EZ/OZ: 2864/1
Regierungsvorlage
eingebracht am 15.11.2018, 12:00:01
Geschäftszahl(en): ABT16-158239/2017-9
Zuständiger Ausschuss: Infrastruktur
Regierungsmitglied(er): Landesrat Anton Lang
Beilagen: Stellungnahme des Landesfinanzreferenten
Betreff:
Verkehrsverbund Steiermark; Verbundreform; Grund- und Finanzierungsvertrag neu sowie Anpassung der Vereinbarung zur Finanzierung der Studienkarte; Kosten des Landes: jährlich rund € 17,64 Millionen (wertgesichert)
Einleitung
Die Zusammenarbeit zwischen Bund, Land Steiermark und der Stadt Graz im Verkehrsverbund Steiermark regelt der Grund- und Finanzierungsvertrag vom 12.12.2004.
1. Änderung/Neuabfassung der Verbundverträge
Die bestehenden Verträge der einzelnen Verkehrsunternehmen zur Teilnahme am Verkehrsverbund Steiermark und die Leistungsbestellungen für Zusatzleistungen müssen aufgrund der verbindlichen Vorgaben der EU-VO 1370/2007 zwingend angepasst werden. Sowohl die Verträge für die Abgeltung der Anwendung des Verbundtarifes samt Schüler- und Lehrlingsfreifahrt als auch für die Leistungsbestellungen sind daher auf eine neue Rechtsgrundlage zu stellen.
Als Basis der Zusammenarbeit zwischen Bund, Land Steiermark und Stadt Graz ist der Neuabschluss des Grund- und Finanzierungsvertrages für den Verkehrsverbund Steiermark mit Wirksamkeit zum 01.01.2019 vorgesehen. In diesem sollen die bisherigen Bestimmungen an die nunmehr geltenden Rahmenbedingungen angepasst werden. Dabei ergeben sich auch Änderungen bei den Zuständigkeiten und in der Aufgabenerfüllung zwischen Land Steiermark, Stadt Graz und Steirischer Verkehrsverbund GmbH. Sämtliche im Folgenden beschriebenen Maßnahmen bewegen sich innerhalb des von der Verbundkooperation üblicherweise betroffenen Rahmens der Tarif- und Leistungsbestellungen.
Die österreichweit zur Diskussion stehenden Fragen der Finanzierung des Infrastrukturausbaus für den öffentlichen Personenverkehr (z.B. in den Stadtregionen) sollen auch nach gemeinsamem Verständnis nicht Gegenstand dieser Neuregelung sein. Die anstehenden Anpassungen der Verbundverträge stellen somit kein wie immer geartetes Präjudiz für sämtliche anderen Fragen der ÖV-Finanzierung dar.
Zukünftige Vertragsstruktur mit den Verkehrsunternehmen
Aufgrund der bisherigen guten Erfahrungen bei der Zusammenarbeit mit den lokal ansässigen Verkehrsunternehmen des Regionalbusverkehrs beabsichtigt das Land Steiermark, möglichst überall dort, wo dies rechtlich zulässig ist, Rahmenbedingungen zu schaffen, damit die bestehenden Konzessionäre weiterhin die Verkehrsdienste erbringen können. Direktvergaben sollen in jenen Fällen erfolgen, bei welchen (mehrheitlich) im öffentlichen Eigentum stehende Unternehmen betroffen sind bzw. sich nur ein Unternehmen für die Leistungserbringung interessiert.
Die Bestellungen des Landes betreffend den Eisenbahnverkehr (samt Verpflichtung der Eisenbahnen zur Teilnahme am Verkehrsverbund Steiermark) sollen gemeinsam mit den Bestellungen des Bundes in einem gemeinsamen Vertrag erfolgen. Diese Bestellungen sollen über die SCHIG mbH abgewickelt werden. Der Vertrag für die ÖBB-PV-AG soll dabei mit Wirkung zum 9. Dezember 2018 abgeschlossen werden, jene für die Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH und die Steiermarkbahn und Bus GmbH nach Ablauf des derzeitigen Vertrages des Bundes mit diesen Unternehmen jeweils zum 01.01.2021. Bei der Mariazellerbahn wird eine Lösung im Rahmen des Vertrages von Bund und Land Niederösterreich angestrebt.
