LANDTAG STEIERMARK
XVII. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 23

EZ/OZ 3520/2

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Kontrolle

Betreff:
Maßnahmenbericht an den Kontrollausschuss des Landtages Steiermark gemäß Art. 52 Abs. 4 L-VG zum Bericht des Landesrechnungshofes betreffend „Landessportorganisation Steiermark“ (Einl.Zahl 2949/2, Beschluss Nr. 1018)

 

zu:
EZ 3520/1, Maßnahmenbericht an den Kontrollausschuss des Landtages Steiermark gemäß Art. 52 Abs. 4 L-VG zum Bericht des Landesrechnungshofes betreffend „Landessportorganisation Steiermark“ (Einl.Zahl 2949/2, Beschluss Nr. 1018) (Maßnahmenbericht (Art 52 Abs. 4 L-VG))

 

Der Ausschuss "Kontrolle" hat in seiner Sitzung am Dienstag, dem 10.09.2019 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Mit Landtagsbeschluss Nr. 1018, Einl.Zahl 2949/5, vom 12.03.2019 wurde der Bericht des Landesrechnungshofes betreffend „Landessportorganisation Steiermark“ zur Kenntnis genommen. Gemäß Art. 52 Abs. 4 Landes-Verfassungsgesetz 2010 hat die Landesregierung spätestens 6 Monate nach Behandlung des Berichtes, für den Fall, dass der Bericht des Landesrechnungshofes Beanstandungen oder Verbesserungsvorschläge enthält, dem Kontrollausschuss im Landtag zu berichten.

Gemäß Art. 52 Abs. 4 Landes-Verfassungsgesetz 2010 (L-VG) wird seitens der Landesregierung zu den Feststellungen und Empfehlungen des Landesrechnungshofes (Berichtszahl: LRH 60116/2018-24) wie folgt berichtet:

Empfehlung „Rechtsgrundlagen für den Betrieb der LSZ“

Der LRH empfiehlt der Landesregierung, die rechtlichen Grundlagen für den Betrieb des LSZ unter Berücksichtigung der Personal- und Sachzuwendungen an die LSO umgehend zu evaluieren und das Ergebnis als Basis für eine Zusammenführung der Aufgaben-, Ausgaben- und Finanzierungsverantwortung für das LSZ in einer Organisationseinheit zu nutzen.

Empfehlung „Betreffend Landessportrat“

Der LRH empfiehlt der Landesregierung, darauf zu achten, dass die Sportförderungsberatung des Landessportrates ausschließlich auf taktischer oder strategischer Ebene erfolgt und der Landessportrat keinen Einfluss auf die faktische Fördergeldverteilung hat. Im Bereich der Sportförderung wäre die Rolle des Landesrates für Sportangelegenheiten auf jene eines Beratungsempfängers zu konzentrieren und von der Mitentscheidung zu trennen.

Empfehlung „Aufgaben der LSO – Strategische und taktische Aufgaben“

  1. Der LRH empfiehlt der Landesregierung, die an die LSO übertragenen und die von ihr wahrgenommenen Aufgaben nach Wert-, Mengen- und Qualitätskriterien zu evaluieren, um Ausmaß und Wert der übertragenen Aufgaben offen zu legen. Das Evaluierungsergebnis ist als Basis für eine Reform der Zielfestlegung und bedarfsgerechten Ausgestaltung der LSO für eine zweckmäßige Aufgabenerfüllung von Sportinteressen zu nutzen.
  2. Der LRH empfiehlt der LSO, ein Budget zu erstellen, aus dem der Finanzbedarf für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben ersichtlich wird und auf dessen Basis eine verursachergerechte Finanzierung durch das Land zu vereinbaren ist.

Empfehlung „Administrative bzw. operative Aufgaben“

  1. Der LRH empfiehlt der Landesregierung, die Aufgaben des Landessportbüros als Geschäftsstelle der LSO gemäß § 11 Landessportgesetz 2015 – auch für eine Bemessung der erforderlichen Personalressourcen – näher festzulegen und von den Verwaltungsaufgaben des Landessportreferates abzugrenzen.
  2. Der LRH empfiehlt der LSO, die Aufgaben der Geschäftsstelle von den Aufgaben der weiteren LSO-Organe abzugrenzen und deren Kompetenzen, Entscheidungsbefugnisse und Verantwortungsbereiche in einer Geschäftsordnung festzulegen.

