EZ/OZ: 236/1
Regierungsvorlage
eingebracht am 11.09.2015, 10:59:02
Geschäftszahl(en): ABT03-1.0-253319/2015-6
Zuständiger Ausschuss: Kontrolle
Regierungsmitglied(er): Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer
Betreff:
Zum Beschluss Nr. 15 vom 07.07.2015 betreffend "Vergabe der Lizenzen für das Automatenglücksspiel";
Der Landtag Steiermark hat am 07.07.2015 folgenden Beschluss gefasst:
„Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert, eine Prüfung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vergabe der drei Lizenzen für das Automatenglücksspiel durch den Landesrechnungshof im Kontrollausschuss gemäß Art. 51 Abs. 2 Z 3 L-VG anzuregen.“
Dem Beschluss des Landtages Steiermark wird mit dieser Regierungsvorlage Rechnung getragen.
Das gegenständliche Verfahren wurde nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes 2014 – StGSG und des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG abgewickelt. Das Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006 war nicht anzuwenden.
Mit Bescheid der Abteilung 3 vom 19. Juni 2015 wurden drei Ausspielbewilligungen erteilt und zwei Anträge auf Erteilung einer Ausspielbewilligung abgewiesen. Am 22. Juli 2015 sind in der Abteilung 3 zwei Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht eingelangt. Somit ist der Bescheid vom 19. Juni 2015 noch nicht rechtskräftig. Alle Akten wurden am 31. Juli 2015 dem Landesverwaltungsgericht übermittelt, das als 2. Instanz über die eingebrachten Beschwerden zu entscheiden hat.
Zum Stichtag 10. September 2015 hat das Landesverwaltungsgericht noch keine Entscheidung über den angefochtenen Bescheid getroffen.
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. September 2015.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Ausschuss wolle beschließen:
Der Kontrollausschuss möge eine Prüfung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der „Erteilung der Ausspielbewilligungen für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons“ durch den Landesrechnungshof beantragen.