Unter Berücksichtigung der vergaberechtlichen Möglichkeiten soll überall dort, wo nennenswerte Mittel von anderen Aufgabenträgern zur Finanzierung herangezogen werden, eine von diesen gewünschte Form der (Direkt-)Vergabe gewählt werden. Gleiches gilt – unabhängig von besonderen Finanzierungsbeiträgen der Eigentümer – bei Unternehmen im öffentlichen (Mit)Eigentum von Gemeinden (sowie des Landes Steiermark selbst). Hier soll eine Eigenerbringung bzw. eine In-house-Vergabe erfolgen. Dies betrifft nach aktuellem Stand jene Leistungen, welche zukünftig von den Stadtwerken Leoben, der Mürztaler Verkehrs-GmbH (bzw. der MVG regional Busbetrieb-GmbH) sowie vom Kraftfahrlinienbereich der Steiermarkbahn und Bus GmbH erbracht werden. Die Vergabe der Verkehrsdienste an die Planai Hochwurzen-Bahnen GmbH und die Ramsauer Verkehrsbetriebe GmbH erfolgt dabei auf Grundlage der EU-VO 1370/2007 Artikel 5 Absatz 4.
Die Gesamtverantwortung für die Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten in Stadtverkehrsqualität im Bereich Graz soll schrittweise an die Graz Linien übertragen werden. Die diesbezügliche Absicht wurde auf Grundlage eines Gemeinderatsbeschlusses der Stadt Graz – wie durch die EU-VO vorgegeben – bereits Anfang Juli 2016 bekanntgemacht. Die Beauftragung der Holding Graz erfolgt durch den Eigentümer Stadt Graz, von Seite des Verkehrsverbundes Steiermark werden die Beiträge zukünftig an die Stadt Graz geleistet. Finanzierungsbeiträge von Gemeinden für die stadtgrenzüberschreitenden Linien („suburbaner Verkehr“) werden als Zuschüsse zum Verkehrsverbund Steiermark von diesem gesammelt an die Stadt Graz weitergegeben.
Reine Schülerverkehre sollen ebenso möglichst direkt vergeben werden, da diese Betriebsabwicklung erfahrungsgemäß am besten durch die lokal ansässigen Unternehmen möglich ist. Dies soll im Linienverkehr über eine Ausnahmebestimmung zu Dienstleistungskonzessionen für geringe Leistungen erfolgen. Aufgrund der formal hohen Anforderungen des Kraftfahrliniengesetzes an einen Kraftfahrlinienverkehr (sowie die erforderliche Barrierefreiheit) ist aber zu erwarten, dass für einen nennenswerten Teil der derzeit im Linienverkehr abgewickelten Schülerverkehre künftig Gelegenheitsverkehre zu bestellen sein werden (Zuständigkeit im Bereich Kundenteam Freifahrten, Finanzamt Graz).
Im verbleibenden Regionalbusverkehr mit Bedeutung über den Schülerverkehr hinaus müssen überall dort, wo dies erforderlich ist, wettbewerbliche Verfahren zur Vergabe der Verträge angewandt werden, wobei das Einnahmenrisiko für diese Leistungen beim Land Steiermark liegen wird („Bruttobestellung“). Notwendige Voraussetzung für diese Vergaben war die Bündelung der Kraftfahrlinien in einem verkehrsgeografisch zusammenhängenden Gebiet (Konzessionsbündel) sowie die Harmonisierung der Konzessionslaufzeiten in diesem Gebiet. Die erste Runde dieser Vergaben, die nach dem Bestbieterprinzip unter Berücksichtigung besonderer Qualitätskriterien erfolgen, soll schrittweise bis Juli 2023 abgeschlossen sein.