Empfehlung „Ausmaß der für die LSO erbrachten Arbeitszeit“

Der LRH empfiehlt der Landesregierung, die der LSO gewährten Personalzuwendungen zu bewerten und der LSO den Wert dieser Personalzuwendungen jährlich zu kommunizieren.

Empfehlung „Kooperativer Interessenausgleich“

Der LRH empfiehlt der Landesregierung, die landesgesetzlich bzw. in den Geschäftsordnungen festgelegten Strukturen, Aufgaben und Stimmrechtsverhältnisse der Organe dahingehend zu evaluieren, inwieweit diese geeignet sind, eine ausgewogene Koordinierung der unterschiedlichen Interessen zu unterstützen.

Empfehlung „Buchungsübersichten der LSO“

  1. Der LRH empfiehlt der LSO, den Jahresendbestand an liquiden Mitteln sowie dessen Verteilung auf die einzelnen Konten dem Landessportrat jährlich zur Kenntnis zu bringen und damit die verfügbaren Geldreserven und deren Bestandsveränderungen für die Entscheidungsträger transparent abzubilden.
  2. Der LRH empfiehlt der LSO, die Teilgebarung des LSZ durch Entnahmen nicht zu schmälern und Entnahmen nur in begründeten Ausnahmefällen und erst nach Erschöpfung sämtlicher anderer Finanzierungsquellen auf Basis einer äußerst sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Mittelverwendung in Erwägung zu ziehen.
  3. Im Hinblick darauf, dass die LSO über keine Einnahmen außerhalb der LSZ-Gebarung verfügt und damit nach Erschöpfung der historischen Geldreserven ihre Ausgabendurch Entnahmen aus der LSZ-Gebarung finanziert, empfiehlt der LRH der Landesregierung, die an die LSO übertragenen Aufgaben monetär zu bewerten und für deren Erfüllung durch die LSO eine budgetäre Finanzierung vorzusehen.
  4. Der LRH empfiehlt der LSO, jährlich einen nach Einnahmen- und Ausgabenkategorien strukturierten Rechnungsabschluss zu erstellen und diesen dem Landessportrat als transparente und nachvollziehbare Übersicht über die Entwicklung der finanziellen Lage zur Kenntnis bringen. Der Rechnungsabschluss soll die Informations-, Dokumentations- und Rechenschaftsfunktionen eines Jahresabschlusses erfüllen und die möglichst getreue Darstellung der finanziellen Lage bewirken. Darüber hinaus kann dessen mehrjährige Betrachtung als Grundlage für die Planung des zukünftigen Finanzbedarfs dienen.

Empfehlung „Pauschale Aufwandsentschädigungen für Funktionäre“

  1. Der LRH empfiehlt der LSO – auch vor dem Hintergrund, dass nur eine untergeordnete Anzahl von Funktionären ihre Ansprüche auf Aufwandsersatz geltend machte – Aufwandsentschädigungen für Funktionäre zukünftig nur in jenem Ausmaß festzulegen, in dem die LSO diese ohne Zugriff auf Einnahmen des LSZ finanzieren kann.
  2. Außerdem empfiehlt der LRH der LSO, bei der Festlegung von Vergütungen für Funktionäre auf einen jährlichen Beschluss durch das zuständige Organ zu achten bzw. bei einer beabsichtigten Erweiterung des Kreises an Entscheidungsträgern die Vergütungsregeln in den Geschäftsordnungen für den Landessportrat, den Landessportfachrat und die Ausschüsse entsprechend anzupassen.

Empfehlung „Stichprobenprüfung der Geldbewegungen auf dem Bankkonto der LSO“

Der LRH empfiehlt, sämtliche Einnahmen und Ausgaben zweckkonform zu verwenden, aussagekräftig zu dokumentieren und nach dem Bruttoprinzip zu verbuchen.

