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EZ/OZ 2043/8
Schriftlicher Bericht
Ausschuss: Regionen
Betreff:
Krematorien im Landesrecht
zu:
EZ 2043/1, Krematorien in Wohngebieten (Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT))
Der Ausschuss "Regionen" hat in seiner Sitzung am Dienstag, dem 12.11.2019 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Mit Beschluss des Regionenausschusses am 24. November 2017 wurde die Landesregierung ersucht eine Stellungnahme zum Antrag, Einl.Zahl 2043/1, abzugeben. Diese wurde dem Unterausschuss Raumordnungsgesetz zugewiesen und folgendermaßen beurteilt:
Im Antrag wird ausgeführt, dass im Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetz 2010 die gesetzlichen Bestimmungen über die Errichtung und den Betrieb von Bestattungsanlagen sowie von Anlagen für Feuerbestattungen normiert seien. Krematorien unterliegen keiner gewerberechtlichen Bewilligung und würden sich Fragen nach Emissionsschutz und Sanitätsrecht, baurechtliche und raumordnungsrechtliche Fragen, die über das Ortsbild und den Landschaftsschutz hinausgehen, aber auch Fragen nach der Pietät stellen. Krematorien würden bei der „umwohnenden“ Bevölkerung große Ängste und Sorgen hinsichtlich einer Gesundheitsgefährdung und Beeinträchtigung der Lebensqualität auslösen, wobei der Bau von Krematorien in dicht besiedelten Gebiet zu hinterfragen sei.
Aus diesem Grund wurde der Antrag gestellt, die Landesregierung aufzufordern, vor dem Hintergrund der Entwicklung einer stark zunehmenden Anzahl an Feuerbestattungen in immer größeren Anlagen dem Landtag rechtliche Bestimmungen über eine zeitgemäße Regelung vorzulegen.
Im derzeit in Kraft befindlichen Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetz LGBl Nr. 78/2010 finden sich in den §§ 32 ff die gesetzlichen Bestimmungen über die Errichtung, den Betrieb und die Auflassung von Bestattungsanlagen.
Im § 32 leg cit wird geregelt, unter welchen Bedingungen und Auflagen die Errichtung, Erweiterung oder Auflassung eine Bestattungsanlage (gem der Legaldefinition des § 1 Abs 3 LBG sind Feuerbestattungsanlagen unter die Bestattungsanlagen zu subsumieren) durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen ist.
Eine diesbezügliche Bewilligung darf, unabhängig von den in § 33 geregelten Bedingungen und Auflagen, nur erteilt werden, wenn keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Eine Emissions- und/oder Immissionsbeurteilung lässt sich aus dem geltenden Leichenbestattungsgesetz nicht ableiten; darüber hinaus kann jedoch mit den derzeitigen Bestimmungen aus sanitätsrechtlicher Sicht grundsätzlich das Auslangen gefunden werden.
Die Ängste und Sorgen der Bevölkerung beim Bau eines Krematoriums aus den unterschiedlichsten Gründen sind jedoch nachvollziehbar und sollte eine solche Genehmigung zur Errichtung neben den sonstigen Erfordernissen auch nur dann erfolgen, wenn ein akuter Bedarf objektiviert werden kann.
Um der Sanitätsbehörde, nicht ausschließlich unter diesem Gesichtspunkt, im Bewilligungsverfahren zur geplanten Errichtung eines Krematoriums mehr Ermessens- bzw. Handlungsspielraum einzuräumen, wird vorgeschlagen den derzeitigen Gesetzestext im § 33 Abs 4 derart abzuändern, dass die Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung einer Bestattungsanlage unter Vorschreibung der erforderlichen Bedingungen und Auflagen erteilt werden kann, anstatt zu erteilen ist.
Des Weiteren wird vorgeschlagen, den § 33 Abs 4 Z 2 zu ergänzen: „wenn keine sanitätspolizeilichen und keine Bedenken gegen die Pietät entgegenstehen.“
Eine weitere Z 7 könnte als Bedingung eingebaut werden, die etwa lautet:
„Die Errichtung eines Krematoriums sollte vorwiegend in der unmittelbaren Nähe einer bereits bestehenden Friedhofsanlage und in nicht dicht besiedeltem Gebiet erfolgen.“
Für die Errichtung eines Krematoriums ist neben der oben erwähnten sanitätsrechtlichen Bewilligung auch eine baubehördliche Bewilligung erforderlich. Eine solche darf gem. § 43 Abs. 2 Ziff. 3 des Stmk. Baugesetzes u.a. nur dann erteilt werden, wenn das Bauwerk den bautechnischen Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entspricht. In diesem Baubewilligungsverfahren haben Nachbarn darüber hinaus Parteistellung und können Beeinträchtigungen durch Immissionsbelastungen als Nachbarrecht geltend machen. Die Baubehörde hat demnach im Baubewilligungsverfahren diese Frage zu behandeln. Erfahrungsgemäß gibt es aus rein technischer Sicht keine Probleme mit den Immissionen.
Art. 10 Abs. 1 Z 12 iVm Art. 15 Abs 1 B-VG weist jedenfalls das Leichen- und Bestattungswesen den Ländern zu. Der Bund ist zwar kompetent, die Tätigkeit des Bestatters (§ 101) unter gewerberechtlichen Gesichtspunkten zu regeln, Bestimmungen über den Betrieb von Friedhöfen und Krematorien fallen jedoch unter die Regelungskompetenz der Länder (Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO vor § 1 (Stand 1.1.2015, rdb.at)). Somit ist es richtig, dass für den Bau eines Krematoriums eine gewerbebehördliche Genehmigung nicht erforderlich ist.
Zusätzlich sind auch die Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes zu beachten. Nach der aktuellen Rechtslage ist gem. § 33 Abs. 3 Ziff. 1 StROG 2010 die Ausweisung einer Sondernutzung für Friedhöfe möglich. In dieser Kategorie ist neben den üblichen Einrichtungen, wie Friedhof oder die Aufbahrungshalle auch die Errichtung eines Krematoriums zulässig, wobei im Baubewilligungsverfahren hinsichtlich der Erforderlichkeit des geplanten Bauvorhabens ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen ist. Die Errichtung eines Krematoriums ohne Friedhofsanlage wird aber in dieser Sondernutzung nicht möglich sein.
Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit der Errichtung einer solchen Anlage in einem Gewerbegebiet oder auch im Industriegebiet 1 (die Zulässigkeit der Errichtung eines Krematoriums im Industriegebiet wurde in einem burgenländischen Fall vom VwGH schon bejaht). In reinen Wohngebieten wird eine solche Anlage nicht zulässig sein, weil hier auf den Wohncharakter abzustellen ist. Auch die Errichtung von solchen Anlagen in allgemeinen Wohngebieten und Kerngebieten ist als äußerst problematisch anzusehen; bei den angesprochenen Größenordnungen spricht grundsätzlich der zu beachtende Gebietscharakter eines Wohn- oder Kerngebietes gegen die Zulässigkeit eines solchen Vorhabens.
Eine Änderung des Raumordnungsgesetzes wird nicht für notwendig gehalten.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Der Bericht des Regionenauschusses zur EZ 2043/1 betreffend Krematorien in Wohngebieten wird zur Kenntnis genommen.
Der Obmannstellvertreter:
LTAbg. Anton Gangl