LANDTAG STEIERMARK
XVII. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 12

EZ/OZ 2507/2

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Kontrolle

Betreff:
Maßnahmenbericht an den Kontrollausschuss des Landtages Steiermark gemäß Art. 52 Abs. 4 L-VG zum Bericht des Landesrechnungshofes betreffend „Sanierung; Graz, Brucknerstraße 5 und 7“ (Einl.Zahl 1964/2, Beschluss Nr. 792)

 

zu:
EZ 2507/1, Maßnahmenbericht an den Kontrollausschuss des Landtages Steiermark gemäß Art. 52 Abs. 4 L-VG zum Bericht des Landesrechnungshofes betreffend „Sanierung; Graz, Brucknerstraße 5 und 7“ (Einl.Zahl 1964/2, Beschluss Nr. 792) (Maßnahmenbericht (Art 52 Abs 4 L-VG))

 

Der Ausschuss "Kontrolle" hat in seiner Sitzung am Dienstag, dem 11.09.2018 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Mit Landtagsbeschluss Nr. 792 der XVI. Gesetzgebungsperiode vom 12.11.2013 wurde der Bericht des Landesrechnungshofes betreffend „Sanierung; Graz, Brucknerstraße 5 und 7“ zur Kenntnis genommen. Dazu wird von den Abteilungen 2 Zentrale Dienste und 16 Verkehr und Landeshochbau dem Kontrollausschuss im Landtag wie folgt berichtet:

Zum Berichtsteil „Landeswohnungen“ wird festgehalten:

Der Empfehlung des Landesrechnungshofes, den forcierten Verkauf der Landeswohnungen auf Grundlage des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bzw. des Mietrechtsgesetzes zu prüfen, wurde, soweit dies möglich und umsetzbar war, mit dem vom Landtag Steiermark mit Beschluss Nr. 1072 vom 16.12.2014 genehmigten Verkauf von 26 Baurechtsliegenschaften Rechnung getragen (LRGZ: ABT 16-602/2014-40; ABT 16 VV-LV.04-29/2013-23, ABT02-6152/2014-4). Wie in der bezughabenden LT-Vorlage ausgeführt, konnten für 6 Liegenschaften, die von der GGW verwaltet werden, keine Anbieter gefunden werden. Bei diesen Liegenschaften wird der Einzelwohnungsverkauf an die Mieterinnen bzw. Mieter forciert. Die ebenfalls in der Landtagsvorlage in Aussicht gestellte Übergabe der Gesamtverwaltung an die Genossenschaft ist mit Wirkung vom 1. April 2017 umgesetzt worden.

Zu den Empfehlungen im Berichtsteil „Thermische Sanierung“ wird seitens der für die bauliche Abwicklung von Sanierungsverfahren zuständigen Abteilung 16 Verkehr und Landeshochbau festgehalten:

  • Zur Empfehlung, für sämtliche Leistungen bei Bauwerken generell eine zumindest 5-jährige Gewährleistungsfrist vorzuschreiben

Eine generelle Ausweitung der Gewährleistungsfrist auf 5 Jahre oder länger ist angesichts der Vorlage von Haftbriefen bzw. Einbehaltung von Haftrückläsen auch unter dem Aspekt zu sehen, dass für den entsprechenden Zeitraum die Gelder gebunden werden müssen. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist über den in der ÖNORM vorgesehenen Zeitraum erfolgt also primär nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens bzw. der Wahrnehmung von Schäden; im Bereich der Schwarzdeckarbeiten sind dies beispielsweise 10 Jahre.

  • Zur Empfehlung, die Örtliche Bauaufsicht personell getrennt von den anderen Planungsbereichen auszuschreiben und zu vergeben

Im Normalfall werden Planung und ÖBA generell getrennt ausgeschrieben und vergeben. Im Falle von Sanierungen kann es sich jedoch als sinnvoll erweisen „Reibungsverluste“, wie sie aufgrund unerwarteter Ereignisse im Zuge von Sanierungsarbeiten auftreten können (z. B. Auffinden von unerwarteten oder Nichtauffinden von erwarteten Bauteilen, Leitungen etc.) zu vermeiden.

  • Zur Empfehlung, die einschlägige ÖNORM B 2107 zukünftig zur Anwendung vorzuschreiben sowie die „Unterlage für spätere Arbeiten“ (entsprechend § 8 Bauarbeitenkoordinationsgesetz) nicht nur dem Schlussrechnungsoperat beizulegen, sondern auch gesetzesentsprechend an Bauherrschaft und Hausverwaltung zu übermitteln bzw. auf Bestandsdauer des Gebäudes aufzubewahren

Im Bereich des Referats Landeshochbau der A16 existiert seit Jahren eine Dienstanweisung zur Umsetzung von Bau KG und der entsprechenden ÖNORM B 2107, Umsetzung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG). Ein einschlägiges technisches Büro bzw. eine Rechtsanwaltskanzlei wurden erst vor kurzem beauftragt, eine entsprechende Checkliste zu erarbeiten. Diese bildet die Basis für die Vorgangsweise der Mitarbeiter.

 

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Maßnahmenbericht der Steiermärkischen Landesregierung zum Bericht des Landesrechnungshofes betreffend „Sanierung; Graz, Brucknerstraße 5 und 7“ (Einl.Zahl 1964/2, Beschluss Nr. 792) wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Der Obmann:
LTAbg. Marco Triller, BA