Fortschreibung Verbundtarif
Insbesondere wegen der vorgesehenen Netto-Bestellung im Bahnbereich wird auch weiterhin ein nennenswerter Teil der Einnahmen aus dem Verbundtarif Verkehrsunternehmen zustehen, welche nicht im unmittelbaren Einflussbereich des Landes Steiermark oder der Stadt Graz liegen. Daher ist auch zukünftig eine regelmäßige Anpassung der Verbundfahrpreise erforderlich, da ansonsten die für die Anwendung des Verbundtarifes erforderlichen Ausgleichszahlungen laufend angepasst werden müssten, was im Hinblick auf das in diesem Fall anzuwendende Regelwerk der EU-VO 1370/2007 eine komplexe Angelegenheit wäre.
Dementsprechend sollen die Verbundtarife weiterhin jährlich zum 1. Juli automatisch angepasst werden, wobei für die Jahre 2019, 2020 und 2021 das durchschnittliche Erhöhungsausmaß das 1,5-fache des VPI betragen wird. Die Festlegung des jährlichen Erhöhungsausmaßes ab dem Jahr 2022 erfolgt auf Grundlage einer entsprechenden Evaluierung im Einvernehmen zwischen Land Steiermark und Stadt Graz. Sollte ein Einvernehmen zwischen Land Steiermark und Stadt Graz über das Erhöhungsausmaß ab dem Jahr 2022 nicht zustande kommen, soll wieder die bis 2018 geltende Regelung in Kraft treten.
Finanzierungsstruktur Verkehrsverbund Steiermark (VST) mit Gesamtverantwortung Land
Die über den Grund- und Finanzierungsvertrag sowie die diversen ergänzenden Vereinbarungen zwischen Bund (Verkehrsministerium), Land Steiermark und Stadt Graz zur Finanzierung des Verkehrsverbundes Steiermark derzeit geleisteten Mittel (und deren Fortschreibung) sollen unverändert beibehalten werden. Hinzu kommen die Mittel aus der Vereinbarung mit dem Familienministerium für die Abwicklung der Schüler- und Lehrlingsfreifahrt.
Im Zusammenhang mit den Mitteln aus der Schüler- und Lehrlingsfreifahrt ist zu berücksichtigen, dass es zwischen dem vom Familienministerium geleisteten Pauschalbetrag und der Summe der Abgeltungsverpflichtungen an die Verkehrsunternehmen systematisch eine gewisse Abweichung gibt. Da nach einer Analyse der Schuljahre vor Vertragsabschluss erwartet worden war, dass diese Abweichungen durchaus auch negativ hätten sein können, hätte ein allfälliges Finanzierungsrisiko seinerzeit vom VST getragen werden müssen. Die Ergebnisse der bislang abgerechneten Schuljahre haben allerdings gezeigt, dass sich immer eine Überdeckung ergeben hat. Künftig werden die sich aus der Überdeckung ergebenden Mittel zur Finanzierung der Gesamtleistungen verwendet, wobei die Abweichung betreffend die Beiträge für die Holding Graz bei der Neuordnung der Zahlungsströme an die Stadt Graz weitergegeben werden soll.
Aus all diesen Mitteln werden entsprechend der beschriebenen Finanzierungsstruktur aus dem VST die Finanzierungsbeiträge für die Stadtverkehre, die Leistungen der Steiermarkbahn und Bus GmbH und die anderen Eisenbahnunternehmen an die jeweiligen Eigentümer bzw. im Eisenbahnbereich an die bestellenden Institutionen geleistet. Daneben werden aus dem Budget des VST sowie den Verbundtarifeinnahmen in einem kleineren Ausmaß die direkt vergebenen Dienstleistungskonzessionen finanziert.
