LANDTAG STEIERMARK
XVII. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 7

EZ/OZ 555/4

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Regionen

Betreff:
Selbstständiger Ausschussantrag gemäß § 22 GeoLT betreffend Novellierung des Baugesetzes

 

zu:
EZ 555/1, Heimgärten (Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT))

 

Der Ausschuss "Regionen" hat in seiner Sitzung am Dienstag, dem 13.09.2016 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Der Unterausschuss Baugesetz hat in seiner Sitzung am 6. Juli 2016 einen Novellierungsvorschlag der zuständigen Abteilung beraten und akzeptiert. Neben kleinen legistischen Verbesserungen geht es dabei um die Anpassung an die Richtlinie 2014/61/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, ABl. L 155 vom 23.05.2014.

Zu den einzelnen Bestimmungen ist anzumerken:

Zu § 4: Die Begriffsbestimmungen wurden zum Teil etwas vereinfacht bzw. auch zusammengeführt. Die Definitionen im Sinn der Z. 31a, 37a und 65 beruhen auf den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 Z. 2, 3, 7, 8 und 11 der EU-Richtlinie. Dabei sieht die Richtlinie ein „Hochgeschwindigkeitsnetz für die elektronische Kommunikation“ vor, welches die Möglichkeit bietet, Breitbandzugangsdienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s bereitzustellen. Dieses Mindesterfordernis steht jedoch in Wechselwirkung mit Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie, welcher eine Verpflichtung für eine „hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastruktur bis zu den Netzabschlusspunkten“ normiert und daher einfach groß genug für eine „inhouse-Verkabelung“ sein muss. Um dieses Erfordernis zu gewährleisten, sollen die physischen Infrastrukturen zukunftssicher für alle Technologien geeignet und auf Datenmengen von 100 Mbit und mehr ausgelegt werden können. Daher wurde die in Art. 2 Z. 8 angeführte Definition in der Z. 37a. durch die Wortfolge „ausreichend dimensioniert“ ergänzt.

Darüber hinaus besteht das Bestreben seitens des Bundes als auch des Landes Steiermark – Breitbandinitiative Steiermark – Strategie – Highway 2020 – in Sachen Breitbandausbau einen ultraschnellen Internetzugang von mindestens 100 Mbit/s anzupeilen. Die Begriffsbestimmung des Netzabschlusspunktes in der vorgesehenen Z. 47a. wurde aus dem Telekommunikationsgesetz (§ 3 Z. 13) übernommen. Sämtliche fachspezifischen Begriffsbestimmungen der EU-Richtlinie – wenngleich sie auch nur im Zusammenhang mit der Gesetzesbestimmung des § 92b zu sehen sind - wurden jedoch bewusst in den § 4 des Baugesetzes (die baugesetzlichen Begriffsbestimmungen) aufgenommen, um ein Aufsplitten von Begriffsbestimmungen zu vermeiden und eine einheitliche Systematik beizubehalten.

Zu § 23 Abs. 1 Z. 2 : § 19 Z. 1 sieht für Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie für größere Renovierungen (§ 4 Z. 34a) eine Baubewilligungspflicht vor bzw. ist die Durchführung von größeren Renovierungen (§ 4 Z. 34a) oder wärmetechnischen Optimierungen der Gebäudehülle, jeweils bei bestehenden Kleinhäusern gemäß § 20 Z. 6 anzeigepflichtig. Es wird daher als erforderlich erachtet, bereits in den Planunterlagen (§ 23), insbesondere im Grundriss/ in den Grundrissen im Fall des § 92b den Zugangspunkt zum Gebäude darzustellen. Damit wird im Rahmen der Bauplanung schon die technische Voraussetzung für die – allenfalls auch nachträgliche – Versorgung mit Breitband-Internet sichergestellt.

Zu § 33 Abs. 9 lit. b: Richtigstellung eines Verweises!

Zu § 38 Abs. 1 Z 3: Richtigstellung eines Verweises!

