EZ/OZ: 3684/1
Regierungsvorlage
eingebracht am 24.10.2019, 12:00:05
Geschäftszahl(en): ABT16-164829/2019-2; ABT08-20747/2014-1370
Zuständiger Ausschuss: Infrastruktur
Regierungsmitglied(er): Landesrat Anton Lang, Landesrat Mag. Christopher Drexler
Betreff:
Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft m.b.H.; Liegenschaftsübertragung der Landespflegezentren Mautern und Bad Radkersburg samt zugehöriger Aufgabenübertragung; Beschluss der Generalversammlung
Hintergrund
Die Landesregierung hat am 20.06.2013 den Grundsatzbeschluss zur Rückgängigmachung der Aufgabenübertragung und Ausgliederung von Liegenschaften von der Landesimmobilien-Gesellschaft mbH (LIG) an das Land Steiermark gefasst (GZ: ABT16-307/2013-15).
So wurde u.a. folgender Beschluss gefasst: „Auf der Grundlage der Sonderregelung des Artikel 34 Budgetbegleitgesetz 2001 (BBG) sind die Aufgaben, die seinerzeit der LIG übertragen wurden, im Zuge der Rückführung der LIG wiederum vom Land zu übernehmen. Die zeitliche Abfolge der Liegenschaftsübertragungen bleibt Einzelbeschlüssen der Landesregierung bzw. des Landtages vorbehalten.“
Diese Einzelbeschlüsse sind
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der Konkretisierungsbeschluss mit der Immobilienrückübertragung in Tranchen (zeitlicher und finanzieller Rahmen mit steuerlichem Aspekt) als Begleitmaßnahme zur Aufgabenrückübertragung des Grundsatzbeschlusses und
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für jede Tranche ein eigener Rückführungsbeschluss mit den einzelnen Liegenschaftsobjekten der Tranche samt den finanziellen Auswirkungen (aktualisierte Buchwerte und die Fremdfinanzierungen der Objekte).
In der 51. Regierungssitzung vom 24.11.2016 (GZ: ABT04-6518/2014-30) erfolgte der Konkretisierungsbeschluss hinsichtlich der Rückübertragung der Landespflegezentren (LPZ) Mautern und Bad Radkersburg an das Land Steiermark mit der ersten Tranche 2016.
In der gleichen Regierungssitzung (GZ: ABT04-6518/2014-82) wurde die Rückführung betreffend diese erste Tranche, die die Rückübertragung der LPZ Mautern und Bad Radkersburg umfasst, beschlossen.
Der Grundsatzbeschluss (mit Rahmenvereinbarung über die rückzuübertragenden Aufgaben), der Konkretisierungsbeschluss sowie der Rückführungsbeschluss stellen einen einheitlichen Willensakt des Landes mit der Aufgaben- und begleiteten Immobilienrückübertragung von der LIG an das Land Steiermark dar.
Um die Begünstigungen des Art. 34 BBG beanspruchen zu können, sind die oben angeführten Einzelbeschlüsse Anspruchsvoraussetzungen.
Einleitung
Die Betriebsführung der genannten LPZ ist zur Nutzung von Synergien bereits mit 01.01.2013 im Wege eines Übertragungsvertrages zwischen dem Land Steiermark und der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. (KAGes) auf diese übergegangen (Landtagsbeschluss Nr. 580 vom 22.01.2013). Die Pflegeheimliegenschaften mit der zugehörigen Immobilienverwaltung der jeweiligen LPZ verblieben jedoch bis Ende 2016 im Eigentum bzw. Verantwortungsbereich der LIG.
Nach der Rückübertragung der Liegenschaften LPZ Mautern und Bad Radkersburg per 31.12.2016 von der LIG wurde das Land Steiermark Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaften und die Immobilien sind direkt von der LIG in einen fiktiven Vermietungs-Betrieb gewerblicher Art (BgA) eingegangen, welcher durch Überlassung der Gebäude und Eintritt in die Mietverträge zwischen LIG und KAGes entstanden ist. Nach der Rückübertragung 2016 besteht daher das Mietverhältnis zwischen dem Land Steiermark durch den BgA der Abteilung 8 als Vermieter und der Mieterin KAGes. Die KAGes ist derzeit somit Betreiberin der Pflegeheime und Mieterin der Liegenschaften.