Die verbleibenden Mittel sowie die nicht direkt den von den obigen Verträgen betroffenen Unternehmen zugeordneten Einnahmen aus dem Verbundtarif werden zur Finanzierung der vom Land Steiermark wettbewerblich bestellten Leistungen verwendet. Der dann noch fehlende Finanzierungsbetrag wird schlussendlich jährlich vom Land Steiermark ausgeglichen. Dieser Finanzierungsbedarf wird durch entsprechende Beschlüsse für die jeweilige Bündelvergabe sichergestellt, wobei jeweils der erwartete zusätzliche Finanzierungsbedarf gegenüber den bereits bestehenden Verträgen festgelegt wird. Damit kann (auch) bei unterschiedlicher Entwicklung zwischen den einzelnen Bereichen bereits bei der Budgeterstellung ein realistischer Gesamtfinanzierungsbedarf des Landes Steiermark angegeben werden. Damit ist auch gewährleistet, dass dem Land aus der Risikoträgerschaft grundsätzlich keine zusätzlichen Finanzierungsverpflichtungen erwachsen. Werden Verkehrsleistungen auf Wunsch des Landes ausgeweitet, wodurch sich gegebenenfalls der Finanzierungsbedarf erhöht, sind jedenfalls die diesbezüglich abzuschließenden Verkehrsdienstverträge von den Landesgremien vorab zu genehmigen.
Aufgrund dieser Gesamtverantwortung des Landes für die Finanzierung des VST ist eine einvernehmliche Festlegung der Mittelverwendung im VST zwischen Stadt und Land nur mehr betreffend den Beitrag aus dem VST an die Stadt Graz für die Leistungen im städtischen Verkehr im Bereich Graz erforderlich.
Finanzierung Verkehrsleistungen Stadt Graz
Der Stadt Graz werden ab 01.01.2019 die bisher der Holding Graz zustehenden Mittel aus der Tarifbestellung zur Verfügung gestellt, diese werden wie bisher fortgeschrieben. Ebenso werden die bisherigen Bestellmittel des VST für Leistungen im städtischen Verkehr unverändert bereitgestellt. Des Weiteren werden die zwischenzeitlich vom Land Steiermark direkt an die Stadt Graz geleisteten Zahlungen zukünftig ebenfalls in die Zahlungen des VST an die Stadt Graz integriert, da - wie oben beschrieben - die Gesamtverantwortung für die VST-Finanzierung ohnedies vom Land Steiermark getragen wird und somit auf eine gesonderte Abwicklung zwischen Land und Stadt verzichtet werden kann.
Die Abgeltung für die Abwicklung der Schüler- und Lehrlingsfreifahrt durch die Holding Graz wird ab dem Schuljahr 2018/2019 auf Basis der Grazer Schüleranzahl (unabhängig von den konkreten Antragstellungen) mit EUR 169,47 pro Schüler und EUR 54,10 pro Lehrling pauschaliert.
Bei der endgültigen Übernahme von Fremdlinien (Linie 41 nach Unterrichtsjahr 2018/19, bis längstens nach dem Unterrichtsjahr 2022/23 Linien 61, 68, 69, 71 und 80) wird dieser pauschalierte Beitrag an die Stadt Graz dann jeweils um den Wert des letzten mit dem bisherigen Konzessionär abgerechneten Schuljahres erhöht.
Die Einnahmen aus dem Verbundtarif nach Einnahmenaufteilung stehen weiterhin der Holding Graz zu.
Änderung Aufgabenspektrum und Finanzierung der Steirischen Verkehrsverbund Gesellschaft (StVG)
Die StVG führt bei jenen Bereichen, bei welchen eine wettbewerbliche Vergabe vorgesehen ist, die Planungen und die Vergabe durch. In weiterer Folge sind diese Bereiche dauerhaft in der Vertragsabwicklung zu betreuen. Diese Tätigkeiten werden eine nennenswerte Aufwandsteigerung für die StVG zur Folge haben. Gleichzeitig sollte sich dieser Mehraufwand für eine (erstmals mögliche) übergreifende Verkehrsplanung ohne Restriktionen durch bestehende Konzessionsrechte einzelner Unternehmen in einer effizienteren Leistungserbringung niederschlagen, welche dem Land bei der Bestellung der Leistungen finanziell zugutekommen sollte.
