die bessere Alterssicherung von Frauen. Kinder zu haben und zu erziehen, darf sich nicht nachteilig auf ihre Altersversorgung auswirken. Um optimale Rahmenbedingungen für Eltern zu schaffen, ist es notwendig, Kindererziehungszeiten in einem angemessenen Ausmaß für die Pension anzurechnen.

Derzeit gelten als Kindererziehungszeiten für die Pensionsversicherung nur jene Zeiten, die überwiegend der Erziehung gewidmet werden. Als Zeiten dafür werden maximal die ersten 48 Monate nach der Geburt eines Kindes für die Pension berücksichtigt. Erfolgt die Geburt eines weiteren Kindes innerhalb von vier Jahren ab Geburt des vorherigen Kindes, endet die Erziehungszeit des Erstgeborenen mit Beginn der Erziehungszeit des folgenden Kindes. (Quelle: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/27/Seite.270215.html#Allgemein)

Durch diese Regelung kommt es insbesondere für Mütter zu großen Benachteiligungen, da diese zumeist den Großteil der Erziehungsarbeit leisten. Anspruch auf das höchste Ausmaß von 48 Kalendermonaten als angerechnete Versicherungszeiten haben Mütter nämlich nur dann, wenn sie entweder nur ein Kind bekommen oder der Abstand zwischen den Geburten jeweils mehr als vier Jahre beträgt. Derzeit erfolgt eine Anrechnung auf die Pension von vier vollen Jahren nur für das erste Kind. Wird beispielsweise bereits nach zwei Jahren ein weiteres Kind geboren, werden die Anrechnungsjahre gedeckelt. Das heißt, dass aufgrund der „Unterbrechung“ der Kindererziehungszeit sechs (zwei Jahre für das erste und vier Jahre für das zweite Kind) anstatt volle acht Jahre (vier Jahre für jedes Kind) angerechnet werden.

Im Hinblick darauf, dass jedes Kind gleich viel wert ist, sollten auch für jedes Kind gleich viele Monate für die Pensionszeiten angerechnet werden. Die Nichtanrechnung derselben wirkt sich negativ auf den Pensionsanspruch von Frauen aus. Aus diesem Grund muss es eine Verbesserung der Regelung in Bezug auf Anrechnungszeiten der Kindererziehung für die Pension sichergestellt werden. Künftig sollen pro Kind volle vier Jahre Kindererziehungszeit, ohne die bisherige Deckelung, berücksichtigt werden.

Für jene Frauen, die aus Anlass der Kinderbetreuung das Berufsleben unterbrechen, muss die Kindererziehungszeit bis zu einer Maximaldauer von vier Jahren für die Pension berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass bei Unterbrechung des Ausbildungs- bzw. Erwerbslebens durch die Erziehung des Kindes, die Kindererziehungszeit (je nach Inanspruchnahme, maximal aber vier Jahre) auf die Pension angerechnet werden muss.

Aus oben erwähnten Gründen sollen Kindererziehungszeiten pensionsrechtlich stärker berücksichtigt und im Falle der persönlichen Kinderbetreuung maximal vier Jahre pro Kind für die Pension angerechnet werden. Damit soll ein fairer Leistungsausgleich zugunsten von Eltern geschaffen und ein positiver Anreiz gesetzt werden, sich für zwei oder mehr Kinder zu entscheiden.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert, mit der Forderung an die Bundesregierung heranzutreten, die volle Anrechnung von vier Jahren Kindererziehungszeit für jedes Kind in der Pensionsversicherung zu erwirken.


Unterschrift(en):
LTAbg. Helga Kügerl (FPÖ), LTAbg. Christian Cramer (FPÖ), LTAbg. Dipl.-Ing. Gerald Deutschmann (FPÖ), LTAbg. Erich Hafner (FPÖ), LTAbg. Herbert Kober (FPÖ), LTAbg. Anton Kogler (FPÖ), LTAbg. Mario Kunasek (FPÖ), Dritter Landtagspräsident Dr. Gerhard Kurzmann (FPÖ), LTAbg. Liane Moitzi (FPÖ), LTAbg. Albert Royer (FPÖ), LTAbg. Andrea Michaela Schartel (FPÖ), LTAbg. Dipl.-Ing. Hedwig Staller (FPÖ), LTAbg. Marco Triller, BA MSc (FPÖ)