LANDTAG STEIERMARK
XVII. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 9

EZ/OZ 540/3

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Gesundheit

Betreff:
Gesetz vom .... , mit dem das Gesetz über die Patientenentschädigung geändert wird

 

zu:
EZ 540/1, Gesetz vom .... , mit dem das Gesetz über die Patientenentschädigung geändert wird (Selbständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT))

 

Der Ausschuss "Gesundheit" hat in seiner Sitzung am Dienstag, dem 12.04.2016 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

 

Das Gesetz über die Patientenentschädigung, LGBl. Nr. 113/2002 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/2012, regelt die Verwendung und Zuerkennung von Patientenentschädigungsmittel gem. § 74 Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz 2012 (StKAG).

 

Aufgrund der praktischen Erfahrung der Patientenentschädigungskommission und geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen ergibt sich ein Anpassungsbedarf des Gesetzes. Im Bundesländervergleich ist die derzeit geltende höchstzulässige Entschädigungsleistung von 22.000 Euro sehr niedrig bemessen und sollte auf den durchschnittlichen Betrag der Bundesländer in der Höhe von 35.000 Euro erhöht werden. Die Überschreitung dieses Höchstbetrages soll in besonders gelagerten Härtefällen weiterhin möglich sein.

 

Da auf die Gewährung der Patientenentschädigung nach diesem Gesetz weiterhin kein Rechtsanspruch besteht und kein Rechtsmittel zulässig ist, soll in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des gegenständlichen Gesetzes klargestellt werden, dass das Entschädigungsverfahren kein Bescheidverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) darstellt. Vor allem die Regelungen des § 5 über das Entschädigungsverfahren sind dahingehend zu ändern.

 

Eine wesentliche Änderung des Patientenentschädigungsgesetzes erfolgt hinsichtlich der Zusammensetzung der Patientenentschädigungskommission in § 4. Die Vorsitzführung soll nunmehr durch eine Richterin/einen Richter eines ordentlichen Gerichts oder Verwaltungsgerichts mit Erfahrung im Schadensersatz erfolgen. Die Qualifikation ist auch gegeben, wenn das Richteramt nicht mehr aktiv ausgeübt wird. Der von der Ärztekammer vorgeschlagene medizinische Sachverständige muss künftig eine Person sein, die in der Liste der allgemein beeideten Sachverständigen im Fachgebiet Medizin eingetragen ist. Als Mitglied der Patientenentschädigungskommission neu aufgenommen wird eine Vertreterin/ein Vertreter der Patienten- und Pflegeombudsschaft, wobei dieser/diesem wie bisher beratende Funktion zukommt. Bei der Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Patientenentschädigungskommission ist jedenfalls darauf zu achten, dass sowohl Frauen als auch Männer vertreten sind.

 

Die Bestimmungen über die Geschäftsordnung der Patientenentschädigungskommission in § 6 werden aufgrund von rechtlichen Bedenken und Interpretationsschwierigkeiten geändert und somit die Möglichkeit genommen, dass ein Ersatzmitglied anstelle des bestellten ärztlichen Sachverständigen der Kommission angehören kann.

 

Regelungen über die Aufsicht der Landesregierung und Kontrolle des Rechnungshofs sowie der Verwendung von personenbezogenen Daten sind dem derzeitigen Stand der zugrundeliegenden rechtlichen Vorgaben anzupassen.

 

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

(siehe angeschlossenen Gesetzestext)

 

Die Obfrau:
LTAbg. Sandra Krautwaschl