In Zusammenhang mit den Vorgaben des Finanzamtes (siehe unten) wurde seitens der Abteilung 8 eine externe Beraterfirma beauftragt, insbesondere im Hinblick auf die steuerrechtlichen Fragen bzw. im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit, einen Verbleib der Grundstücke beim Land Steiermark versus eine Grundstücksübertragung an Dritte unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Übertragung der Betriebsführung an die KAGes zu prüfen.
Diese hält dazu fest, dass aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen eine Aufgaben- und Liegenschaftsübertragung bezüglich der LPZ Mautern und Bad Radkersburg vorteilhaft ist, da die KAGes dann alle Liegenschaften mit von ihr betriebenen Einrichtungen auch selbst bewirtschaftet. Ziel sollte sein, dass alle Krankenanstalten- und Pflegeheimliegenschaften in einer Hand bei der KAGes vereinigt werden.
Die Gebäude der beiden LPZ wurden in den Jahren 2017 bis 2019 seitens des Landes umfassend saniert bzw. neu errichtet.
Gemäß Regierungssitzungsbeschluss betreffend die Rückführung (siehe oben) sollen die Liegenschaften LPZ Mautern und Bad Radkersburg nach endgültiger Fertigstellung der Bauführung als Sacheinlage in die KAGes eingebracht werden.
Begünstigungen gemäß Art. 34 BBG
Bereits im Zusammenhang mit der Rückübertragung der Liegenschaften an das Land Steiermark erfolgte über Auftrag der Abteilung 4 durch eine externe Beraterfirma eine Anfrage an das BMF, Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel Wien, bezüglich der Anwendbarkeit des Art. 34 BBG. Dabei wurde auch der Vorgang einer neuerlichen Aufgabenübertragung betreffend Bewirtschaftung der Liegenschaften und Verwaltung der LPZ vom Land an die KAGes mit Übertragung der Liegenschaften angefragt.
Die Beantwortung durch das Finanzamt am 25.09.2015 erfolgte dahingehend, dass unter der Voraussetzung der Existenz eines entsprechenden Beschlusses zur Aufgabenausgliederung bzw. -übertragung und dem Vorliegen eines unmittelbar veranlassten Rechtsgeschäftes dieser Vorgang von § 1 des Art. 34 BBG erfasst ist. Der Zwischenerwerb der Liegenschaften durch das Land Steiermark muss dabei jedoch nicht verbüchert werden. Das Verpflichtungsgeschäft betreffend die Grundstücke hat durch die Rückgängigmachung von Ausgliederungen und Übertragungen bzw. durch die neuerliche Aufgabenübertragung aber unmittelbar veranlasst zu sein, um die gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen.
Aufgabenübertragung an die KAGes
Die Steiermärkische Landesregierung soll aufgrund obiger Ausführungen ermächtigt werden, die Aufgaben des Gebäudemanagements und der Immobilienverwaltung der LPZ Mautern und Bad Radkersburg von der Abteilung 8 auf die KAGes zu übertragen. Die Aufgaben umfassen im Rahmen eines gesamthaften Facility Managements sowohl die technische Betreuung, insbesondere iZm der Einhaltung der pflegeheimrechtlichen Vorschriften zur Gebäudebeschaffenheit als auch die bautechnische und kaufmännische Betreuung der Liegenschaften gemäß Beilage ./2 des Konkretisierungsbeschlusses (GZ: ABT04-6518/2014-30) „Tätigkeiten Land Steiermark“:
Bautechnische Liegenschaftsverwaltung
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Erstellung einer Vorschau über voraussichtliche Kosten von Sanierungsmaßnahmen;
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Überwachung der technischen Einrichtungen hinsichtlich Funktion und Verbrauch;
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Übernahme der mängelfreien haustechnischen Anlagen vom Eigentümer in die Betreuung und deren Betrieb;
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Übernahme, Anlage und laufende termingerechte Führung der für die Betriebsführung erforderlichen Unterlagen (z.B. Bescheide, Planunterlagen, Betriebs- und Wartungsvorschriften, Kontroll- und Wartungsaufzeichnungen, Prüfbücher), Kontrolle, Koordinierung und Überwachung der Einhaltung dieser Verträge.
Gebäudeverwaltung
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Regelmäßige Überprüfung der Liegenschaften und Baulichkeiten, Veranlassung von erforderlichen Schadensbehebungen, Reparaturen und Wartungen;
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Abwicklung von Schadenersatzansprüchen samt Versicherungsmeldung;
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Evidenzhaltung von Gewährleistungsfristen, Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen;
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Abschluss von Betreuungs-, Wartungs- und Serviceverträgen (z.B. Facility-Management-Leistungen wie Reinigung, Bewachung, Müllentsorgung), Überwachung der von Dritten zu erbringenden Leistungen;
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Wahrnehmung der gesetzlichen Verkehrssicherungspflichten des Grundeigentümers.
