TOP 6
EZ/OZ 358/2
Schriftlicher Bericht
Ausschuss: Landwirtschaft
Betreff:
Gesetz vom …. , mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001 geändert wird (13. STLAO-Novelle)
zu:
EZ 358/1, Gesetz vom …. , mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001 geändert wird (13. STLAO-Novelle) (Selbständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT))
Der Ausschuss "Landwirtschaft" hat in seiner Sitzung am Dienstag, dem 10.11.2015 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Die vorliegende Novelle dient
- einerseits der Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. 2014 Nr. L 65, S. 1, für die keine spezifischen grundsatzgesetzlichen Vorgaben bestehen und
- andererseits der Anpassung der Landarbeitsordnung 2001 (STLAO), LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 20/2015, an grundsatzgesetzliche Änderungen des Landarbeitsgesetzes (LAG) durch BGBl. I Nr. 34/2015 und BGBl. I Nr. 79/2015.
Mit der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 wurden die Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ("CLP-Verordnung") angepasst.
Diese Richtlinien-Änderungen waren notwendig, weil mit der (chemikalienrechtlichen) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) in der Europäischen Union ein neues System zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen eingeführt worden ist, das auf dem international geltenden „Global Harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien“ (GHS) im Rahmen der VN-Wirtschaftskommission für Europa beruht. Die (arbeitnehmerschutzrechtlichen) EU-Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG, 98/24/EG sowie 2004/37/EG enthielten aber Verweise auf das frühere (chemikalienrechtliche) Einstufungs- und Kennzeichnungssystem. Die genannten Richtlinien mussten daher geändert werden, um sie an das neue, in der CLP-Verordnung beschriebene System anzupassen.
Diese Richtlinien-Änderungen waren bis 1.6.2015 in nationales Recht umzusetzen. Auch das österreichische ArbeitnehmerInnenschutzrecht stellte noch auf das frühere chemikalienrechtliche Einstufungs- und Kennzeichnungssystem ab und musste daher ebenfalls geändert werden, um es an das neue, in der CLP-Verordnung beschriebene System anzupassen. Es bedarf nunmehr auch der Änderung des Landarbeitsrechtes.
Bei den EU-ArbeitnehmerInnenschutzrichtlinien handelt es sich um jedenfalls einzuhaltende und umzusetzende Mindeststandards, weshalb kein Umsetzspielraum besteht.
Im Zuge der Anpassung an grundsatzgesetzliche Änderungen sollen die bundesgesetzlichen Änderungen des Landarbeitsgesetzes (LAG) durch BGBl. I Nr. 34/2015 und durch das Meldepflicht-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 79/2015, im Landesrecht nachvollzogen werden. Die beabsichtigten Änderungen betreffen insbesondere die Anpassung von Bestimmungen über die betriebliche MitarbeiterInnenvorsorge im Hinblick auf die Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung im ASVG.
Im Übrigen sollen zugleich auch Verweise auf Bundesgesetze sowie Umsetzungshinweise aktualisiert werden .
Die wesentlichen Änderungen der Novelle sind demnach folgende Maßnahme(n):
- Legistische Maßnahme: Anpassung der Terminologie betreffend gefährliche Arbeitsstoffe in der STLAO
- Festlegung der Kennzeichnung von Behältern und von Lagerräumen bzw. -bereichen von chemischen Arbeitsstoffen in der STLAO (und in weiterer Folge in der Kennzeichnungsverordnung) in Übereinstimmung mit der chemikalienrechtlichen Kennzeichnung
- Anpassung von Bestimmungen über die betriebliche MitarbeiterInnenvorsorge im Hinblick auf die Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung im ASVG
Finanzielle Auswirkungen auf den Landeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Die in dieser Novelle vorgesehenen Änderungen haben für das Land und die Gemeinden keine finanziellen Auswirkungen. Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt wird auf die entsprechenden Ausführungen zu den jeweiligen grundsatzgesetzlichen Bestimmungen verwiesen.
Da es sich um rein technische Anpassungen von ArbeitnehmerInnenschutzrichtlinien an die CLP-Verordnung handelt, hat die EU-Kommission im Vorfeld keine Folgekostenabschätzung durchgeführt.