Zugleich reduzieren sich bei der StVG gewisse Aufgaben, die sie bisher im Rahmen von Leistungsbestellungen bei von anderen Konzessionären betriebenen Linien innerhalb des städtischen Netzes im Bereich Graz erbracht hat, da diese künftig von der Holding Graz selbst erbracht werden. Auch wenn die StVG für die Stadt Graz gewisse neue Aufgaben auch für den städtischen Verkehr im Bereich Graz erbringen wird, wird sich die Aufgabenerfüllung immer stärker in Richtung der für das Land Steiermark erbrachten Leistungen verschieben.
Daher ist beim Neuabschluss des Grund- und Finanzierungsvertrages vorgesehen, dass die Basisfinanzierung der StVG zwar weiterhin mit den gemäß Grund- und Finanzierungsvertrages für den Verkehrsverbund Steiermark zugesicherten und wertgesicherten Mitteln erfolgt. Der darüber hinaus gehende Finanzierungsbedarf wird aber zukünftig – wie bei den Verkehrsleistungen – ausschließlich vom Land getragen (derzeit: Land und Stadt ohne zusätzlichen Beitrag Bund).
Umgründung Steirische Verkehrsverbund GmbH bzw. Verkehrsverbund Steiermark
Seit 1994 verwaltet die StVG treuhänderisch den Verkehrsverbund Steiermark (VST). Der VST ist formal eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) von Land, Bund und Stadt Graz. Gemäß Grund- und Finanzierungsvertrag für den Verkehrsverbund Steiermark ist die StVG mit Verwaltung und Abrechnung des VST betraut, diese Aufgaben führt sie aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen im Namen und auf Rechnung des VST aus.
Im Zuge der Verbundreform wird nun eine Angleichung an die anderen österreichischen Verkehrsverbünde erfolgen und die beiden Rechnungskreise zusammengeführt werden. Dies ist auch für die gemeinsame Abwicklung der Bestellungen im Eisenbahnverkehr mit dem Bund erforderlich. Ebenso ist dies auch Voraussetzung für die Übernahme der Aufgabenträgerschaft durch die StVG bei der Direktvergabe von Verkehrsdienstleistungen an die neu gegründete Steiermarkbahn und Bus GmbH sowie bei den anderen Leistungsbestellungen im Regionalbusverkehr.
Die StVG bestellt somit zukünftig sämtliche Leistungen (Verkehrsdienste, sonstige) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und vereinnahmt im Rahmen der Einnahmenaufteilung die Fahrkartenerlöse aus den brutto bestellten Verkehrsdienstleistungen, sie verfügt damit über eigene Umsätze.
Die Umsetzung des Vorhabens wird für VST und StVG zum Teil gravierende Änderungen mit sich bringen, wobei wirtschaftsrechtliche, steuerrechtliche und unternehmensrechtliche Rahmenbedingungen zu berücksichtigen sind. Die „Umgründung“ ist mit Inkrafttreten des neuen Grund- und Finanzierungsvertrages für den VST zum 1.1.2019 vorgesehen, dabei übernimmt die StVG die Rechtsträgerschaft am Verkehrsverbund Steiermark. Zugleich erfolgt die Übernahme der VST-Bilanz per 31.12.2018 durch die StVG, die damit zu einer großen Kapitalgesellschaft wird. Als äußeres Zeichen für die doch gravierenden Änderungen und zur begrifflichen Klarheit erfolgt eine Umbenennung in „Verkehrsverbund Steiermark GmbH“ (VSTG).