Liegenschaftsübertragung an die KAGes in Form einer Sacheinlage
Als unmittelbar veranlasste Begleitmaßnahme zur Aufgabenübertragung „Gebäudemanagement und Immobilienverwaltung der LPZ“ sind die LPZ-Liegenschaften an die KAGes zu übertragen.
Kern der Grundstückübertragung ist, dass das Land seine Eigentümerstellung an den Liegenschaften LPZ Mautern und Bad Radkersburg aufgibt und diese Liegenschaften mit 01.01.2020 in das Vermögen der KAGes in Form einer Sacheinlage überträgt. Eine Kapitalerhöhung bei der KAGes bzw. eine Gegenleistung durch die KAGes ist hierfür nicht erforderlich, da das Land Steiermark einziger Gesellschafter der KAGes ist. Durch diese Transaktion bedarf es keiner zusätzlichen Ressourcen zur Verwaltung von Bestandverhältnissen bzw. rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Verantwortungen in Bezug auf die Liegenschaftsbewirtschaftung der gegenständlichen Grundstücke, samt der darauf befindlichen Objekte.
Gegenstand der Liegenschaftsübertragung sind somit folgende Liegenschaften, die im Eigentum des Landes Steiermark stehen und nunmehr als Sacheinlage in die KAGes eingebracht werden:
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LPZ Mautern: EZ 451 KG 60335 Mautern mit der Adresse Hauptstraße 16, 8774 Mautern;
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LPZ Bad Radkersburg: EZ 408 KG 66331 Radkersburg mit der Adresse Dr. Kamniker-Straße 1, 8490 Bad Radkersburg.
Die voraussichtlichen Buchwerte zum 31.12.2019 betragen exkl. USt für die Liegenschaft LPZ Mautern EUR 18.685.000,- und für die Liegenschaft LPZ Bad Radkersburg EUR 11.864.000,-, in Summe somit EUR 30.549.000,-.
Steuerliche Auswirkungen
Zur Ermittlung der steuerlichen Auswirkungen betreffend Übertragung der Aufgabe und Sacheinlage der Liegenschaften in die KAGes, wurde in Abstimmung mit der Abteilung 4 ein weiteres steuerliches Gutachten bei der gleichen externen Beraterfirma seitens der Abteilung 8 in Auftrag gegeben.
Durch die Begünstigungsvorschriften des Art. 34 BBG gilt die Sacheinlage aus dem Unternehmensbereich des Landes als nicht steuerbarer Umsatz. Der Vorgang löst somit keinerlei umsatzsteuerliche Konsequenzen aus. Das heißt, die Einlage erfolgt ohne Umsatzsteuer, jedoch hat die KAGes die Vorsteuerberichtigungsfristen des Landes Steiermark als umsatzsteuerliche Rechtsnachfolgerin im Zusammenhang mit den beiden LPZ weiterzuführen.
Die Übertragung durch eine Sacheinlage in die KAGes aus dem ertragsteuerlichen Hoheitsbereich des Landes löst einen Tatbestand betreffend Immobilienertragssteuer (ImmoESt) in der Höhe von 25 % aus, da von einem außerbetrieblichen Tausch gemäß § 30 Einkommensteuergesetz 1988 auszugehen ist und die Entnahme sowie der Einlagevorgang zu einer Veräußerung im Sinne der ImmoESt führt. Als Veräußerungserlös ist jeweils der gemeine Wert (= Verkehrswert aus Verkäufersicht) der hingegebenen Grundstücke anzusetzen.
Bezüglich der Verkehrswerte kann festgehalten werden, dass es insbesondere bei Grund und Boden zu Wertsteigerungen gekommen sein könnte. Die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens wurde in Auftrag gegeben.
Im Zusammenhang mit den Gebäudekosten ist von keiner Wertsteigerung auszugehen. Die Gebäudebuchwerte können hier als Verkehrswerte angesetzt werden.
Die Liegenschaftsübertragungen fallen als unmittelbar mit der Aufgabenübertragung in Zusammenhang stehende Begleitmaßnahme unter die Grunderwerbsteuerbefreiung und Rechtsgeschäftsgebühren-befreiung des § 1 Art. 34 BBG 2001. Es fallen daher für die Liegenschaftsübertragungen keine Grunderwerbsteuern an.
