LANDTAG STEIERMARK
XVII. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 1645/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 03.05.2017, 16:59:53


Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Karl Petinger (SPÖ), LTAbg. Johannes Schwarz (SPÖ), LTAbg. Hubert Lang (ÖVP)
Fraktion(en): SPÖ, ÖVP
Zuständiger Ausschuss: Infrastruktur
Regierungsmitglied(er): Landesrat Anton Lang, Landeshauptmann-Stv. Mag. Michael Schickhofer
Beilagen: SevesoIII-RL.docx

Betreff:
Steiermärkisches Seveso Gesetz und Gesetzesänderungen durch die Seveso III Richtlinie

 

Mit diesem Sammelgesetz werden zur Umsetzung von EU-Richtlinien das Seveso Gesetz beschlossen sowie das Raumordnungsgesetz, Baugesetz, IPPC-Anlagen- und Seveso-Betriebe-Gesetz, Umweltinformationsgesetz und Katastrophenschutzgesetz novelliert. Durch die Novellierung des Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso-Betriebe-Gesetzes werden die europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2012/18/EU erfüllt, durch die Novellierung des Steiermärkischen Umweltinformationsgesetzes werden die Richtlinie 2012/18/EU sowie die Richtlinie 2003/4/EG umgesetzt.

Für die Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU in Landesrecht ist es legistisch unbedingt erforderlich, die Inhalte des bisherigen Gesetzes (Stmk. IPPC-Anlagen und Seveso-Betriebe-Gesetz) auf zwei unterschiedliche Gesetze aufzuteilen, da hier unterschiedliche Richtlinien mit unterschiedlichen Zielsetzungen umgesetzt werden. Mit dem Steiermärkischen IPPC-Gesetz wurde die Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissionsrichtlinie – IER) umgesetzt, mit dem Steiermärkischen Seveso Gesetz die Richtlinie 2012/18/EU (Seveso III-Richtlinie). Die Steiermark bisher das einzige Bundesland, das kein eigenes Seveso-Gesetz hat.

Diese Richtlinie ist für jene Betriebe bzw. technischen Anlagen, die kompetenzrechtlich nicht dem Bundesrecht unterliegen, anlagenrechtlich im Landesrecht umzusetzen. Dieser Umsetzung dienen das Seveso Gesetz und das Umweltinformationsgesetz. Derzeit gibt es in der Steiermark allerdings keine (bloß) landesrechtliche Seveso-Anlage, weshalb es sich hier um eine rein formale Umsetzung handelt.

Auf Grund dieses Umstands, dass es sich um eine rein formale Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU (SEVESO-III-Richtlinie) handelt und damit dieses Gesetz keine Anwendung findet, wird aus Gründen der Deregulierung davon Abstand genommen, die einzelnen Bestimmungen der Richtlinie im Detail wiederzugeben. Durch die Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU war es zwecks Verständlichkeit für die RechtsanwenderInnen unbedingt erforderlich, die Regelungen des bisherigen Gesetzes (Stmk. IPPC-Anlagen- und Seveso-Betriebe-Gesetz) auf zwei getrennte Gesetze zu verteilen, da hier unterschiedliche Richtlinien mit unterschiedlichen Zielsetzungen umgesetzt werden.

 

Mit diesem Sammelgesetz werden auch die raumordnungsrechtlich relevanten neuen Richtlinienbestimmungen der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso III-Richtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates im Steiermärkischen Raumordnungsgesetz umgesetzt. Die Umsetzungsfrist für diese Richtlinie ist bereits abgelaufen (31. Mai 2015) und wurde mit 1. Juni 2015 wirksam.

Die Richtlinie 2012/18/EU führt an, dass die bestehenden Bestimmungen der bisherigen Richtlinie 96/82/EG im Großen und Ganzen für den Zweck der Verringerung der Wahrscheinlichkeit und Folgen von schweren Industrieunfällen angemessen waren, jedoch in Hinblick auf eine Erhöhung und Verbesserung des Schutzniveaus, insbesondere betreffend die Verhütung schwerer Unfälle Änderungen erforderlich sind. Unmittelbarer Anlass für die neue Richtlinie war die Anpassung der Einstufungskriterien für gefährliche Stoffe an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und das Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung). Außerdem wurden mit der Richtlinie neue Begriffe eingeführt und bestehende zum Teil geändert. Das Stmk. Raumordnungsgesetz wird daher an die zwingend umzusetzenden Erfordernisse der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2012/18/EU angepasst. Die neuen Bestimmungen sollen klar und leicht verständlich sein, um die Umsetzung und Durchsetzbarkeit zu verbessern. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass eine weitere Umsetzung dieser Richtlinie in anderen Materiengesetzen vorgesehen bzw. schon erfolgt ist, insbesondere ist auch Artikel 15 der Richtlinie schon bisher im Raumordnungsgesetz umgesetzt worden.