Empfehlung „Jahresabschlüsse für Teilgebarung des LSZ“

  1. Der LRH empfiehlt für eine Erhöhung der Transparenz und Aussagekraft der Gewinn- und Verlustrechnung, die auf einem Leistungsaustausch beruhenden Aufwendungen für Instandhaltungen von den Aufwendungen für die Dotierung von Rückstellungen für Instandhaltungen getrennt auszuweisen.
  2. Der LRH empfiehlt der LSO, Ausgaben für den vom Land Steiermark übertragenen Wirkungsbereich nicht durch Entnahmen aus der Teilgebarung LSZ zu finanzieren, sondern diese Ausgaben in einem jährlichen Budgetierungsprozess monetär zu bewerten und mit dem Land Steiermark eine finanzielle Bedeckung zu vereinbaren.

Empfehlung „Stichprobenprüfung der Geldbewegung der Handkasse des LSZ“

Der LRH beanstandet, dass im Jahr 2015 eine Lohnauszahlung als Barauszahlung aus der Handkasse erfolgte, und empfiehlt der LSO, die Auszahlung von Löhnen ausschließlich mittels bargeldlosem Zahlungsverkehr durchzuführen.

Empfehlung „Kontrolle der Gebarung – Aufsicht des Landes“

  1. Der LRH empfiehlt der Landesregierung, die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen von den Mitgestaltungsaktivitäten personell und strukturell zu trennen und das Ausmaß der Aufsicht über die LSO, wie z. B. eine Gebarungsaufsicht (als periodische Berichterstattung über die Entwicklung der finanziellen Lage) oder eine auf die Qualität der Aufgabenerfüllung fokussierende Aufsicht (in Form eines Leistungsberichtes), festzulegen. Darüber hinaus sollte die Landesregierung fallweise auch unvermutete Aufsichtsmaßnahmen wie z. B. eine stichprobenartige Gebarungskontrolle oder auf die Beurteilung der Leistungsqualität abzielende Aufsichtsmaßnahmen durchführen.
  2. Für eine verbesserte Nachvollziehbarkeit der Gebarung empfiehlt der LRH der Landesregierung, transparenzfördernde Rechnungslegungsvorschriften für die LSO zu entwickeln und für deren Implementierung im Materiengesetz einen Vorschlag für eine Novelle zum Landesssportgesetz 2015 zu erarbeiten.

Empfehlung „Tarifgestaltung und Tarifpolitik“

Der LRH empfiehlt der LSO, die Tarife für die Sportflächen nach einer auf Deckungsbeiträgen und vergleichbaren Marktpreisen ausgerichteten Kalkulation differenziert nach Haupt- und Nebennutzungszeiten anzupassen und für die Vermietung schwächer frequentierter Zeiten anreizbezogene Wertgrenzen für Preisnachlässe festzulegen.

Empfehlung „Nutzungsausmaß und Nutzungskontingente“

Der LRH empfiehlt der Landesregierung und der LSO, für eine Verbesserung der Sportflächenvergabeplanung das zeitlich unbegrenzte Nutzungsrecht für zwei Landessportverbände nach deren tatsächlichen Bedarfen näher zu definieren.

Empfehlung „Kernprozess Sportflächenvermietung“

Der LRH empfiehlt der LSO, vom beauftragten Software-Anbieter eine Offenlegung der Ursachen für die Umsetzungshindernisse einzuholen und nach Beurteilung des Realisierungspotenzials und einer Recherche über vergleichbare Produkte entweder einen Alternativanbieter zu suchen oder eine Einschränkung auf verfügbare und jedenfalls erforderliche Funktionen zu vereinbaren.

Empfehlung „Geldflussrechnung zur Teilgebarung des LSZ“

Der LRH empfiehlt, in einem zukünftigen Betriebskonzept für das LSZ durch Zusammenführung von Aufgaben-, Ausgaben- und Finanzierungsverantwortung den Geldfluss auf Basis von Verursachungsgerechtigkeit und Kostenwahrheit neu zu ordnen und Anreize für ein Ausschöpfen des Erfolgspotenzials zu setzen.

Empfehlung „Personalausgaben des Landes Steiermark für das LSZ“

Der LRH empfiehlt, in einem zukünftigen Betriebskonzept für das LSZ die Subvention von Personalausgaben (und Sachausgaben) mit Zielvorgaben für eine effiziente und effektive Betriebsführung – unter Ausschöpfung des Kapazitäts- und Erlöspotenzials des LSZ – zu verknüpfen.

