LANDTAG STEIERMARK
XVII. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 22

EZ/OZ 1846/5

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Verfassung

Betreff:
Gestaltung von Textgegenüberstellungen im Begutachtungsverfahren

 

zu:
EZ 1846/1, Gestaltung von Textgegenüberstellungen im Begutachtungsverfahren (Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT))

 

Der Ausschuss "Verfassung" hat in seiner Sitzung am Dienstag, dem 09.01.2018 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Mit Beschluss des Ausschusses für Verfassung vom 12.09.2017 wurde die Steiermärkische Landesregierung ersucht, eine Stellungnahme zum Antrag, Einl.Zahl 1846/1, betreffend „Gestaltung von Textgegenüberstellungen im Begutachtungsverfahren“, abzugeben.

Aufgrund dieses Beschlusses erstattet die Steiermärkische Landesregierung folgende Stellungnahme:

„Nach dem steiermärkischen Legistischen Handbuch ist bei allen Entwürfen von Novellen den Erläuterungen eine Gegenüberstellung der geltenden und der vorgeschlagenen Fassung anzuschließen.

Es ist unbestritten, dass eine Textgegenüberstellung ihre Funktion nur dann völlig zufriedenstellend erfüllen kann, wenn die Unterschiede zwischen geltender und vorgeschlagener Fassung deutlich gemacht werden. In Österreich wird die traditionelle zweispaltige Tabelle noch vom Bund und einigen Ländern verwendet. Die Länder Steiermark, Vorarlberg, Tirol und Oberösterreich haben auf eine neue Technik umgestellt, bei der in einem fortlaufenden Text die entfallenden Textteile durch Durchstreichung und Farbe sowie eingefügte Textteile durch Unterstreichung und/oder Farbe gekennzeichnet sind („Überarbeitungsmodus“).

In der Steiermark wurde auf den Überarbeitungsmodus umgestellt, weil die Tabellenmethode unbefriedigende Ergebnisse brachte. Insbesondere blieb häufig der systematische Zusammenhang der Änderungen mit dem gesamten geltenden Text unsichtbar. Die neue Technik im Überarbeitungsmodus macht gerade bei Änderungen von Worten, Wortfolgen, Sätzen oder einzelnen Absätzen die Unterschiede zwischen geltender und vorgeschlagener Fassung deutlicher als die zweispaltige Variante ersichtlich. Darüber hinaus erforderte die Tabellenmethode einen besonders hohen zusätzlichen Arbeitsaufwand. Festzuhalten ist, dass das Legistische Handbuch die Textgegenüberstellung in Tabellenform nur ausnahmsweise erlaubt, wenn der Überarbeitungsmodus impraktikabel ist (wenn ausschließlich lange Textpassagen wie z.B. gesamte Paragrafen geändert werden). Dabei ist aber darauf hinzuweisen, dass die genannte Textgegenüberstellung nicht jener des Textgegenüberstellungs-Werkzeugs des Bundeskanzleramtes entspricht.

Am zusätzlichen Arbeitsaufwand der Tabellenmethode ändert sich auch nichts, wenn man dieses Textgegenüberstellungs-Werkzeug des Bundeskanzleramtes verwendet, im Gegenteil:

  • Dieses Werkzeug kann nur eingesetzt werden, wenn zuerst die vorgesehenen Änderungen in den geltenden Text eingetragen werden. Es muss also immer eine „Textgegenüberstellung im Überarbeitungsmodus“ als Ausgangsbasis erstellt werden.

  • Erst dann kann das Textgegenüberstellungs-Werkzeug des Bundeskanzleramtes zur automatischen Erstellung einer tabellarischen Textgegenüberstellung angewendet werden.

  • Schließlich ist noch ein dritter Arbeitsschritt der intensiven Nachbearbeitung, insbesondere bezüglich Absatzformatierung und Kursivschreibung erforderlich. Anzumerken ist, dass aus technischen Gesichtspunkten die Anwendung dieses Werkzeugs komplex ist, was sich auch in der sehr ausführlichen Anleitung auf der genannten Website widerspiegelt.

Mit der Überarbeitungsmethode können Textgegenüberstellungen erzeugt werden, die die Unterschiede zwischen geltender und vorgeschlagener Fassung exakt und benutzerfreundlich deutlich machen. Das Legistische Handbuch enthält eine Anleitung dazu. Der vorliegende Landtagsantrag wurde zum Anlass genommen, die Qualität der erstellten Textgegenüberstellungen gezielt zu überprüfen. Es ist zuzugestehen, dass die Textgegenüberstellungen den im Legistischen Handbuch vorgegebenen Standards nicht immer entsprechen, wofür teilweise technische Gründe identifiziert und die Abteilungen des Amtes darauf hingewiesen wurden (Verfassungsdienst-Erlass 3/2017 vom 24.10.2017). Überdies werden zeitnah Nachschulungen zur Erstellung von Textgegenüberstellungen angeboten werden.

Dass ökologische und ökonomische Gründen für die Rückumstellung auf Schwarz-Weiß-Tabellen sprechen würden, kann nicht nachvollzogen werden:

Da die Begutachtungsentwürfe und Regierungsvorlagen stets in elektronischer Form übermittelt werden, darf angenommen werden, dass ein Großteil der Empfänger diese einschließlich der Textgegenüberstellungen vorwiegend am Bildschirm liest. Unabhängig davon sind die Textgegenüberstellungen so gestaltet, dass selbst bei Schwarz-Weiß-Ausdrucken die Änderungsmarkierungen deutlich sichtbar sind (Unterstreichungen, Durchstreichungen, Randstriche, Grautöne bei der Schriftfarbe).

Zusammenfassend wird festgehalten, dass es aus den obigen Gründen nicht zielführend erscheint, bei der Erstellung von Textgegenüberstellungen im Begutachtungsverfahren die vom Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst vorgeschlagene Form zu verwenden.“

 

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht des Ausschusses für Verfassung zum Antrag, EZ 1846/1, „Gestaltung von Textgegenüberstellungen im Begutachtungsverfahren“, der Abgeordneten der KPÖ wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Die Obfrau:

LTAbg. Barbara Riener