TOP N2
EZ/OZ 3566/4
Schriftlicher Bericht
Ausschuss: Finanzen
Betreff:
Novellierung des Parteienförderungs-Verfassungsgesetzes
zu:
EZ 3566/1, Novellierung des Parteienförderungs-Verfassungsgesetz (Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT))
Der Ausschuss "Finanzen" hat in seiner Sitzung am Dienstag, dem 17.09.2019 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes E 729/2016-18 vom 13. Dezember 2016 erfolgte die Klarstellung, dass sich der § 4 Parteiengesetz 2012 (Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben) - entgegen der Annahme des Landesverfassungsgesetzgebers bei Beschlussfassung des Steiermärkischen Parteienförderungs-Verfassungsgesetzes - als einfaches Bundesgesetz nicht auf Landtags- und Gemeinderatswahlen auswirkt.
Mit dieser Novellierung wird im § 15a für Landtagswahlen eine Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben i. H. v. höchstens € 1 Mio. je politischer Partei eingeführt.
§ 15a normiert, dass nicht nur Ausgaben zwischen dem Stichtag und dem Wahltag für die Berechnung der Wahlwerbungsausgaben heranzuziehen sind, sondern auch solche, die außerhalb dieses Zeitraums getätigt, aber in diesem Zeitraum für die Landtagswahl erbracht bzw. genutzt werden. Bei allen Ausgaben muss es sich aber um landtagswahlspezifische Leistungen handeln, d.h., dass es in diesem Zeitraum auch Ausgaben der Parteien gibt, die nicht einzurechnen sind.
Die Aufzählung des § 15a Abs. 2 umfasst daher nur landtagswahlspezifische Leistungen, so fallen z. B. die laufenden Personalausgaben einer Partei, die sie auch außerhalb dieses Zeitraums im „regulären Betrieb“ aufwendet, nicht unter die Wahlwerbungsausgaben.
Erstmals finden sich für den Fall der Überschreitung der Wahlkampfkostengrenzen auch Sanktionen auf landesgesetzlicher Ebene.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
(siehe angeschlossenen Gesetzestext)
Der Obmann:
LTAbg. Johannes Schwarz