LANDTAG STEIERMARK
XVII. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 2956/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 18.12.2018, 12:54:42


Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Dipl.-Ing.(FH) Lara Köck (Grüne), LTAbg. Sandra Krautwaschl (Grüne), LTAbg. Lambert Schönleitner (Grüne)
Fraktion(en): Grüne
Zuständiger Ausschuss: Verfassung
Regierungsmitglied(er): Landesrat Mag. Christopher Drexler

Betreff:
Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit: Verzicht auf die Ernennung zum Hofrat bzw. zur Hofrätin

In der schriftlichen Anfragebeantwortung Einl. Zahl 2771/2 vom 10.12.2018 auf die Anfrage der Grünen Einl. Zahl 2771/1 zum Landesverwaltungsgericht vom 8.10.2018 wurde ausgeführt, dass in einem einzigen Fall eine "ad personam Beförderung ... aufgrund außerordentlicher Leistungen des betroffenen Bediensteten" erfolgt ist. "Die hervorragenden Leistungen des betroffenen Bediensteten wurden nicht im Landesverwaltungsgericht, sondern im vorangegangenen Aufgabengebiet des betroffenen Bediensteten erbracht. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine ad personam Beförderung", so die Erläuterung von Landesrat Drexler. "Es wurde lediglich ein Bediensteter seit Aufnahme der Tätigkeit im Landesverwaltungsgericht zum Hofrat ernannt. ... Mit der Ernennung zum Hofrat ist eine Beförderung in die VIII. Dienstklasse verbunden. Im Fall der erfolgten ad personam Beförderung führte dies zu keinem finanziellen Vorteil, da bereits die Mehrleistungszulage nach den Beförderungsrichtlinien (Aufzahlung auf die VIII Dienstklasse) gewährt wurde."

Eine ad personam Beförderung aufgrund hervorragender Leistungen bzw. eine Ernennung zum Hofrat, die mit einer Beförderung in eine höhere Dienstklasse verbunden ist, ist höchst problematisch.

Die Landesverwaltungsgerichte erkennen in allen Angelegenheiten, in denen das Land die Kompetenz zur Vollziehung von Gesetzen hat. Dies gilt in allen im B-VG taxativ aufgezählten Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, sowie in jenen Angelegenheiten, in denen die Grundsatzgesetzgebung Bundessache und die Erlassung von Ausführungsgesetzen sowie die Vollziehung Landessache ist. Darüber hinaus ist das Landesverwaltungsgericht für alle Angelegenheiten, in denen das Land sowohl die Gesetzgebungs-, als auch die Vollziehungskompetenz besitzt, als Rechtsmittelinstanz berufen. 

Die richterliche Unabhängigkeit ist ein hohes Gut, verfassungsrechtlich garantiert und eine der Ausprägungen eines Baugesetzes der österreichischen Bundesverfassung, nämlich des rechtsstaatlichen Prinzips. Aus Respekt vor und zur Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit soll die Landesregierung in Zukunft davon absehen, Landesverwaltungsrichter und Landesverwaltungsrichterinnen zum Hofrat bzw. zur Hofrätin zu ernennen bzw. in höhere Gehaltsklassen zu befördern. Statt im Einzelfall richterliche Leistungen zu würdigen, sollte überlegt werden, das Gehaltsschema generell in Richtung der etwas höheren Einstufung in Ober- und Niederösterreich anzupassen.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert, zur Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit davon abzusehen, Landesverwaltungsrichter und Landesverwaltungsrichterinnen zum Hofrat bzw. zur Hofrätin zu ernennen bzw. in höhere Gehaltsklassen zu befördern, und dem Landtag entsprechende Rechtsgrundlagen zu übermitteln.


Unterschrift(en):
LTAbg. Dipl.-Ing.(FH) Lara Köck (Grüne), LTAbg. Sandra Krautwaschl (Grüne), LTAbg. Lambert Schönleitner (Grüne)