TOP 22
EZ/OZ 3547/2
Schriftlicher Bericht
Ausschuss: Finanzen
Betreff:
Nachweis über die Einhaltung der Grundsätze des § 2a BFinG
zu:
EZ 3547/1, Nachweis über die Einhaltung der Grundsätze des § 2a BFinG (Regierungsvorlage)
Der Ausschuss "Finanzen" hat in seiner Sitzung am Dienstag, dem 10.09.2019 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Hintergrund
Gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes (BFinG) besteht für Bundesländer die Möglichkeit, Finanzierungen im Wege der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (OeBFA) in Anspruch zu nehmen. Aufgrund des wesentlichen Zinsvorteils gegenüber Kapitalmarktfinanzierungen legt die aktuell gültige Schulden-, Liquiditätsmanagement- und Veranlagungsstrategie 2019-2022 fest, hiervon weitestgehend Gebrauch zu machen.
Nach § 2 Abs. 4a BFinG ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistungen der OeBFA, dass seitens des Landes ein Nachweis über die Einhaltung der Grundsätze von § 2a BFinG (Grundsatz der risikoaversen Finanzgebarung, Grundsatz der strategischen Planung bezüglich Schulden- und Liquiditätsmanagement, Grundsatz der Umsetzung einer Aufbauorganisation unter Einhaltung der personellen Trennung von Front- und Backoffice bzw. Controlling, Grundsatz der Transparenz der getätigten Aktionen gegenüber den hierfür zuständigen Organen) erbracht wird. Die Bestätigung erfolgt durch einen Beschluss des Landtags Steiermark, im Vorfeld wird jeweils eine Folgeprüfung des Landesrechnungshofs (LRH) zur risikoaversen Finanzgebarung durchgeführt.
Landesrechtliche Bestimmungen
Nach § 2 Abs. 2 Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014 (StLHG) ist die Finanzgebarung des Landes nach dem Grundsatz der risikoaversen Finanzgebarung und dem Grundsatz einer strategischen Planung bezüglich Schulden- und Liquiditätsmanagement auszurichten. Die mit 01.01.2018 in Kraft getretene Steiermärkische Verordnung zur risikoaversen Finanzgebarung (StVO-RFG) enthält detaillierte Regelungen zum Risiko-, Schulden- und Liquiditätsmanagement des Landes sowie auch der notwendigen Aufbauorganisation des Finanzwesens.
Prüfbericht des Landesrechnungshofes zur risikoaversen Finanzgebarung des Landes Steiermark – Folgeprüfung
Der LRH führte eine Folgeprüfung zur „risikoaversen Finanzgebarung des Landes Steiermark“ durch. Ziel war es, den Umsetzungsgrad der Empfehlungen zu erheben und zu eruieren, ob das Land Steiermark die Kriterien des § 2a BFinG erfüllt sowie dem Landtag Steiermark eine Entscheidungsgrundlage für die Beschlussfassung im Sinne des § 2 Abs. 4a BFinG bereitzustellen. Der Prüfbericht des LRH „Risikoaverse Finanzgebarung des Landes Steiermark – Folgeprüfung“ wurde vom Landtag Steiermark am 02.07.2019 mit Beschluss Nr. 1111 zur Kenntnis genommen. Die Empfehlung des LRH an den Landtag Steiermark lautet gemäß Kapitel 3 des Prüfberichtes vom 24.05.2019:
„Die Folgeprüfung der risikoaversen Finanzgebarung des Landes Steiermark ergab, dass die Voraussetzungen gemäß § 2a BFinG im Wesentlichen erfüllt sind. Der LRH verweist auf seine Empfehlung, deren Umsetzung zeitnah erfolgen sollte. Basierend auf der stattgefundenen Prüfung und den dargelegten Prüfergebnissen stellt der LRH fest, dass hinsichtlich einer Beschlussfassung durch den Landtag im Sinne des § 2 Abs. 4a BFinG keine Bedenken vorliegen.“
Die angeführte Empfehlung des LRH bezieht sich auf grafische Prozessdarstellungen im Bereich des Finanzmanagements und wurde bereits umgesetzt.
Mit der gegenständlichen Regierungsvorlage soll nunmehr die Bestätigung durch den Landtag Steiermark über die Einhaltung der Grundsätze des § 2a BFinG eingeholt werden.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Der Landtag Steiermark bestätigt auf der Basis des Berichtes der Steiermärkischen Landesregierung sowie des Berichtes des Landesrechnungshofes Steiermark betreffend „Risikoaverse Finanzgebarung des Landes Steiermark – Folgeprüfung“ die Einhaltung der Grundsätze gemäß § 2a Bundesfinanzierungsgesetz in der Fassung BGBl. Nr. 100/2018.
Der Obmann:
LTAbg. Johannes Schwarz