LANDTAG STEIERMARK
XVII. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 28

EZ/OZ 3633/4

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Regionen

Betreff:
Mobilfunkanlagen im Baugesetz

 

zu:
EZ 3633/1, Stärkung der Bürgerrechte beim Ausbau von Mobilfunkanlagen auf 5G Standard (Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT))

 

Der Ausschuss "Regionen" hat in seiner Sitzung am Dienstag, dem 12.11.2019 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Nach der Befassung des Unterausschusses Baugesetz ist zum Antrag EZ 3633/1 Folgendes anzumerken:

Eine Verschiebung der Mobilfunkanlagen im 5G-Standard von den (nunmehr) baubewilligungspflichtigen Vorhaben im vereinfachten Verfahren (§ 20 Z 2 lit i BauG) zu den baubewilligungspflichtigen Verfahren in § 19 BauG würde im Vollzug aus folgenden Gründen kein Mitspracherecht der NachbarInnen hinsichtlich der gesundheitlichen Aspekte begründen und damit im Ergebnis auch zu keiner anderen Beurteilung (als nach der geltenden Rechtslage) führen:

Ein Antennentragemast für ein Mobilfunknetz stellt nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur eine Fernmeldeanlage iSd § 1 Fernmeldegesetz 1949 bzw. des § 2 Z. 2 Fernmeldegesetz 1993 dar. Die in die Bundeskompetenz "Fernmeldewesen" fallenden Gesichtspunkte sind jene für die Errichtung und den Betrieb einer Fernmeldeanlage typischen Regelungsaspekte, wie die Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen und die Abwehr der von den Fernmeldeanlagen typischerweise ausgehenden Gefahren. Aspekte des Schutzes des Lebens und der Gesundheit (gegenüber den von einer Fernmeldeanlage typischerweise ausgehenden Gefahren) sind von der Bundeskompetenz "Fernmeldewesen" erfasst, und es handelt sich bei diesen Gesichtspunkten nicht um der Landeskompetenz "Baurecht" zuzuordnende Gesichtspunkte. Die jeweils maßgeblichen baurechtlichen Bestimmungen müssen gegenüber Fernmeldeanlagen in diesem Sinne verfassungskonform ausgelegt werden. So hat der VwGH z. B. zur Burgenländischen Rechtslage (hier sind Mobilfunkanlagen als bauliche Anlagen als „normale“ baubewilligungspflichtige Anlagen einzustufen) in einem Bauverfahren aufgrund einer Säumnisbeschwerde entschieden, dass unabhängig von der Tatsache, dass Nachbarn grundsätzlich Einwendungen hinsichtlich einer gesundheitlichen Beeinträchtigung erheben dürfen, im konkreten Fall keine zulässigen Einwendungen erhoben haben. Dies wurde damit begründet, dass die Nachbarn mit ihrem Einwand, durch den Betrieb des von der Baubehörde erster Instanz baubehördlich bewilligten Antennenmastes werde ihre Gesundheit beeinträchtigt, keine in die Kompetenz der Baubehörden fallenden Gesichtspunkte geltend gemacht haben.

Gleiches gelte für das Vorbringen der BerufungswerberInnen bezüglich der Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität durch das bewilligte Bauvorhaben.

Die beantragte Gesetzesänderung würde daher aus verfassungsrechtlichen Gründen zu keiner anderen Beurteilung führen, da jede einfachgesetzliche Regelung verfassungskonform auszulegen ist.

 

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht des Regionenauschusses zur EZ 3633/1 betreffend Stärkung der Bürgerrechte beim Ausbau von Mobilfunkanlagen auf 5G Standard wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Der Obmannstellvertreter:
LTAbg. Anton Gangl