Die Anzahl der derzeit bestehenden Seveso-Betriebe in der Steiermark, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG gefallen und auch gewerbebehördlich genehmigungspflichtig sind, ändert sich durch die neue Richtlinie 2012/18/EU, insbesondere durch die Schwellenwerte nicht. Allerdings ergibt sich eine Verschiebung dahingehend, dass bei einem derzeit bestehenden „Betrieb der oberen Klasse“ dieser nunmehr zu einem „Betrieb der unteren Klasse“ wird. Zwei Betriebe sind auch schon bisher unter das Regelungsregime von Seveso-Betrieben nach der Richtlinie 96/82/EG gefallen, allerdings wurden diese erst jetzt gemeldet. Mit Stand November 2015 gibt es laut Abteilung 15 des Amtes der Landesregierung 19 Seveso-Betriebe in der Steiermark. Ergänzend wird festgehalten, dass derzeit in der Steiermark kein Seveso-Betrieb besteht, der dem 3. Abschnitt des IPPC-Anlagen und Seveso-Betriebe-Gesetzes unterliegt und somit in die Landeszuständigkeit fallen würde.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen ist anzumerken:

A) Steiermärkisches Seveso Gesetz

 

Zu § 1:

Mit § 1 werden das grundsätzliche Ziel und der Anwendungsbereich dieses Gesetzes im Einklang mit der Richtlinie 2012/18/EU umgesetzt.

Unter Abs. 3 sind Betriebe gemeint, die bundesgesetzlichen Materien [z. B. der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)] unterliegen.

Alle Anlagen, die unter Art. 2 Z. 2 der RL fallen, unterliegen einer bundesgesetzlichen Regelung, deswegen ist eine Umsetzung im Stmk. Seveso Gesetz nicht notwendig.

Zu § 2:

Auf Grund der verbindlichen Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU in nationales Recht bedarf es der in § 2 angeführten Begriffsbestimmungen, welche sich aus Art. 3 der o. a. Richtlinie ergeben. Bis auf die Begriffsbestimmungen „Beinahe-Unfall“, „Öffentlichkeit“ (Z. 17) sowie „betroffene Öffentlichkeit“ (Z. 18) erfolgte eine vollinhaltliche Übernahme der Begrifflichkeiten der Richtlinie 2012/18/EU. Da der „Beinahe-Unfall“ in der Richtlinie 2012/18/EU angeführt wird, jedoch begrifflich nicht definiert wurde, bedarf es der Erstellung einer Legaldefinition. Eine Aufnahme der Definitionen „Öffentlichkeit“ und „betroffene Öffentlichkeit“ in die Begriffsbestimmungen des Stmk. Seveso Gesetzes konnte unterbleiben, da Genehmigungsverfahren bzw. Nachbarrechte in diesem Gesetz nicht normiert sind – einer diesbezüglichen Umsetzung bedarf es in anderen Landesgesetzen.

Betrieb:

Z 5:

Zum Begriff „Betriebsstätte“ in Z. 5 lit. b ist zu erläutern, dass damit NICHT-Seveso-Betriebe gemeint sind, weil die gefährlichen Stoffe die Mengenschwellen nicht überschreiten.

Z 7:

Aus anderen als in der Z. 5 lit. b bis d genannten Gründen bedeutet z. B. die Änderung der Einstufung der vorhandenen Stoffe. Somit kann z. B. ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse werden, auch wenn keine Änderung der Menge der gefährlichen Stoffe vorgenommen wurde.

Zu § 3:

Durch Abs. 1 erfolgt eine vollinhaltliche Übernahme von § 11 Abs. 1 des Stmk. IPPC-Anlagen und Seveso-Betriebe Gesetzes.

