EZ/OZ: 1158/1
Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)
eingebracht am 04.10.2016, 14:55:41
Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Erwin Dirnberger (ÖVP), LTAbg. Karl Petinger (SPÖ)
Fraktion(en): ÖVP, SPÖ
Zuständiger Ausschuss: Gemeinden
Regierungsmitglied(er): Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer, Landeshauptmann-Stv. Mag. Michael Schickhofer
Beilagen: 6_Gemeindeabgabengesetz-Novelle 2016_021016.docx
Betreff:
Gemeindeabgabenänderungsgesetz 2016
Der Gemeindebund Steiermark ist an das Land mit dem Ersuchen herangetreten eine Rechtsgrundlage für eine Gebührenfestsetzung durch die Gemeinden zu schaffen, die der nach der Bundesabgabenordnung geforderten bescheidmäßigen Festsetzung vorgeschaltet sein soll. Die vorliegenden Gesetzesänderungen berücksichtigen diesen Wunsch und schaffen eine Rechtsgrundlage für eine Festsetzung von Gemeindegebühren durch die (Gemeinde‑)Abgabenbehörden mittels Zahlungsaufforderung.
Bei der Zahlungsaufforderung im Sinne dieses Gesetzes handelt es sich um einen Rechtsakt der Hoheitsverwaltung, gegen welchen der Gebührenpflichtige mit der Wirkung Einspruch erheben kann, dass die Zahlungsaufforderung außer Kraft tritt und der Bürgermeister als Abgabenbehörde I. Instanz die betreffende Gebühr mit Bescheid vorzuschreiben hat. Die Zahlungsaufforderung in der vorliegenden Form ist somit der erstinstanzlichen bescheidmäßigen Festsetzung vorgeschaltet. Für die Verwaltungspraxis bedeutet dies, dass sich die Gemeinden in der Steiermark in Abgabeangelegenheiten die –an sich von der Bundesabgabenordnung vorgegebene – Erlassung von Gebührenbescheiden in allen diesen Fällen ersparen, bei denen kein Einspruch gegen die durch den Bürgermeister erstellte Zahlungsaufforderung erfolgt; damit wären jedenfalls beträchtliche Verfahrensvereinfachungen und Einsparungen im Bereich der Abgabenverwaltung der Gemeinden verbunden.
Um das Rechtsinstitut der Zahlungsaufforderung für alle wesentlichen Gemeindegebühren durch die Gemeindeabgabenbehörden anwendbar zu machen, ist daher eine Novellierung des Kanalabgabengesetzes 1955, des Steiermärkischen Gemeindewasserleitungsgesetzes 1971 und des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004 erforderlich.
Bei den übrigen in dieser Sammelnovelle enthaltenen Änderungen von Gemeindeabgabengesetzen handelt es sich um Anpassungen und redaktionelle Richtigstellungen, die zum überwiegenden Teil von den Interessenvertretungen der Gemeinden angeregt wurden:
1. So wird das Wasserleitungsbeitragsgesetz im Wesentlichen dahingehend geändert, dass die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Wasserleitungsbeitrages, der des Kanalisationsbeitrages soweit wie möglich angeglichen wird. Dies führt zu einer wesentlichen Erleichterung für die Gemeindeabgabenbehörden, da sie nunmehr bei einem Anschluss eines Gebäudes an das öffentliche Wasser- bzw. Abwassernetz nur mehr eine Bemessungsfläche zu ermitteln haben.
2. Im Bereich des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004 (§ 13 Abs. 4 und 5) wird der Begriff der Benützungsgebühr der Definition nach § 71 Abs. 2 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 im Wesentlichen angeglichen. Dies bringt den Umstand mit sich, dass die Gemeinden bei der Festlegung der Modalitäten über die Ausgestaltung der Grundgebühr mehr Spielraum haben, als die bisherige Gesetzesvorschrift zuließ.
3. Das Steiermärkische Parkgebührengesetz 2006 soll im Punkt betreffend die Errichtung von gebührenpflichtigen Zonen außerhalb von Kurzparkzonen (in Graz nennt man diese Zonen „Grüne Zonen“) nach dem Vorbild des Nö Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes insofern geändert werden, als die betroffenen Verkehrsflächen nicht mehr im Eigentum der Gebietskörperschaft stehen oder von diesen gemietet oder gepachtet sein müssen. Hinsichtlich der Dienstabzeichen würde sich durch die Novelle eine Erleichterung für Aufsichtsorgane insofern ergeben, als diese anstatt zwei Dienstabzeichen nur mehr ein Dienstabzeichen an der Uniform zu tragen haben.
4. Das Steiermärkische Hundeabgabegesetz 2013 ist von dieser Novelle deshalb betroffen, weil mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 22. September 2015, LVwG 61.26‑2111/2015-2, ausgesprochen wurde, dass die in § 5 Abs. 3 genannte Abgabenbegünstigung auch im Falle einer absolvierten Begleithundeprüfung zu gewähren ist, die von einer Hundeschule durchgeführt wurde, die sich keines tierschutzqualifizierten Hundetrainers bei der Ausbildung bedient. Durch die in der Novelle erfolgte Neuformulierung soll klargestellt werden, dass eine Abgabenbegünstigung nach dieser Regel nur dann zu tragen kommt, wenn eine Begleithundeprüfung, eine gleichwertige oder übergeordnete Prüfung bei einer Hundeschule absolviert wurde, die sich eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers bedient. Die Ausnahmeregeln betreffend von der Steirischen Jägerschaft anerkannte Hundeschulen oder sonstige Ausbildungsstätten bleiben gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
(s. beiliegenden Gesetzestext)
Unterschrift(en):
LTAbg. Erwin Dirnberger (ÖVP), LTAbg. Karl Petinger (SPÖ)