LANDTAG STEIERMARK
XVII. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 640/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 26.02.2016, 09:35:11


Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Anton Kogler (FPÖ), LTAbg. Christian Cramer (FPÖ), LTAbg. Erich Hafner (FPÖ), LTAbg. Herbert Kober (FPÖ), LTAbg. Helga Kügerl (FPÖ), Dritter Landtagspräsident Dr. Gerhard Kurzmann (FPÖ), LTAbg. Liane Moitzi (FPÖ), LTAbg. Albert Royer (FPÖ), LTAbg. Andrea Michaela Schartel (FPÖ), LTAbg. Dipl.-Ing. Hedwig Staller (FPÖ), LTAbg. Marco Triller, BA MSc (FPÖ)
Fraktion(en): FPÖ
Zuständiger Ausschuss: Gemeinden
Regierungsmitglied(er): Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer

Betreff:
Anpassung des § 51 Abs. 2 der Steiermärkischen Gemeindeordnung (GemO) zur Beschlussfassung eines Sitzungsplanes des Gemeinderates

Gemäß § 51 Abs. 2 der Steiermärkischen Gemeindeordnung (GemO) soll der Bürgermeister den Gemeinderatsmitgliedern für das laufende Kalenderjahr einen Sitzungsplan zur Beschlussfassung vorlegen, welcher nach positivem Beschluss auch verbindlich wird, allerdings durch einen Gemeinderatsbeschluss auch jederzeit abgeändert werden kann. Abweichungen sind bei besonderer Dringlichkeit nach wie vor möglich. So kann nach § 51 Abs. 4 leg. cit. ein Drittel des Gemeinderates die Einberufung einer Sitzung verlangen. Zudem ist gemäß § 51 Abs. 2 leg. cit. der Einschub notwendiger Sitzungen, z.B. durch den Bürgermeister, explizit erlaubt. Sollte kein Sitzungsplan zustande kommen, hat nach § 51 Abs. 3 leg. cit. die Einberufung des Gemeinderates mindestens eine Woche vor dem Tag des Sitzungstermins zu erfolgen.

In „Jantschgi, Jantschgi (2015): Steiermärkische GemO“ wird auf Seite 407 festgehalten, dass die „soll“-Bestimmung in § 51 Abs. 2 leg. cit. als eine „hat“-Bestimmung zu verstehen ist. Laut Gesetzgeber ist allerdings keine Regelung vorgesehen, falls der Bürgermeister dem Gemeinderat keinen Sitzungsplan zur Beschlussfassung vorlegt. Somit bezieht sich die Regelung gemäß des § 51 Abs. 3 leg. cit. ausschließlich auf den Fall einer Ablehnung des Sitzungsplanes durch den Gemeinderat. Sollte der Bürgermeister jedoch gegen diese Bestimmung verstoßen, käme automatisch § 51 Abs. 3 leg. cit. zur Anwendung, da der Gesetzgeber keine Sanktionen oder Regelung für diesen Fall vorgesehen hat.

Aus Sicht der unterfertigten Antragsteller wären Sanktionsmöglichkeiten für die Nichtvorlage eines Sitzungsplans angemessen, um der verpflichtenden Bestimmung auch zur Durchsetzung zu verhelfen. Zudem würde aufgrund der Bestimmungen zur Abweichung vom Sitzungsplan im Falle besonderer Dringlichkeit auch keinerlei Grund vorliegen, nicht generell einen Sitzungsplan vorzusehen, um einerseits der Terminplanung der Gemeinderäte entgegenzukommen und andererseits die Einladungsfrist von einer Woche bei Gemeinderatssitzungen, die in vielen Fällen immer wieder zu Problemen bei der korrekten Auslegung und im Bereich der Einladungszustellung führt, obsolet werden zu lassen. Führt man sich vor Augen, dass das Gros der Gemeindevorstände und der Gemeinderäte ihr Mandat nebenberuflich ausüben, wäre ein Sitzungsplan, ein großes Entgegenkommen, um eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und politischer Tätigkeit sicherzustellen.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der bestehende Unterausschuss „Gemeindeordnung“ wird beauftragt, eine Überarbeitung des § 51 Abs. 2 GemO dahingehend vorzunehmen,

  1. eine verpflichtende Beschlussfassung eines jährlichen Sitzungsplanes zu implementieren sowie bei Nichtvorlage desselben Sanktionsmöglichkeiten zu schaffen und
  2. die Notwendigkeit einer sinngemäßen Anwendung dieser Regelung auf Gemeindevorstandssitzungen zu prüfen und dem Landtag zur Beschlussfassung vorzulegen.

Unterschrift(en):
LTAbg. Anton Kogler (FPÖ), LTAbg. Christian Cramer (FPÖ), LTAbg. Erich Hafner (FPÖ), LTAbg. Herbert Kober (FPÖ), LTAbg. Helga Kügerl (FPÖ), Dritter Landtagspräsident Dr. Gerhard Kurzmann (FPÖ), LTAbg. Liane Moitzi (FPÖ), LTAbg. Albert Royer (FPÖ), LTAbg. Andrea Michaela Schartel (FPÖ), LTAbg. Dipl.-Ing. Hedwig Staller (FPÖ), LTAbg. Marco Triller, BA MSc (FPÖ)