Mit 01.01.2002 trat der § 13 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in Kraft. In diesem wird festgelegt, dass – soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen – in gesetzlichen Vorschriften ohne Beziehung auf bestimmte Personen aus sachlichen Gründen gewährte Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam sind.
Mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.03.2018 wurde festgehalten, dass für Ausgliederungen, die ab dem Jahr 2007 durchgeführt wurden, nicht mehr die Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gilt. Das bedeutet, dass für Ausgliederungen ab dem
24.05.2007 die Grundbuch-Eintragungsgebühr zu entrichten ist.
Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, welches für die Gerichtsgebühren zuständig ist, hat in einem Schreiben an die Österreichische Notariatskammer erläutert, dass es grundsätzlich möglich wäre, für Ausgliederungen, die in den letzten fünf Jahren stattgefunden haben, die Eintragungsgebühr nachträglich vorzuschreiben. Das Bundesministerium hat diese Vorgehensweise jedoch nicht empfohlen. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass bei Ausgliederungen ab dem 20.03.2018 die Eintragungsgebühr vorgeschrieben wird.
Es könnte daher auch unter Anwendung der Begünstigungen des Art. 34 BBG zur Vorschreibung der Eintragungsgebühr in Höhe von 1,1 % des gemeinen Werts der Grundstücke kommen. Diese Gebühr müsste üblicherweise vom Empfänger getragen werden.
Im Zuge der Bewertung der aktuellen steuerlichen Situation durch die externe Beraterfirma wurden auch die Varianten „Übertragung der Gebäudeverwaltung in Form einer Eigentümerweisung an die KAGes (keine Übertragung des Eigentums)“ und „Verkauf der LPZ vom Land Steiermark an die KAGes (Übertragung des Eigentums)“ geprüft.
Diese bieten jedoch gegenüber der Variante „Sacheinlage vom Land Steiermark in die KAGes (Übertragung des Eigentums)“ keine Vorteile.
Außerdem liegt mit dem Rückführungsbeschluss von der LIG an das Land bereits die Willenserklärung vor, die Liegenschaften LPZ Mautern und Bad Radkersburg nach endgültiger Fertigstellung der Bauführung als Sacheinlage in die KAGes einzubringen.
Die Rückübertragung der Aufgaben und LPZ-Liegenschaften von der LIG an das Land Steiermark sowie die Neuübertragung vom Land an die KAGes, welche den Abschluss all dieser Maßnahmen darstellt, finden in zeitlich aufeinanderfolgenden getrennten Schritten statt – für beide Vorgänge des Liegenschaftsübergangs können jedoch bei Vorliegen der entsprechenden Beschlüsse (Aufgabenübertragung und unmittelbare Veranlassung der Immobilienübertragung) die Begünstigungen nach Art. 34 BBG in Anspruch genommen werden. Somit könnte die Übertragung der LPZ-Liegenschaften Mautern und Bad Radkersburg von Seiten des Landes an die KAGes als Begleitmaßnahme zur Aufgabenübertragung der Bewirtschaftung und Verwaltung der Grundstücke sowie Objekte samt den dazu erforderlichen Begleitverträgen durch entsprechende Beschlüsse der zuständigen Organe des Landes umgesetzt werden.
Die Steiermärkische Landesregierung soll weiter ermächtigt werden, im Zuge der Abwicklung der Liegenschaftsübertragung notwendig werdende Berichtigungen im Rechtsbestand der Liegenschaften LPZ Mautern und Bad Radkersburg gegen nachträgliche Berichterstattung an den Landtag Steiermark durchzuführen sowie sämtliche Maßnahmen zu veranlassen, die erforderlich sind, um der KAGes grundbücherliches Eigentum an den gegenständlichen Liegenschaften zu verschaffen; insbesondere Urkunden, die der jeweiligen Grundbuchsanmeldung zugrunde liegen, erforderlichenfalls abzuändern oder zu ergänzen, insoweit dies zur grundbücherlichen Durchführung erforderlich ist, und hierüber zu errichtende Urkunden zu fertigen oder die zuständigen Organmitglieder zur Fertigung dieser Urkunden anzuweisen. Diese Ermächtigung und Bevollmächtigung soll auch das Recht zur Erteilung von Subvollmachten beinhalten.
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Oktober 2019.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Die Liegenschaftsübertragung der Landespflegezentren Mautern und Bad Radkersburg samt zugehöriger Aufgabenübertragung an die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. wird genehmigt.