Empfehlung „Laufende Sachausgaben des Landes Steiermark für das LSZ“

Der LRH empfiehlt, in einem zukünftigen Betriebskonzept für das LSZ die Subvention von laufenden Sachausgaben mit Zielvorgaben für eine effiziente und effektive Betriebsführung des LSZ zu verknüpfen und Anreize für eine Ausschöpfung des Kapazitäts- und Erlöspotenzials zu setzen.

Empfehlung „Stufenweise Potenzialgeldflussrechnung“

Der LRH empfiehlt, die Optimierungspotenziale, insbesondere hinsichtlich der Tarifgestaltung und der Öffnungszeiten, in einem zukünftigen Betriebskonzept für das LSZ zu berücksichtigen.

Empfehlung „Betreffend Leistungsumfang“

Für eine zeitgemäße und bedarfsgerechte Sportinfrastrukturausstattung empfiehlt der LRH der Landesregierung in Abstimmung mit der LSO bzw. einem vom LRH präferierten, alternativen zukünftigen Partner, eine strategische Investitionsplanung für das LSZ zu erstellen, die – auf Basis der gegebenen Flächenverfügbarkeit – den zukünftigen Bedarf im Breiten- und Leistungssport berücksichtigt.

Empfehlung „Organisatorische Ausrichtung“

  1. Der LRH empfiehlt der Landesregierung, für den zukünftigen Betrieb des LSZ eine Kooperation mit einem strategischen Partner zu suchen, der über Erfahrungen im Betrieb eines Sportzentrums verfügt und dadurch Synergien für eine effiziente und effektive Bewirtschaftung erschließen kann.
  2. Für die Ausgestaltung der Zusammenarbeit empfiehlt der LRH der Landesregierung, gemeinsam mit dem strategischen Partner ein Betriebs- und Nutzungskonzept zu erarbeiten, das auch Anreize für eine wirtschaftliche Gesamtverantwortung sowie angebotsbezogene Entscheidungsspielräume umfasst und dem Land Steiermark einen strategischen Gestaltungsspielraum einräumt.

Empfehlung „Finanzierung des laufenden Betriebs“

Der LRH empfiehlt, in einem Betriebs- und Nutzungskonzept für das LSZ auch eine wertmäßig begrenzte Abgangsdeckung festzulegen, die durch eine Reduktion des Liquiditäts- und Erfolgsrisikos für den Betreiber Anreize zur Erschließung des wirtschaftlichen Potenzials bietet und eine verbindliche Zuschussobergrenze für die gewährende Gebietskörperschaft definiert.

Empfehlung „Finanzierung der Infrastruktur und Eigentumsverhältnisse“

  1. Für die Reinvestitionserfordernisse zur Errichtung einer bedarfsgerechten und zeitgemäßen Sportinfrastruktur empfiehlt der LRH der Landesregierung, in Abstimmung mit einem zukünftigen Betreiber ein Reinvestitions- und Finanzierungskonzept zu erstellen.
  2. Als Beitrag zur Eigenfinanzierung aus der LSZ-Gebarung empfiehlt der LRH, das von den Funktionären der LSO bekräftigte Bekenntnis umzusetzen, die finanziellen Reserven in Form von Rücklagen und Rückstellungen zweckgebunden für die Erhaltung und Verbesserung der Sportinfrastruktur des LSZ zu verwenden.
  3. Für die Realisierung einer uneingeschränkten Dispositionsfähigkeit über die Liegenschaft des LSZ als Basis für direkte Entscheidungs-, Steuerungs- und Kontrollkompetenz empfiehlt der LRH der Landesregierung, die Rückführung der Liegenschaft des LSZ in das unmittelbare Eigentum des Landes Steiermark umzusetzen.

Empfehlung „Betreffend Zweckmäßige Aufgabenübertragung“

Der LRH empfiehlt der Landesregierung, alle an die LSO übertragenen Aufgaben dahingehend zu evaluieren, inwieweit diese der Erfüllung von Kernaufgaben dienen und einen Vorschlag für ein auf Kernaufgaben fokussiertes Aufgabenportfolio zu erarbeiten. Für einen damit zusammenhängenden Änderungsbedarf von landesgesetzlichen Regeln empfiehlt der LRH der Landesregierung, einen Vorschlag für eine Novelle des Landessportgesetzes 2015 zu erarbeiten.

