LANDTAG STEIERMARK
XVII. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 216/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 03.09.2015, 19:01:19


Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Mario Kunasek (FPÖ), LTAbg. Hannes Amesbauer, BA (FPÖ), LTAbg. Christian Cramer (FPÖ), LTAbg. Dipl.-Ing. Gerald Deutschmann (FPÖ), LTAbg. Erich Hafner (FPÖ), LTAbg. Herbert Kober (FPÖ), LTAbg. Anton Kogler (FPÖ), Dritter Landtagspräsident Dr. Gerhard Kurzmann (FPÖ), LTAbg. Liane Moitzi (FPÖ), LTAbg. Andrea Michaela Schartel (FPÖ), LTAbg. Dipl.-Ing. Hedwig Staller (FPÖ), LTAbg. Marco Triller, BA MSc (FPÖ)
Fraktion(en): FPÖ
Zuständiger Ausschuss: Infrastruktur
Regierungsmitglied(er): Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer

Betreff:
Waffenpässe dürfen nicht zurückgehalten werden

Wer in Österreich einen Waffenpass besitzt, hat unter anderem die Ermächtigung zum Erwerb, Besitz, Einführen und zum Führen einer gewissen Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen (Kategorie B). Bei dieser Kategorie handelt es sich gemäß § 19 des Waffengesetzes (WaffG) um Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffenpasses sind in den §§ 19 ff WaffG geregelt. Die zuständige Behörde muss einen Waffenpass aufgrund eines Antrages des Waffenpasswerbers ausstellen, wenn dieser nachweisen kann, dass er im Sinne des Waffengesetzes

  1. EWR-Bürger ist,
  2. das 21. Lebensjahr vollendet hat (ab 18 Jahren im Ermessen der Behörde),
  3. das Kriterium der Verlässlichkeit erfüllt,
  4. über eine Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen verfügt,
  5. einen Nachweis des Gebrauchs zum Führen einer Waffe vorlegen und
  6. einen Bedarf bzw. eine Rechtfertigung nachweisen kann.

In § 22 WaffG heißt es zu „Rechtfertigung und Bedarf“ im Wortlaut:

„(1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.

(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.“

Die „Kronen Zeitung“ berichtete am 24. Juli 2015, dass keine Behörde in Österreich seit März dieses Jahres Waffenpässe ausstellt. Besonders Jäger und Polizisten, aber auch Justizwachebeamte,  Bundesheerangehörige und andere gefährdete Berufe sind von der Waffenpass-Sperre betroffen. Die Behörden seien angewiesen, Anträge anzunehmen, Waffenpässe jedoch nicht auszustellen. Der Grund für die Zurückbehaltung der Ermächtigungen dürfte auf dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2014/03/0051) vom 21.01.2015 basieren. Darin beantragte ein Jäger die Ausstellung eines Waffenpasses. Das Ansuchen wies alle erforderlichen Kriterien auf, dennoch wurde ihm die Ausstellung mit folgender Begründung verwehrt:

„Danach muss von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden, die Nachsuche nach Wild (auch Schwarzwild) auch in unwegsamem Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen; Gleiches gilt für die Bejagung von Schwarzwild auch sonst (vgl VwGH vom 26. März 2014, Ro 2014/03/0039, unter Hinweis auf VwGH vom 19. Dezember 2006, 2005/03/0035 (VwSlg 17.087 A/2006), und VwGH vom 23. April 2008, 2006/03/0171; VwGH vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0036). Ferner gilt dies für die vorliegend ins Treffen geführte Bejagung durch die Baujagd. Auf dem Boden der Rechtsprechung wird auch im Zusammenhang mit der relevierten Abgabe von Fangschüssen keine besondere Gefahrenlage geltend gemacht, die einen Bedarf iSd § 22 Abs 2 WaffG begründen würde (vgl VwGH vom 28. November 2013, 2013/03/0130, mwH), zumal es auch diesbezüglich nicht ausreicht, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (etwa einer Faustfeuerwaffe der Kategorie B) zweckmäßig sein kann.“

Wenn man diese Rechtsprechung stringent auslegt und interpretiert, welche Folgen diese für die Jägerschaft hat, muss man zum Schluss kommen, dass es für jagdausübungsberechtigte Personen nahezu unmöglich ist, einen Waffenpass ausgestellt zu bekommen. Dies steht aber im Widerspruch zum Gesetz. Wird nämlich ein Bedarf nachgewiesen (und alle anderen Voraussetzungen erfüllt), so hat die Behörde einen Waffenpass auszustellen. Auch wenn der nachgewiesene Bedarf im Ermessen der Behörde bestätigt werden muss, kann es nicht angehen, dass durch eine höchstgerichtliche Entscheidung dieses Ermessen vollkommen konterkariert wird.

Dass Anträge auf Ausstellung eines Waffenpasses seitens der Behörde zwar aufgenommen, aber nicht abschließend behandelt werden, stellt einen untragbaren Zustand dar. Auch die Sicherheit von Exekutivbeamten und anderen Personen in gefährdeten Berufen steht durch diese widersinnige Rechtsprechung auf dem Spiel.


Es wird daher der Antrag gestellt, der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert an die Bundesregierung heranzutreten und die Ausstellung von Waffenpässen nach positiver Prüfung nach den einschlägigen Bestimmungen des Waffengesetzes einzufordern.


Unterschrift(en):
LTAbg. Mario Kunasek (FPÖ), LTAbg. Hannes Amesbauer, BA (FPÖ), LTAbg. Christian Cramer (FPÖ), LTAbg. Dipl.-Ing. Gerald Deutschmann (FPÖ), LTAbg. Erich Hafner (FPÖ), LTAbg. Herbert Kober (FPÖ), LTAbg. Anton Kogler (FPÖ), Dritter Landtagspräsident Dr. Gerhard Kurzmann (FPÖ), LTAbg. Liane Moitzi (FPÖ), LTAbg. Andrea Michaela Schartel (FPÖ), LTAbg. Dipl.-Ing. Hedwig Staller (FPÖ), LTAbg. Marco Triller, BA MSc (FPÖ)