Nachdem die Gesellschaft die Rechtsträgerschaft des VST nahezu vollständig (siehe unten) übernehmen wird, das Land jedoch Alleineigentümer der Gesellschaft bleibt, ist zu berücksichtigen, dass die Rechte der zwei anderen verbundfinanzierenden Aufgabenträger des VST (Bund und Stadt Graz) in angemessener Weise gewährleistet bleiben, dies ist im GuF zu regeln. Weiters ist zu beachten, dass der Aufsichtsrat dann gleichsam die Funktion des VST-Lenkungsausschusses, als dem (eigentlichen) Entscheidungsorgan des Verkehrsverbundes, zu übernehmen hat.
Im Rahmen der bestehenden Verträge gebildete Rücklagen des Verkehrsverbundes Steiermark verbleiben in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und sind – soweit erforderlich in Abstimmung mit dem Verkehrsministerium – für Qualitätsverbesserungen und die Kosten der Systemumstellung zu verwenden (z.B. Fahrgastinformation in Echtzeit; Aufbau von steiermarkweit einheitlichen Systemen u.a. zur Leistungs- und Qualitätskontrolle sowie Vertragsabwicklung; Ausgleich Tarifbestellung bzw. geänderte Tarifanpassungsregelung bis zum Abschluss der bündelweisen Vergabe 2023 etc.). Für die Freigabe dieser Mittel ist im GuF eine entsprechende Entscheidungsstruktur festzulegen.
Abschluss der Verträge
Rechtsgrundlage für die VST-Reform ist ein neuer Grund- und Finanzierungsvertrag, die Vertragspartner sind (wie bisher) Republik Österreich, Land Steiermark, Stadt Graz und Verkehrsverbund Steiermark GmbH.
2. Grundsätze für den Grund- und Finanzierungsvertrag
Die Vertragspartner haben folgende Grundsätze einvernehmlich festgelegt:
1. Basisfinanzierung des VST
Die Pauschalbeiträge (samt Wertsicherungsregelungen) von Bund (Verkehrsministerium), Land Steiermark und Stadt Graz zu den Kosten des Verkehrsverbundes Steiermark einerseits und zu den Kosten der Aufgabenerfüllung der Steirischen Verkehrsverbund GmbH andererseits sollen unverändert bleiben. Der über diese Basisfinanzierung hinausgehende Finanzierungsbedarf für die Aufgabenerfüllung der StVG wird zukünftig allerdings ausschließlich vom Land Steiermark getragen. Die Finanzierung der Studienkarte (für Schienenverkehrsunternehmen im VST) wird weiterhin nicht im Rahmen des GuF, sondern in einer gesonderten Vereinbarung geregelt. Diese ist an die neuen Rahmenbedingungen im Zuge der Reform anzupassen.
2. Verbundintegration des städtischen Verkehrs im Bereich Graz
Die Beiträge des VST zur Erbringung der Leistungen im städtischen Verkehr im Bereich Graz innerhalb des Verkehrsverbundes werden zwischen Land und Stadt Graz auf Ebene des GuF vereinbart. Diese Beiträge werden an die Stadt Graz geleistet und werden, mit Ausnahme der Änderungen betreffend Schüler- und Lehrlingsfreifahrt, unverändert fortgeschrieben.
3. Alleinige Finanzierungsverantwortung des Landes für den VST
Die darüberhinausgehende Mittelverwendung des VST liegt ausschließlich in der Entscheidungshoheit des Landes Steiermark, welches auch jährlich den tatsächlichen zusätzlichen Finanzierungsbedarf trägt. Zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung werden verbindliche Regeln zur Fortschreibung des Verbundtarifes im GuF festgelegt.