Empfehlung „Bedarfsgerechte Rechtsform“

Für die Erfüllung der Kernaufgaben der Beratung und Unterstützung der Landesregierung in allen Fragen des Sports sowie der Interessenvertretung ihrer Mitglieder empfiehlt der LRH der Landesregierung, die Notwendigkeit der Rechtsform einer Körperschaft öffentlichen Rechts unter Prüfung von Alternativen (z. B. als strukturiertes Beratungsorgan) zu evaluieren und für einen eventuell damit einhergehenden Änderungsbedarf des Landessportgesetzes 2015 einen Vorschlag für eine Novelle des Landessportgesetzes 2015 zu erarbeiten.

Empfehlung „Verursachungsgerechte Finanzierung“

Der LRH empfiehlt, im Rahmen der Evaluierung und Reform der Aufgabenübertragung und der Rechtsform für die an die LSO übertragenen Aufgaben, die ansonsten von der Landesverwaltung zu besorgen wären, eine verursachungs- und bedarfsgerechte Finanzierung aus Mitteln des Landes vorzusehen.

 

Alle oben angeführten Empfehlungen beziehen sich auf die Betriebsführung und Organisation des Landessportzentrums sowie der Landessportorganisation Steiermark.

Zur Umsetzung der Empfehlungen des Landessportzentrums wird bekanntgegeben, dass die Landesimmobilien-Gesellschaft m.b.H. eine öffentliche Interessentensuche für die Immobilien (Landessportzentrum und Amtsgebäude) in der Jahngasse durchgeführt hat, um einen professionellen neuen Betreiber zu finden.

Die grundsätzlichen Voraussetzungen dieser Interessentensuche waren:

  • Sicherstellung des ganzjährigen Betriebes einer Sportstätte mit Buffet und sonstigen sportnaher Nutzung (auch am Wochenende).
  • Übernahme bestehender Verträge zur Nutzung der Anlagen.
  • Freier Zugang zu den Sportstätten zu ortsüblichen Tarifen.
  • Gemeinnütziger oder öffentlicher Betreiber.

Die Interessenten wurden aufgefordert, ein Konzept für den Betrieb der Sportanlagen gemeinsam mit einem Mietangebot abzugeben.

Innerhalb der Abgabefrist konnten insgesamt vier Interessenten ermittelt werden. Von Seiten der Steiermärkischen Landesregierung wurde mittels Regierungssitzungsbeschluss eine Jury zur Entscheidungsfindung für die Steiermärkische Landesregierung, welche sich aus Bediensteten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sowie aus externen Experten zusammensetzt, einstimmig beschlossen.

Am 11. Juli 2019 wurden die Interessenten zu einem Auswahlverfahren geladen, und es erfolgte eine Handlungsempfehlung an die Steiermärkische Landesregierung.

Zusammenfassend darf daher festgestellt werden, dass die Suche nach einem neuen Betreiber bereits sehr weit fortgeschritten ist. Das Ziel ist es, ehestmöglich mit einem der Interessenten eine schriftliche Übereinkunft (Mietvertrag/Betriebsführungsvertrag) über eine längere Laufzeit abzuschließen. Dadurch hätte man den Empfehlungen des Landesrechnungshofes bezüglich das Landessportzentrum weitestgehend Rechnung getragen.

Zur Umsetzung der Empfehlungen der Landessportorganisation Steiermark wird bekanntgegeben, dass ein Evaluierungsprozess des Landessportgesetzes 2015 noch in diesem Jahr gestartet wird. Erste Gespräche mit dem organisierten Sport sind bereits erfolgt.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Maßnahmenbericht der Steiermärkischen Landesregierung zum Bericht des Landesrechnungshofes betreffend „Landessportorganisation Steiermark“ (Einl.Zahl 2949/2, Beschluss Nr. 1018) wird zur Kenntnis genommen.

 

Der Obmann:
LTAbg. Marco Triller, BA MSc