LANDTAG STEIERMARK
XVII. GESETZGEBUNGSPERIODE


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EZ/OZ 3646/2

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Gemeinden

Betreff:
Gesetz vom … über die Aufhebung des Gesetzes über die Gemeindevermittlungsämter

 

zu:
EZ 3646/1, Gesetz vom … über die Aufhebung des Gesetzes über die Gemeindevermittlungsämter (Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT))

 

Der Ausschuss "Gemeinden" hat in seiner Sitzung am Dienstag, dem 08.10.2019 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

I. Anlass und Inhalt des Gesetzesentwurfes

Im Interesse der Deregulierung der Landesrechtsordnung soll das Gesetz über die Gemeindevermittlungsämter ersatzlos aufgehoben werden, weil diese mittlerweile ihre praktische Bedeutung für die örtliche Schlichtung zivilrechtlicher Streitigkeiten verloren haben. Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheit wird mit einer Novelle zur Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 und zum Statut der Landeshauptstadt Graz, die den Gemeinden und der Statutarstadt zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich zugewiesene Angelegenheit „öffentliche Einrichtung zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten“ (§ 40 Abs. 2 Z 22 und § 41 Abs. 2 Z 22) mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 aus dem Katalog der Aufgaben herausgenommen und der neue Inhalt dem Wortlaut der im folgenden zitierten Novelle des B-VG angepasst.

Durch BGBl. I Nr. 14/2019 wird nämlich, ebenfalls mit Wirkung vom 1. Jänner 2020, die „außergerichtliche Vermittlung von Streitigkeiten in den Angelegenheiten des Zivilrechtswesens und des Strafrechtswesens“ in die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG überstellt.

II. Kompetenzgrundlagen

Die Kompetenz des Landesgesetzgebers ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 Z 2, Art. 115 Abs. 2 und Art. 118 Abs. 3 Z 10 B-VG.

III. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Dem Entwurf dieses Landesgesetzes stehen keine zwingenden unionsrechtlichen Vorschriften entgegen.

IV. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Eine Mitwirkung von Bundesorganen im Sinne des Art. 97 Abs. 2 B-VG ist im vorliegenden Gesetzesentwurf nicht vorgesehen. Der Gesetzesentwurf hat keine Landes- oder Gemeindeabgabe im Sinne des § 9 Abs. 1 F-VG 1948 zum Gegenstand. Es besteht auch aus sonstigen Gründen keine Verpflichtung, diesen Gesetzesbeschluss vor seiner Kundmachung dem Bundeskanzleramt bekannt zu geben.

 

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

(siehe angeschlossenen Gesetzestext)

 

 

Der Obmann:
LTAbg. Erwin Dirnberger