Zu § 41 Abs. 3: Erläuternde Bemerkungen: Im Gegensatz zu Abs. 1 (Baueinstellung), der sämtliche Vorhaben, die dem Baugesetz unterliegen, anspricht, bezieht sich Abs. 3 ausschließlich auf vorschriftswidrige bauliche Anlagen. Dies hat zur Folge, dass z.B. eine ohne baubehördliche Genehmigung vorgenommene Geländeveränderung nur dann Gegenstand eines Beseitigungsauftrages sein kann, wenn nachgewiesen wird, dass es sich dabei um eine bauliche Anlage handelt. Gerade das Vorliegen bautechnischer Kenntnisse wird jedoch vielfach nicht begründbar sein. Dies hat in der Vergangenheit zu Behebungen von Beseitigungsaufträgen durch den Verwaltungsgerichtshof oder das Landesverwaltungsgericht geführt. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung um sonstige vorschriftswidrige Maßnahmen, die dem Stmk. Baugesetz unterliegen, können in einem solchen Fall sowohl eine Baueinstellung als auch eine Baubeseitigung verfügt werden.

Zu § 92b: Mit dieser vorgesehenen und neu einzuführenden Bestimmung des § 92b des Steiermärkischen Baugesetzes wird Artikel 8 der Richtlinie 2014/61/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, ABl. L 155 vom 23.05.2014, S. 1, in das Landesrecht Steiermark umgesetzt.

Der Artikel 8 und die aus Artikel 2 der EU-Richtlinie entnommenen Begriffsbestimmungen (mit Ausnahme jener des „Netzabschlusspunktes“, der dem Telekommunikationsgesetz (§ 3 Z. 13) entnommen wurde) lauten wie folgt:

„Artikel 8

Gebäudeinterne physische Infrastrukturen

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle am Standort des Endnutzers errichteten Neubauten, einschließlich zugehöriger Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen und für die nach dem 31. Dezember 2016 eine Baugenehmigung beantragt worden ist, mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen bis zu den Netzabschlusspunkten ausgestattet werden. Dieselbe Verpflichtung gilt für umfangreiche Renovierungen, für die nach dem 31. Dezember 2016 Baugenehmigungen beantragt worden sind.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle neu errichteten Mehrfamilienhäuser, für die nach dem 31. Dezember 2016 Baugenehmigungen beantragt worden sind mit einem Zugangspunkt ausgestattet werden. Dieselbe Verpflichtung gilt für umfangreiche Renovierungen von Mehrfamilienhäusern, für die nach dem 31. Dezember 2016 Baugenehmigungen beantragt worden sind.

(3) In den Mitgliedstaaten, die die Einführung eines freiwilligen Breitbandzeichens beschlossen haben, können gemäß diesem Artikel ausgestattete Gebäude dieses Zeichen erhalten.

(4) Für bestimmte Gebäudekategorien, insbesondere für Einfamilienhäuser, oder für umfangreiche Renovierungen können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Pflichten vorsehen, wenn die Erfüllung dieser Pflichten unverhältnismäßig wäre, beispielsweise in Bezug auf die Kosten für einzelne Eigentümer oder Miteigentümer oder in Bezug auf die Art des Gebäudes, wie z. B. bestimmte Kategorien von Baudenkmälern, historische Gebäude, Ferienhäuser, Militärgebäude oder andere Gebäude, die für Zwecke der nationalen Sicherheit genutzt werden. Diese Ausnahmen müssen hinreichend begründet werden. Interessierte Parteien müssen Gelegenheit haben, innerhalb einer angemessenen Frist zu den Entwürfen von Ausnahmen Stellung zu nehmen. Alle derartigen Ausnahmen sind der Kommission mitzuteilen.“

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

„physische Infrastrukturen“ sind Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden, beispielsweise Fernleitungen, Masten, Leitungsrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen, Türme und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sowie Komponenten von Netzen, die für die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden, sind keine physischen Infrastrukturen im Sinne dieser Richtlinie;

„Hochgeschwindigkeitsnetz für die elektronische Kommunikation“ ist ein elektronisches Kommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Breitbandzugangsdienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s bereitzustellen;

„gebäudeinterne physische Infrastrukturen“ sind physische Infrastrukturen oder Anlagen am Standort des Endnutzers (einschließlich Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen), die dazu bestimmt sind, leitungsgebundene oder drahtlose Zugangsnetze aufzunehmen, sofern solche Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt zu verbinden;

„hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen“ sind gebäudeinterne physische Infrastrukturen, die dazu bestimmt sind, Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation aufzunehmen oder die Versorgung mit solchen Netzen zu ermöglichen;