Die Allgemeinen Betreiberpflichten des Artikels 5 der Richtlinie 2012/18/EU wurden in § 3 Abs. 2 Stmk. Seveso Gesetz umgesetzt.

Zu § 4:

Mit Abs. 1, 2 und 4 wird Artikel 7 der Richtlinie 2012/18/EU umgesetzt. Mit Abs. 5 wird Artikel 11 der RL 2012/18/EU umgesetzt.

§ 4 Abs. 2 Z. 2: Nicht erfasste Fälle sind jene Fälle, die ohne „Zutun“ des Betriebsinhabers auftreten z. B. durch Änderung der Einstufung der vorhandenen Stoffe (vgl. Erläuterungen zu § 2 Z. 7).

Mit Abs. 3 wurde Artikel 16, welcher die konkreten Berichtspflichten im Fall eines schweren Unfalles regelt, der Richtlinie 2012/18/EU ins Landesgesetz aufgenommen. Dadurch wird ein unmittelbares behördliches Einschreiten zum Zwecke der Begrenzung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt gewährleistet. Abs. 3 letzter Satz: Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber kann im Rahmen dieser Mitteilungspflicht gegenüber der Behörde beantragen, dass bestimmte Teile der Informationen über den schweren Unfall von dieser nicht im Wege des StUIG bekanntgegeben werden. offengelegt werden.

Abs. 4 spiegelt Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 2012/18/EU im Zusammenhalt der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen wieder.

Zu §§ 5, 6, 7, 8 und 10:

Mit diesen Bestimmungen werden die Pflichten zur Überprüfung und Aktualisierung des Sicherheitskonzeptes, Sicherheitsberichts und Sicherheitsmanagmentsystems, der internen Notfallpläne sowie der Informationsverpflichtung gemäß der Artikel 5 Abs. 2, 8, 10, 11, 12 und 20 der Richtlinie 2012/18/EU vollinhaltlich umgesetzt.

Die näheren Bestimmungen zum Sicherheitskonzept, Sicherheitsbericht, Sicherheitsmanagementsystem und den internen Notfallsplänen wurden gemäß § 12 des Stmk. Seveso Gesetzes in der Steiermärkischen Seveso Verordnung – StSVO festgelegt.

Zu § 9:

Dieser Paragraph enthält einerseits eine Definition für den Begriff „Domino-Effekte“ und andererseits normiert er eine weitere Betreiberpflicht – Austausch zwischen benachbarten Betrieben, die vom sogenannten Domino-Effekt betroffen sein können. Durch § 9 erfolgt die Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 2012/18/EU.

Zu § 11:

Die Behörde hat für jeden Seveso-Betrieb ein angemessenes Inspektionssystem zu erstellen. Dieses Inspektionssystem besteht aus dem Inspektionsplan und einem Inspektionsprogramm. Eine Konkretisierung des Inspektionssystems erfolgt in den Absätzen 3 bis 7. Mit § 11 wird Artikel 20 der Richtlinie 2012/18/EU umgesetzt.

Zu § 12:

Die ursprüngliche Verordnungsermächtigung und dazugehörige Verordnung von § 12 Abs. 5 des Stmk. IPPC- Anlagen und Seveso-Betriebe Gesetzes bedarf auf Grund der Vorgaben der Richtlinie 2012/18/EU einer Aktualisierung.

Zu § 13:

Die nach der geltenden Rechtslage vorgesehene übersichtliche Aufgliederung in „Pflichten des Betriebsinhabers“ und „Pflichten der Behörde“ hat sich bewährt und soll beibehalten werden. Im Hinblick auf die Komplexität des Industrieunfallregimes ist die Zusammenarbeit von Betreiber und Behörde unabdingbar. Diesem Umstand soll nun in den Abs. 2 und 4 ausdrücklich Rechnung getragen werden.

Abs. 1 und Abs. 7:

Für den Vollzug und eventuelle Mitteilungspflichten an die Bundesministerien unerlässlich, damit die Landesregierung über das Vorhandensein der Betriebe informiert wird. Die Weiterleitung erfolgt an die für die Anlagenevidenz zuständigen Bundesministerien (derzeit BMLFUW sowie BMWFW).