4. Umgründung StVG bzw. VST
In Angleichung an die übrigen österreichischen Verkehrsverbünde wird die bisherige Trennung des Verkehrsverbundes Steiermark von der Steirischen Verkehrsverbund GmbH aufgegeben und der bisher treuhänderisch verwaltete Rechnungskreis des VST in die StVG integriert. Die StVG bleibt dabei im alleinigen Eigentum des Landes Steiermark, bezüglich der Mittelverwendung der bei der Umstellung bestehenden Rücklagen und Rückstellungen werden die jeweiligen Mitspracherechte der anderen Gebietskörperschaften sichergestellt.
3. Zwischenzeitliche Verlängerung bestehender Verkehrsdiensteverträge
Im Eisenbahnbereich werden die S-Bahnverträge mit Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH und Steiermarkbahn und Bus GmbH von Ende 2018 bis zum Auslaufen der Verträge des Bundes mit diesen beiden Unternehmen - somit bis zum 31.12.2020 - verlängert.
Weiters wird der Verkehrsdienstevertrag mit der ÖBB-Postbus GmbH betreffend das Gesamtangebot des Unternehmens für den Zeitraum von Dezember 2018 bis Juli 2023 verlängert, wobei der Finanzierungsbeitrag laufend entsprechend der neu vergebenen Bündel reduziert wird.
Daneben werden im Regionalbusbereich noch einzelne lokale bzw. projektbezogene Verkehrsdiensteverträge bis zum jeweiligen Zeitpunkt der bündelweisen Neuregelung verlängert.
4. Rahmenbedingungen für die Verkehrsdiensteverträge
Eisenbahn
Im Eisenbahnbereich werden die gemeinsam von Bund und Land abgewickelten Bestellungen jeweils für 10 Jahre mit den bisherigen Betreibern abgeschlossen. Die inhaltlichen Vorgaben orientieren sich an gewissen bundeseinheitlichen Standards und wurden um die bundeslandspezifischen Anforderungen, wie z.B. die Anwendung des Verbundtarifes und Integration in die Fahrplansysteme in der Steiermark, ergänzt.
Regionalbusbereich
Die Bündelplanungen werden rund drei Jahre vor dem Umsetzungstermin im Juli (immer vor den Sommerferien) beginnen, im ersten Schritt soll die ganz grundsätzlich gewünschte Angebotssystematik mit den Gemeinden besprochen werden. Nach der erforderlichen Bekanntmachung auf EU-Ebene - ca. 2,5 Jahre vor dem Umsetzungstermin - erfolgt die Detailplanung durch die Steirische Verkehrsverbund GmbH und die Abstimmung zwischen den Gebietskörperschaften. Diese Phase endet mit einem Finanzierungsbeschluss für das gewünschte Verkehrsangebot durch das Land und gegebenenfalls mitfinanzierenden Gemeinden. Mit diesen Beschlüssen wird auch die formale Festlegung der Steirischen Verkehrsverbund GmbH (ab 1.1.2019 „VSTG“) als „Zuständige Behörde“ im Sinne der EU-VO 1370/2007 für die Vergabe und Vertragsdurchführung für die vorgesehene Vertragslaufzeit für das betreffende Bündel erfolgen. Der Beginn der wettbewerblichen Vergabe ist 1,5 Jahre vor dem Umsetzungstermin vorgesehen, der Vertragsabschluss soll möglichst ein Jahr vor der Betriebsaufnahme erfolgen.
Der Regionalbus soll im Rahmen der Bündelplanungen auf die gleiche Qualitätsstufe wie S-Bahn und RegioBahn Steiermark gestellt werden. Dabei sollen - vor allem im Hauptnetz - Kapazitätsengpässe beseitigt und Takte verdichtet werden. Analog zum attraktiven Abendverkehr auf der S-Bahn mit Angeboten bis Mitternacht soll auch der Abendverkehr im Bushauptnetz schrittweise verbessert werden. Daneben sollen auch Mindeststandards im Verkehrsangebot berücksichtigt werden (z.B. mindestens 4 Abfahrten werktäglich bei mehr als 500 Einwohnern).