„umfangreiche Renovierungen“ sind Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen physischen Infrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen und eine Baugenehmigung erfordern;

„Zugangspunkt“ ist ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ermöglicht.“

„Netzabschlusspunkt“ den physischen Punkt samt den entsprechenden technischen Spezifikationen, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann;(§ 3 Z. 13 Telekommunikationsgesetz 2003-TKG 2003)

Zu Abs. 1:

Damit wird Art. 8 Abs. 1 und 2 der EU-Richtlinie umgesetzt. Mit der im Art. 8 Abs. 1 verwendeten Formulierung „Neubauten, einschließlich zugehöriger Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen“ sollen offenbar z. B. Gemeinschaftsräume, Veranstaltungsräume u. dgl. erfasst werden. Doch sind auch derartige Nutzungen durch den Begriff des Neubaues erfasst, weshalb auf eine diesbezügliche wörtliche Anführung im Abs. 1 verzichtet werden kann. Darüber hinaus verwendet die EU-Richtlinie in Art. 8 den Begriff der „umfangreichen Renovierung“, wobei im Sinn des Art. 2 Z. 9, die bereits in § 4 Z. 34a definierte „größere Renovierung“ als Bauvorhaben, welches eine Verpflichtung zur Herstellung hochgeschwindigkeitsfähiger gebäudeinterner physischer Infrastrukturen auslöst, herangezogen wird. 

§ 92b Abs. 1 gewährleistet somit, dass Gebäude im Zuge der im Gesetz genannten Baumaßnahmen (Neubau und größere Renovierungen) mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ausgestattet werden; diese werden zumindest in einer Leerverrohrung für die (spätere) Versorgung mit Breitband-Internet zu bestehen haben.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 der EU-Richtlinie wird die Ausstattung mit einem Zugangspunkt für „Mehrfamilienhäuser“ gefordert. Es erscheint hinsichtlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die - auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilenden - Kosten für die Errichtung eines Zugangspunktes sachlich angemessen, unter dem Begriff „Mehrfamilienhäuser“ solche mit mehr als vier Wohnungen zu verstehen.

Diese einheitliche Definition des „Mehrfamilienhauses“ – welche sich in Bezug auf die Anzahl der Wohneinheiten an das Postmarktgesetz (§ 34) „mit mehr als 4 Wohneinheiten“ (dh ab 5!) anlehnt, wurde in den Koordinationssitzungen der Länder zur Umsetzung der Richtlinie 2014/61/EU besprochen.

Zu Abs. 2:

Die vorgeschlagenen Ausnahmegründe beruhen in grundsätzlicher Hinsicht auf der demonstrativen Aufzählung in Art. 8 Abs. 4 der EU-Richtlinie in Verbindung mit dem Erwägungsgrund Nr. 29 der EU-Richtlinie. Da „Einfamilienwohnhäuser“ von der Verpflichtung nach Art. 8 Abs. 1 ausgenommen werden können (von der Verpflichtung nach Art. 8 Abs. 2 sind sie ohnehin nicht erfasst) oder auch wenn die Erfüllung der Pflichten nach Art. 8 Abs. 1 und 2 in Bezug auf die Kosten für einzelne Eigentümer oder in Bezug auf die Art des Gebäudes unverhältnismäßig wäre, werden in den Ausnahmekatalog u.a. folgende Gebäude (zum Begriff siehe § 4 Z. 29 des Baugesetzes) aufgenommen:

            - Wohngebäude mit höchstens vier Wohnungen,

            - Gebäude mit einer geringen Gesamtnutzfläche,

            - Gebäude für Zwecke der Tierhaltung,

            - Gebäude, die nur für eine begrenze Zeit dem Aufenthalt von Menschen dienen, wie Sport- und Freizeitanlagen oder ausschließlich für religiöse Zwecke genutzt werden,

            - Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind oder

            - sonstige Gebäude, wenn die Umsetzung der Verpflichtung nach Abs. 1 in einem offenbaren Missverhältnis zu den Kosten des Vorhabens steht (zB. Gebäude in besonders entlegenen Gebieten).

 

Zu § 120a Abs. 21: Das Inkrafttretensdatum „1. Jänner 2017“ ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 und 2 der EU-Richtlinie.

 

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

(siehe angeschlossenen Gesetzestext)

 

 

Der Obmann:
LTAbg. Karl Petinger