Abs. 2:

Das Überprüfungsergebnis ist mitzuteilen oder der Betrieb ist mittels Bescheid zu untersagen – siehe Art. 10 Abs. 6 und 19 der Richtlinie 2012/18/EU. Es wird nun ausdrücklich festgelegt, dass das Verbot der Inbetriebnahme oder der Weiterführung mit Bescheid zu erfolgen hat. Damit wird dem Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2012/18/EU unmissverständlich Rechnung getragen.

Abs. 3:

Gemäß § 9 sind Betriebe festzulegen, bei denen ein Informationsaustausch auf Grund des Domino-Effekts zu erfolgen hat – siehe Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2012/18/EU.

Abs. 4:

Die Unterlagen über die Meldung über den Eintritt eines schweren Unfalls sind an die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann weiterzuleiten und von dieser/diesem ans Bundesministerium – siehe Artikel 17 und 18 der Richtlinie 2012/18/EU.

Abs. 5:

Nach einem schweren Unfall hat die Behörde eine vollständige Inspektion zur Analyse der Unfallursachen vorzunehmen und diese Informationen an die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann weiterzuleiten. In weiterer Folge hat diese/r die Informationen an das Bundesministerium zu übermitteln (siehe Artikel 17 der Richtlinie 2012/18/EU).

Abs. 6:

Die Inbetriebnahme oder Weiterführung des Betriebes ist zu untersagen, wenn die von der Betriebsinhaberin/vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik eindeutig unzureichend sind oder die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber Maßnahmen im Sinn des § 11 Abs. 6 nicht oder nicht vollständig setzt (siehe Artikel 17, 19 der Richtlinie 2012/18/EU).

Abs. 8:

Die Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Behörde im Sinn dieses Gesetzes hat den jeweils für die Flächenausweisung und Flächennutzung zuständigen Gemeinden und der Landesregierung (Oberbehörde/Aufsichtsbehörde) als Vollzugserleichterung Informationen weiterzuleiten.

Zu § 14:

Artikel 6 der Richtlinie 2012/18/EU wurde umgesetzt bzw. wurde § 14 Stmk. IPPC- Anlagen und Seveso-Betriebe Gesetz hiermit übernommen.

Zu § 15:

§ 13 Stmk. IPPC- Anlagen und Seveso-Betriebe Gesetz wurde hiermit übernommen. Die Regelung wird auf Grund der „Helsinki-Konvention“ unverändert beibehalten (vgl. Art. 18 der Richtlinie 2012/18/EU).

Zu § 16:

Die Strafbestimmungen waren auf Grund der Trennung der beiden Gesetze aufzusplitten und wurden vollinhaltlich übernommen.

Zu § 17:

In diesem Paragraphen werden die unionsrechtlich gebotenen Umsetzungshinweise angeführt.

Zu Anhang I:

Der Anhang I der Richtlinie 2012/18/EU wurde in das Stmk. Seveso Gesetz als Anhang I aufgenommen.

 

B) Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010:

Zu Z. 1 (Inhaltsverzeichnis):

Mit der lit. a erfolgt lediglich eine redaktionelle Anpassung, da mit der letzten Novelle, LGBl. Nr. 139/2015 betreffend die Novelle zu § 17a Regionalvorstand übersehen wurde, die Übergangsbestimmung zur Novelle im Inhaltsverzeichnis aufzunehmen.

Zu Z. 2 (§ 2 Abs. 1 Z. 1):

Der Begriff „angemessener Sicherheitsabstand“ wird terminologisch an die Richtlinie 2012/18/EU angepasst. Der Begriff selbst findet sich in den Begriffsbestimmungen der Richtlinie nicht, dieser wird jedoch im umzusetzenden Artikel 13 verwendet. Im Hinblick darauf ist eine Begriffsbestimmung aufzunehmen.

Zu den Ziffern 3, 4, 6 und 12 (§ 2 Abs. 1 Z. 30a und Z. 34; § 6 Abs. 2, § 30 Abs. 6 Z. 2):

Im § 2 Abs. 1 Z. 30a erfolgt eine Definition des Begriffes „Seveso-Betrieb“. Es ist daher nicht mehr erforderlich in den einzelnen Bestimmungen mit Seveso-Bezug jeweils auf den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zu verweisen. Außerdem ist dadurch die leichtere Lesbarkeit des Gesetzestextes gewährleistet.

