EZ/OZ: 2102/1
Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)
eingebracht am 22.12.2017, 08:47:15
Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Helga Kügerl (FPÖ), LTAbg. Christian Cramer (FPÖ), LTAbg. Dipl.-Ing. Gerald Deutschmann (FPÖ), LTAbg. Erich Hafner (FPÖ), LTAbg. Herbert Kober (FPÖ), LTAbg. Anton Kogler (FPÖ), Dritter Landtagspräsident Dr. Gerhard Kurzmann (FPÖ), LTAbg. Liane Moitzi (FPÖ), LTAbg. Albert Royer (FPÖ), LTAbg. Andrea Michaela Schartel (FPÖ), LTAbg. Dipl.-Ing. Hedwig Staller (FPÖ), LTAbg. Marco Triller, BA MSc (FPÖ)
Fraktion(en): FPÖ
Zuständiger Ausschuss: Gesundheit
Regierungsmitglied(er): Landesrat Mag. Christopher Drexler
Betreff:
Keine Pflegeheimbetriebsbewilligung bei Verfehlungen in der Vergangenheit
Infolge des demografischen Wandels unserer Gesellschaft wird die Betreuung älterer und hilfsbedürftiger Menschen eine immer größere Rolle spielen. Die nachhaltige Absicherung des Pflegebereichs muss folglich prioritäre Behandlung finden, damit Betroffene sowie deren Angehörige im Bedarfsfall bestmögliche Unterstützung erhalten. In Österreich – und somit auch in der Steiermark – gibt es diesbezüglich noch großen Handlungsbedarf, sei es beim Ausbau der mobilen Pflege, der 24-Stunden-Betreuung oder auch beim Unterstützungsangebot für pflegende Angehörige. Ein Schritt in die richtige Richtung war hingegen das im Herbst dieses Jahres beschlossene, steirische Verrechnungsmodell im Bereich der stationären Pflege, welches zweifelsohne sowohl für die in diesem Bereich tätigen Menschen als auch für die Heimbewohner selbst Verbesserungen bringen wird.
Die Aufstockung des Bedienstetenstands kommt jedenfalls alles andere als zu früh. Schließlich bestätigten Medien- und Expertenberichte der jüngsten Vergangenheit, dass es bei der Versorgung betreuungsbedürftiger Menschen teils massive Missstände gibt. Angefangen bei Beschwerden über unzumutbare Arbeitsbedingungen für pflegende Mitarbeiter in zwölf privaten Kärntner Pflegeheimen über Quälereien, Vernachlässigungen und sogar sexuelle Übergriffe in einer niederösterreichischen Unterkunft bis hin zu generellen Beschwerden über personelle Unterversorgung. Zwar ist die Steiermark in den letzten Jahren von Skandalen wie jüngst in Niederösterreich verschont geblieben. Nichtsdestotrotz darf dieser Umstand nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass auch in der Grünen Mark qualitative Mängel in Pflegeheimen zu verzeichnen sind.
Die entsprechenden Regelungen hinsichtlich der Bewilligung zum Betrieb eines Pflegeheims sind in § 15 des Stmk. Pflegeheimgesetzes 2003 (StPHG 2003) verankert. Absatz 5 der Bestimmung sieht dabei vor, dass zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen der Bewilligung bestimmte Nachweise zu erbringen sind. Beispielsweise ist ein Gutachten über das Vorliegen eines ausreichenden Brandschutzes oder auch ein Hygienegutachten vorzulegen. Nicht erforderlich ist hingegen ein Beleg bzw. wenigstens eine Erklärung des Bewilligungswerbers, wonach das künftige Heim von Personen betrieben wird und dort nur Menschen tätig sein werden, die sich in der Vergangenheit keine groben Verfehlungen beim Betrieb eines Heimes bzw. bei der Arbeit in Pflegeeinrichtungen zu Schulden kommen haben lassen.
Da zum Beantragungszeitpunkt die künftigen Mitarbeiter wohl meist noch nicht feststehen werden, sollte § 15 StPHG 2003 zumindest eine entsprechende Nachweispflicht hinsichtlich der Mitglieder der zukünftigen Pflegeheimleitung beinhalten. Sollte sich dabei herausstellen, dass diesen Personen grobe Verfehlungen im Zusammenhang mit der Führung eines Pflegeheims in der Vergangenheit vorzuwerfen sind, muss die Bewilligung zum Betrieb einer weiteren Unterkunft jedenfalls untersagt werden. Darüber hinaus ist im Rahmen einer breiten Evaluierung festzustellen, ob in den bereits genehmigten steirischen Pflegeheimen Personen in Leitungsfunktionen tätig sind, obwohl diesen in der Vergangenheit grobe Verfehlungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Pflegeheims vorzuwerfen sind. Gegebenenfalls sind sodann auf Basis der neu geschaffenen Gesetzeslage entsprechende Maßnahmen zu setzen.
Die Versorgung von pflegebedürftigen Menschen zählt zweifelsohne zu den sensibelsten Aufgabenbereichen. Pflegeheimbetreibern kommt damit ein erhöhtes Maß an Sorgfaltspflichten zu. Die Untersagung bzw. die Entziehung der Bewilligung zum Betrieb einer Betreuungsunterkunft bei entsprechendem Fehlverhalten in der Vergangenheit ist folglich eine wichtige Schutzmaßnahme zum Wohle der Heimbewohner.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert,
-
eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten, wonach § 15 des Stmk. Pflegeheimgesetzes 2003 um einen Passus erweitert wird, demzufolge die Bewilligung zum Betrieb eines Pflegeheims zu untersagen bzw. zu entziehen ist, wenn sich einzelne Mitglieder der zukünftigen Pflegeheimleitung grobe Verfehlungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Pflegeheims in der Vergangenheit zu Schulden kommen haben lassen,
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zu evaluieren, ob in den bereits genehmigten Pflegeheimen in den jeweiligen Pflegeheimleitungen Personen tätig sind, die sich in der Vergangenheit grobe Verfehlungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Pflegeheims zu Schulden kommen haben lassen und gegebenenfalls auf Basis der neu geschaffenen Gesetzeslage entsprechende Maßnahmen hinsichtlich der Entziehung der Berechtigung zum Betrieb eines Pflegeheims zu setzen sowie
-
dem Landtag diese Gesetzesnovellierung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Unterschrift(en):
LTAbg. Helga Kügerl (FPÖ), LTAbg. Christian Cramer (FPÖ), LTAbg. Dipl.-Ing. Gerald Deutschmann (FPÖ), LTAbg. Erich Hafner (FPÖ), LTAbg. Herbert Kober (FPÖ), LTAbg. Anton Kogler (FPÖ), Dritter Landtagspräsident Dr. Gerhard Kurzmann (FPÖ), LTAbg. Liane Moitzi (FPÖ), LTAbg. Albert Royer (FPÖ), LTAbg. Andrea Michaela Schartel (FPÖ), LTAbg. Dipl.-Ing. Hedwig Staller (FPÖ), LTAbg. Marco Triller, BA MSc (FPÖ)