LANDTAG STEIERMARK
XVII. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 2

EZ/OZ 490/19

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Finanzen

Betreff:
Selbstständiger Ausschussantrag gemäß § 22 GeoLT betreffend Stmk. Wettterminalabgabegesetz 2018

 

zu:
EZ 490/11, Stmk. Wettterminalabgabegesetz 2018 (Selbstständiger Antrag von Ausschüssen (§ 22 GeoLT))

 

Der Ausschuss "Finanzen" hat in seiner Sitzung am Dienstag, dem 07.11.2017 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Das Steiermärkische Wettterminalabgabegesetz, mit dem das Aufstellen und der Betrieb von Wettterminals mit einer monatlichen Abgabe in Höhe von € 1.100,00 je Wettterminal besteuert werden, ist in der derzeit geltenden Fassung de facto nicht vollziehbar. Einerseits wirkt die Abgabenhöhe prohibitiv und andererseits werden rechtliche Unschärfen des Steiermärkischen Wettgesetzes 2003 genutzt, um der Abgabenpflicht zu entgehen.

Mit dem neuen Steiermärkischen Wettengesetz 2018, das dem Landtag zur Beschlussfassung vorliegt, sollen diese Unschärfen behoben werden.

Gleichzeitig mit diesem Wettengesetz 2018 sollte an Stelle des bisherigen ein neues Wettterminalabgabegesetz beschlossen werden, das in einer Unterausschussitzung am 25. Oktober 2017 beraten worden ist.

Die Höhe der derzeit viel zu hohen Abgabe, die zur Nichtaufstellung von Wettterminals im Regime des Wettgesetzes führte, soll angepasst werden, wobei die Zahl der tatsächlich aufgestellten Wettterminals direkt von der Höhe der Abgabe abhängt und diese damit eine große Steuerungswirkung entfaltet.

Das Bundesland Oberösterreich hat kürzlich eine vergleichbare Abgabe – allerdings auf Basis einer Verordnungsermächtigung der Gemeinden – i. H. v. monatlich höchstens € 250 je Apparat eingeführt. Nach Angaben der Oberösterreichischen Gemeindeabteilung sind vor der jüngsten Novellierung im Jahr 2016 etwa 1400 Wettterminals aufgestellt bzw. betrieben worden. Nach der Novellierung wird davon ausgegangen, dass in Oberösterreich etwa 1000 Wettterminals von etwa 17 Betreibern aufgestellt bzw. betrieben werden, wobei die Höhe der monatlichen Abgabe von Gemeinde zu Gemeinde zwischen € 20 und € 250 variiert. So wurde beispielsweise für den Ballungsraum Linz die Höhe mit € 170 festgesetzt.

 

Im derzeit geltenden Steiermärkischen Wettgesetz 2003, das auch die Grundlage für das derzeitige Steiermärkische Wettterminalabgabegesetz bildet, bestehen rechtliche Unschärfen, durch die Umgehungsmöglichkeiten geschaffen werden und die Vollziehung der Wettterminalabgabe erschwert wird. So werden beispielsweise im Wettgesetz „Buchmacher“ und „Totalisateure“ definiert und fallen diese unter die entsprechenden Regelungen; nicht erfasst ist jedoch derzeit der Fall, in dem Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt werden. Weiters ist es gegenwärtig nicht möglich, Wettterminals in Wettbüros oder bestimmte Formen von Wettterminals, die nicht der exakten Legaldefintion eines Wettterminals entsprechen, zu besteuern.

Mit dem neuen Steiermärkischen Wettengesetz 2018, das das Wettgesetz 2003 ersetzt, werden die erwähnten rechtlichen Unschärfen behoben. So erfolgt unter anderem eine Neuregelung der Begriffsbestimmungen und des Anwendungsbereiches und wird der Begriff der Wettunternehmerin/des Wettunternehmers anstelle der BuchmacherInnen und TotalisateurInnen eingeführt. Zudem wird die Vermittlung von Wettkundinnen/Wettkunden in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen und werden neue Bestimmungen zum Schutz der Wettkundinnen/Wettkunden eingeführt. Diese Neuregelungen erfordern im Sinn eines effizienten Abgabenvollzugs auch eine entsprechende Anpassung des Steiermärkischen Wettterminalabgabegesetzes.

Derzeit ist die Abgabe von den Abgabepflichtigen selbst zu bemessen und an jene Gemeinde zu entrichten, in der der Wettterminal aufgestellt oder betrieben wird. Die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Abgabe obliegt den Gemeinden als Abgabenbehörden. Für die Erhebung der Abgabe steht den Gemeinden eine Vergütung von 4 % des Abgabenertrages zu. Die Gemeinden haben die an sie abgeführten Abgaben nach Abzug der ihnen zustehenden Vergütung an das Land abzuführen.

Da nach dem Wettengesetz 2018 WettunternehmerInnen nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Landesregierung (Abteilung 3) Wettterminals aufstellen bzw. betreiben dürfen, wird im Sinn eines effizienten Vollzugs aus verwaltungs- und verfahrensökonomischen Gründen die Abgabe direkt durch das Land Steiermark (Finanzabteilung) auf Basis der Wettunternehmerbewilligungen eingehoben.

Die Vollziehung der Abgabe durch die Finanzabteilung hat einerseits den Vorteil, dass WettunternehmerInnen, wenn sie in mehreren Gemeinden Wettterminals aufstellen bzw. betreiben, die Abgabe nicht separat für jede Gemeinde bemessen und abführen müssen, sondern diese zentral für alle Wettterminals an die Landesregierung entrichten können. Andererseits kommt es zu einer Entlastung der Gemeinden, die die Abgabe nicht mehr einheben müssen. Der administrative Mehraufwand des Amtes der Landesregierung durch die Einhebung der Abgabe wird jedenfalls durch den Wegfall der Einhebungsvergütung an die Gemeinden abgedeckt.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

(siehe angeschlossenen Gesetzestext)

 

 

Der Obmann:
LTAbg. Johannes Schwarz