Zu Z. 5 (§ 3 Abs. 2 Z. 2 lit. k):

Mit der Einfügung der lit. k wird Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2012/18/EU im Rahmen der Raumordnungsziele umgesetzt.

Zu Z. 7 (§ 21 Abs. 3 Z. 5):

Die Wortfolge „die Zonen im Sinn § 30 Abs. 1 Z. 5 vorletzter und letzter Satz“ im Erläuterungsbericht des örtlichen Entwicklungskonzeptes kann entfallen, da bisher weder solche Zonen für Seveso-Betriebe oder Arten von Seveso-Betrieben von den Gemeinden festgelegt wurden, noch in Zukunft die Festlegung derartige Zonen im Industriegebiet 2 aus fachlichen Gründen geboten erscheint. Außerdem sollen im Hinblick auf die Verständlichkeit und die Rechtssicherheit von gesetzlichen Bestimmungen einheitliche Begriffe verwendet werden, weshalb der „umgebende Gefährdungsbereich“ durch den „angemessenen Sicherheitsabstand“, wie er in Artikel 13 Verwendung findet, ersetzt wird.

Zu Z. 8 (§ 26 Abs. 6):

Um den Vorgaben des Artikel 13 Abs. 2 lit. a und b der Richtlinie 2012/18/EU zu entsprechen, wurde § 26 Abs. 6 näher präzisiert. Die bisher verankerte „Bedachtnahmepflicht“ wird nunmehr apodiktisch („dem Erfordernis Rechnung zu tragen“) formuliert. In terminologischer Anpassung an die Richtlinie wird der Schutz nunmehr durch die Wahrung angemessener Sicherheitsabstände festgelegt, wobei andere relevante Maßnahmen nur im Bereich der besonders wertvollen bzw. empfindlichen Naturschutzgebiete zulässig sind. Dabei ist es erforderlich, um das Schutzniveau zumindest zu erhalten und die Schutzinteressen zu gewährleisten, entsprechende gleichwertige Maßnahmen dafür vorzusehen. Bei den angeführten Hauptverkehrswegen handelt es sich um Transeuropäische Verkehrsnetze (Ten-Netze). Die Umsetzung der Vorgaben des Artikel 13 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 2012/18/EU betreffend die Ergreifung von zusätzlichen technischen Maßnahmen nach Artikel 5 der Richtlinie bei bestehenden Betrieben obliegt nicht dem Regelungsregime des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes.

Zu Z. 9 (§ 26 Abs. 7 Z. 4):

Hier handelt es sich um terminologische Anpassung an die Begrifflichkeiten der Richtlinie. Im Hinblick darauf, dass bei der Richtlinienumsetzung auch eine Novelle des Stmk. Baugesetzes erforderlich ist, wird der bisherige zweite Satz des § 26 Abs. 7 Z. 4 im Raumordnungsgesetz entbehrlich und kann somit ersatzlos entfallen.

Zu Z. 10 (§ 26 Abs. 8):

Mit der Anfügung des Abs. 8 wird die spezielle Informationsverpflichtung, die über die generelle Meldepflicht des Betreibers/ der Betreiberin gemäß § 6 Abs. 2 StROG hinausgeht, in Umsetzung von Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2012/18/EU erreicht.

 Zu Z. 11 (§ 30 Abs. 1 Z. 5):

Es erfolgt einerseits eine redaktionelle Anpassung der gesamten Z. 5, da bei der Kundmachung des neuen Raumordnungsgesetzes 2010 – StROG, LGBl. Nr. 49/2010 irrtümlich durch „Einrücken“ eines Absatzes ein Formfehler passierte, und andererseits eine Anpassung an den Richtlinientext. Wie bereits zu § 21 Abs. 3 Z. 5 dargelegt, kann die normierte Festlegung von Zonen für Seveso-Betriebe im Industriegebiet 2 aus fachlichen Gründen entfallen. Unter Bezugnahme auf die erforderliche Baugesetznovelle kann auch der Entfall des letzten Satzes argumentiert werden, da korrespondierend zu dieser Bestimmung eine sinngemäße Aufnahme im Baugesetz erfolgt.

Zu Z. 13 und 14 (§ 64 Abs. 3 und § 66):

Hiermit werden die unionsrechtlich gebotenen Verweise und Umsetzungshinweise korrigiert und aktualisiert.

