LANDTAG STEIERMARK
XVII. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 3

EZ/OZ 647/2

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Soziales

Betreff:
Beschluss Nr. 69, EZ/OZ 366/5, betreffend „Anerkennung ehrenamtlicher Tätigkeit“

 

zu:
EZ 647/1, Beschluss Nr. 69, EZ/OZ 366/5, betreffend „Anerkennung ehrenamtlicher Tätigkeit“ (Regierungsvorlage)

 

Der Ausschuss "Soziales" hat in seiner Sitzung am Dienstag, dem 12.04.2016 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Der Landtag Steiermark hat am 24.11.2015 folgenden Beschluss gefasst:

Die Landesregierung wird aufgefordert, anlässlich der Flüchtlingskrise die Tätigkeit ehrenamtlicher Helfer und Helferinnen dadurch zu würdigen, dass diesen auf ihren Wunsch eine Bestätigung für ihre Tätigkeit überreicht wird.

Aufgrund dieses Beschlusses berichtet die Steiermärkische Landesregierung wie folgt:

Da dem Land bei der Bewältigung der fremden- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Flüchtlingstransit keinerlei Zuständigkeit zukommt und die Einsatzleitung sowie die Koordination der freiwilligen Einsatz- und Hilfsorganisationen durch die Landespolizeidirektion erfolgt, verfügt das Land Steiermark über keine Daten bezüglich allfälliger freiwilliger Helfer. Ohne diese Daten kann die beauftragte Bestätigung aber nicht durch offizielle Stellen des Landes erfolgen.

Im Bemühen, den Auftrag des Landtages Steiermark dennoch zu entsprechen, wurde an Herrn Landespolizeidirektor Hofrat Dr. Josef Klamminger mit der Bitte herangetreten, zu prüfen, ob die Landespolizeidirektion in der Lage wäre, derartige Bestätigungen allenfalls im Namen des BM.I auszustellen.

Diese Anfrage wurde von Landespolizeidirektor Hofrat Dr. Josef Klamminger jedoch wie folgt negativ beantwortet (Zitat):

„In Ermangelung entsprechender Aufzeichnungen sowie aufgrund unterschiedlicher Aufgabengebiete (Einweisung, Übersetzung, Essensausgabe, Betreuung, usw.) ist es der Landespolizeidirektion Steiermark leider gleichfalls nicht möglich, ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern eine Bestätigung für ihre Tätigkeit auszustellen.“

Ergänzend hierzu wurde mit einzelnen Einsatzorganisationen Kontakt aufgenommen und musste festgestellt werden, dass auch diese nur zum Teil über lückenlose Aufzeichnungen zu im Einsatz befundenen Freiwilligen verfügen.

Auf Grund der getroffenen Feststellungen und der Tatsache, dass der Inevidenznahme, –haltung und Weitergabe personenbezogener Daten enge datenschutzrechtliche Grenzen gesetzt sind, ist es daher notwendig, den Landtag Steiermark darüber in Kenntnis zu setzen, dass dem Beschluss Nr. 69, EZ/OZ 366/5, betreffend „Anerkennung ehrenamtlicher Tätigkeit“ nicht entsprochen werden kann.

Die Stmk. Landesregierung bekennt sich zum ehrenamtlichen Engagement innerhalb und außerhalb von Freiwilligenorganisationen und ist sich des Wertes dieser freiwillig erbrachten Leistungen bewusst.

Sie wird dieses Bekenntnis auch in Zukunft einer breiten Öffentlichkeit vermitteln und sich bei den vielen ehrenamtlich tätigen Steierinnen und Steirern zu gegebenen Anlässen in gebotener Form bedanken.

 

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht der Steiermärkischen Landesregierung zum Beschluss Nr. 69 des Landtages Steiermark vom 24.11.2015 betreffend Anerkennung ehrenamtlicher Tätigkeit wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Der Obmann:
LTAbg. Klaus Zenz