Die eingesetzten Fahrzeuge sollen grundsätzlich die Kriterien für einen barrierefreien Zugang erfüllen, es sollen zu diesem Zweck standardmäßig sogenannte Low-Entry-Busse eingesetzt werden. Für Expresskurse (für Fahrten über längere Strecken mit wenigen Haltestellen) sollen wegen des höheren Komforts weiterhin Hochflur-Busse mit Hubliften eingesetzt werden. In Zeitlagen mit einem hohen Kapazitätsbedarf ist ergänzend zu den barrierefreien Fahrplanfahrten auch der Einsatz von Fahrzeugen denkbar, welche nicht barrierefrei ausgestattet sind.
5. Kosten und Finanzierung
Die über den bisherigen Grund- und Finanzierungsvertrag sowie über die Vereinbarung der Finanzierung der Studienkarte geleisteten Mittel (und deren Fortschreibung) sollen unverändert beibehalten werden. Diese betragen voraussichtlich für die Jahre 2019 bis 2022:
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Land Steiermark
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2019
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€ 17.640.000
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2020
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€ 17.960.000
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2021
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€ 18.180.000
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2022
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€ 18.500.000
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Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. In den darauffolgenden Jahren werden die Beiträge daher wertangepasst fortgeschrieben.
Der tatsächliche Wert der Beiträge für den Grund- und Finanzierungsvertrag errechnet sich aus der Fortschreibung der Beiträge je zur Hälfte mit der allgemeinen Preisentwicklung und zur Hälfte mit der Nachfrageentwicklung. Ausgangswert für das Jahr 2017 ist ein Betrag von € 16.333.918,55.
Die Jahrespauschalwerte für die Finanzierung der Studienkarte werden jährlich um den Prozentsatz wertgesichert, der sich aus der Tarifanpassung der Verbund-Monatskarte (gewichteter Durchschnittswert) ergibt. Ausgangswert für das Jahr 2018 ist ein Betrag von € 706.574,50.
Der Abschluss des erforderlichen Finanzierungsvertrags ist als Vorhaben gemäß § 47 Landeshaushaltsgesetz zu werten. Das Einvernehmen mit dem Landesfinanzreferenten wurde hergestellt.
Die Zahlungen des Landes in der Höhe von ca. € 72.280.000,00 erfolgen in den Jahren 2019 bis 2022 im Rahmen des genehmigten Finanzrahmens (Landtagsbeschluss Nr. 837 vom 3.7.2018) innerhalb des Globalbudgets „Verkehr“ zu Lasten der Auszahlungsgruppe „Auszahlungen aus Transfers“.
Für den darüberhinausgehenden Zeitraum ab dem Jahr 2023 sind die erforderlichen Mittel in den folgenden Finanzrahmen unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Fiskalregeln gemäß Österreichischem Stabilitätspakt 2012 im Globalbudget „Verkehr“ in der Höhe von jährlich rund € 17,64 Millionen (Preisbasis 2019) entsprechend der im AV beschriebenen Fortschreibung zu berücksichtigen.
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. November 2018.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
- Der vorstehende Bericht wird zur Kenntnis genommen.
- Die Zahlungen des Landes in der Höhe von ca. € 72.280.000,00 erfolgen in den Jahren 2019 bis 2022 im Rahmen des genehmigten Finanzrahmens (Landtagsbeschluss Nr. 837 vom 3.7.2018) innerhalb des Globalbudgets „Verkehr“ zu Lasten der Auszahlungsgruppe „Auszahlungen aus Transfers“.
- Für den darüberhinausgehenden Zeitraum ab dem Jahr 2023 sind die erforderlichen Mittel in den folgenden Finanzrahmen unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Fiskalregeln gemäß Österreichischem Stabilitätspakt 2012 im Globalbudget "Verkehr" in der Höhe von jährlich rund € 17,64 Millionen (Preisbasis 2019) entsprechend der im AV beschriebenen Fortschreibung zu berücksichtigen.