Zu Z. 15 (§ 67e):

Mit der Übergangsbestimmung sollen einerseits bestehende Seveso-Betriebe, die bisher in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG gefallen sind und nunmehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, spätestens bis zur nächsten Revision im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemacht werden. Dasselbe soll auch für bestehende Betriebe gelten, die bisher nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG gefallen sind und nunmehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen.

Außerdem können die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle anhängigen Verfahren, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle der Beschluss über die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder Flächenwidmungsplanes bereits gefasst oder die Anhörung des Flächenwidmungsplanes bereits eingeleitet wurde, nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende geführt werden.

Zu Z. 16 (§ 68a Abs. 9):

Anpassung der Inkrafttretensbestimmung von Novellen.

 

C) Steiermärkisches Baugesetz:

Der vorliegende Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (im Folgenden kurz als Seveso III-Richtlinie bezeichnet). Mit der Seveso III-Richtlinie wird die Richtlinie 96/82/EG (im Folgenden kurz als Seveso II-Richtlinie bezeichnet) in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG aufgehoben. Die Umsetzungsfrist für diese Richtlinie ist bereits abgelaufen (31. Mai. 2015) und wurde mit 1. Juni 2015 wirksam.

Unmittelbares Ziel der neuen Richtlinie ist im Umfeld von Seveso-Betrieben eine weitere Erhöhung des Schutzniveaus für die BürgerInnen, Gemeinden und Umwelt, insbesondere die Verhütung schwerer Unfälle. Gleichzeitig erfolgt durch die Seveso III-Richtlinie auch eine Anpassung der Einstufungskriterien für gefährliche Stoffe an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung). Zudem wurden neue Begriffe eingeführt, teilweise auch geändert sowie entsprechend aktualisiert.

Die Seveso II-Richtlinie wurde im Stmk. Katastrophenschutzgesetz, im Stmk. Raumordnungsgesetz 2010 und im ursprünglichen Stmk. IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetz umgesetzt. Entsprechend den Vorgaben der Seveso III-Richtlinie bedarf es auch einer Anpassung des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk. BauG).

Im Wesentlichen sind im Baugesetz nunmehr folgende Änderungen vorgesehen:

  • Die Definitionen „Seveso-Betrieb“, „Angemessener Sicherheitsabstand“ und „Schwerer Unfall“ werden in die Begriffsbestimmungen aufgenommen (§ 4 Z. 4a, 55a und 55b).

  • Zukünftig wird den NachbarInnen innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes ein Mitspracherecht bei einem Baubewilligungsverfahren eines Seveso-Betriebes zugestanden (§ 26 Abs. 6).

  • Durch Entwicklungen in der Nachbarschaft eines bestehenden Seveso-Betriebes darf die vorliegende Gefährdung im Fall eines Unfalls weder vergrößert noch die Begrenzung der Folgen eines solchen Unfalls erschwert werden; dies kann der Inhaber eines Seveso-Betriebes geltend machen (§ 26 Abs. 5).

  • Im neuen IX. Abschnitt erfolgt eine Beschreibung der Genehmigungsvoraussetzungen im Zusammenhang mit einem Seveso-Betrieb (§ 100).

 

D) Steiermärkisches IPPC-Anlagen-Gesetz

Aufgrund der Trennung der ursprünglichen Gesetze waren legistische Anpassungen vorzunehmen.

Zu § 18:

Hier erfolgt eine Klarstellung betreffend die Antragstellung.

E) Steiermärkisches Umweltinformationsgesetz

Zu Z. 1 und Z. 2:

Im Hinblick auf die in § 8 Abs. 1 vorgesehene Automatik der Bescheiderlassung bei Ablehnung der Informationsübermittlung durch die informationspflichtige Stelle und die damit in Zusammenhang stehende enge Frist von maximal zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens, ist sicherzustellen, dass den informationspflichtigen Stellen die Entscheidungsfrist von einem bzw. zwei Monaten auch tatsächlich zur Verfügung steht. Abs. 1 stellt daher klar, dass im Fall der Notwendigkeit der Präzisierung des Begehrens durch den Informationssuchenden die Frist zur Erlassung eines allfälligen Bescheides erst mit dem Tag des Einlangens dieses präzisierten Antrags zu laufen beginnt. Dies erhellt schon angesichts der bestehenden Regelung in Abs. 1, dass für den Fall, dass aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervorgeht, dem Informationssuchenden binnen zwei Wochen eine schriftliche Präzisierung aufzutragen ist und er dabei zu unterstützen ist. Würde diese Dauer der Präzisierung des Begehrens in die Frist zur Bescheiderlassung eingerechnet werden, liefen die informationspflichtigen Stellen Gefahr, nur aus diesem Grund und daher unverschuldet säumig zu werden, was dem Wesen der Säumigkeit von Verwaltungsbehörden jedoch widerspricht.

Ebenso aus Gründen der Bescheidautomatik in § 8 Abs. 1 hat Abs. 7 zu entfallen, da auf Grund des nunmehr einstufigen Verfahrens die Informationssuchenden nicht mehr auf die Möglichkeit der Bescheidbeantragung hingewiesen werden müssen, da für den Fall der Nichtmitteilung jedenfalls ein Bescheid zu erlassen ist.

Zu Z. 3:

Mit der Aufnahme der internationalen Beziehungen in die Bestimmung des Abs. 2 Z. 1 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Beziehungen schützenswert sind. Es wird damit – wie bei sämtlichen anderen Ablehnungsgründen des Abs. 2 – von einer Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. 2003 L 41/26, vorsieht und deren Wahl den Mitgliedstaaten überlässt. Darin sind auch Beziehungen zu internationalen Organisationen wie etwa die UN, die WTO, die WHO oder auch zur Europäischen Union zu verstehen. Dass diese Beziehungen nur solche zu Völkerrechtssubjekten und nicht solche zu ausländischen Unternehmen oder einer sonstigen Privatperson sein können, ist selbstverständlich. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass auch für diesen Ausnahmegrund die Abwägungsregel des Abs. 4 zum Tragen kommt, wonach diese Gründe eng auszulegen sind und im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist.

Zu Z. 4:

Die in Abs. 1 vorgeschlagene Reduzierung der maximal zulässigen Frist zur Bescheiderlassung von derzeit sechs Monaten (vgl. § 73 Abs. 1 AVG) auf nunmehr zwei Monate resultiert aus dem Verfahren der Republik Österreich als Vertragspartei vor dem Aarhus-Einhaltungsausschuss, der festgestellt hat, dass die betroffene Vertragspartei, indem sie kein rechtzeitiges Überprüfungsverfahren für Anträge auf Informationen gewährleistet, mit Art. 9 (4) der Konvention nicht vereinbar ist.

Wenn auch § 73 Abs. 1 AVG normiert, dass über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen der Bescheid zu erlassen ist und dies lediglich eine Maximalfrist und nicht den Normalfall darstellt, ist dennoch im Licht der Bestimmungen der Aarhus-Konvention sicherzustellen, dass diese Frist zur Bescheiderlassung einen Zeitraum von maximal zwei Monaten nicht übersteigen darf.

Für den Fall, dass eine informationspflichtige Stelle die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitteilt, hat diese betreffend den ablehnenden Teil einen Bescheid zu erlassen. Das Informationsbegehren ist in diesem Fall als Antrag auf Bescheiderlassung im Verweigerungsfall zu verstehen.

Zu Z. 5:

Eine Anpassung an die neue Terminologie der Richtlinie 2012/18/EU wird vorgenommen: „Störfall“ wird durch „schwerer Unfall“ ersetzt.

Zu Z. 6:

Regelungen zum Bereich „Information über die Gefahr von schweren Unfällen“, die Anlagen betreffen, die dem Stmk. Seveso Gesetz unterliegen, sollen sich nur mehr im Steiermärkischen Umweltinformationsgesetz finden. Umgesetzt wurden Artikel 14 Abs. 2 sowie Anhang 5 der Richtlinie 2012/18/EU.

 


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ….., mit dem das Steiermärkische Seveso Gesetz beschlossen sowie das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010, das Steiermärkische Baugesetz, das Steiermärkische IPPC-Anlagen- und Seveso-Betriebe-Gesetz, das Steiermärkische Umweltinformationsgesetz und das Steiermärkische Katastrophenschutzgesetz geändert werden

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

(siehe beiliegender Gesetzestext)


Unterschrift(en):
LTAbg. Karl Petinger (SPÖ), LTAbg. Johannes Schwarz (SPÖ), LTAbg. Hubert Lang (ÖVP)