Die Novelle hat darüber hinaus keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.
Zu den Änderungen im Einzelnen:
- Zu § 59f Abs. 1a, Abs. 1c und § 59m Abs. 2:
Bei den Bestimmungen über die betriebliche Mitarbeitervorsorge werden Anpassungen im Hinblick auf die Einführung einer monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung im ASVG vorgenommen, indem die grundsatzgesetzlichen Vorgaben im Art. 7 des Meldepflicht-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 79/2015, nachvollzogen werden.
- Zu § 59n Abs. 1 Z. 4 lit. a:
Aufgrund des neuen Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 und der diesbezüglichen Änderung in Art. 26 des BGBl. I Nr. 34/2015 (Landarbeitsgesetz) ist eine Verweisung zu aktualisieren. Diese Bestimmung ist – entgegen Art. 12 Abs. 2 B-VG - nicht als Grundsatzbestimmung ausgewiesen.
- Zu § 99 Abs. 3 Z. 6 und 7:
Die Änderung des § 123 machen diese Zitatanpassungen erforderlich.
- Zu § 99 Abs. 3 Z. 8 bis 10:
Art. 2 der Richtlinie 2014/27/EU ändert Anhang I der Richtlinie 92/85/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz. Diese Änderungen sollen berücksichtigt werden, indem die Dienstgeberin/der Dienstgeber bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und die Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder auf das Stillen nunmehr auch ausdrücklich Arbeiten, bei denen die Dienstnehmerinnen Hartholzstäuben ausgesetzt sind, zu berücksichtigen sind. Auch weitere, im Anhang der Richtlinie 92/85/EWG und in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG genannte Arbeiten, die in der Land- und Forstwirtschaft allenfalls vorkommen können und noch nicht erfasst sind, werden nunmehr ausdrücklich in die Liste der demonstrativen Aufzählungen von zu berücksichtigenden Einwirkungen und Belastungen im § 99 Abs. 3 aufgenommen.
Die Ersetzung des Begriffes „Zubereitungen“ durch den Begriff „Gemische“ erfolgt in Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU.
Im geltenden § 123 Abs. 2 und 3 werden die gefährlichen Arbeitsstoffe in explosionsgefährliche, brandgefährliche, gesundheitsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe unterteilt und wird hinsichtlich der Bestimmung der gefährlichen Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe auf § 3 des Chemikaliengesetzes 1996 verwiesen.
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 7/2012 wurde das Chemikaliengesetz 1996 unter anderem an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 235, S. 1 (CLP-Verordnung), angepasst.
Zweck dieser Verordnung ist es zu bestimmen, welche Eigenschaften von Stoffen und Gemischen zu einer Einstufung als gefährlich führen sollten, damit die Gefahreneigenschaften von Stoffen und Gemischen korrekt ermittelt und ihre Gefahren entsprechend angegeben werden können (Erwägungsgrund 10). Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem dieser Verordnung tritt ab 1. Juni 2015 in volle Geltung (Art. 62 der CLP-Verordnung). Art. 62 der CLP-Verordnung enthält Übergangsbestimmungen, die für einen Übergangszeitraum vor und nach diesem Termin ein Inverkehrbringen von gefährlichen Arbeitsstoffen nach den bisherigen Kennzeichnungs-, Einstufungs-und Verpackungsvorschriften ermöglichen. Dieses Übergangsrecht schlägt sich im Chemikaliengesetz 1996 insofern nieder, als durch die Novelle BGBl. I Nr. 7/2012 einerseits die bisherigen Bestimmungen für die Bewertung der Gefährlichkeit von Stoffen und Gemischen beibehalten wurden (§ 3 des Chemikaliengesetzes 1996) und andererseits eine Anpassung an die Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien der CLP-Verordnung erfolgte (§ 4 des Chemikaliengesetzes 1996).
Diese Entwicklungen im Bereich des Chemikalienrechts werden nunmehr im Landarbeitsrecht nachvollzogen, indem die Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe nach dem Vorbild der Novelle BGBl. I Nr. 60/2015 zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (§ 123 Abs. 2 bis 7) neu gefasst und an die Vorgaben der CLP-Verordnung angepasst werden.
Zu Abs. 1 und 2: Wie der ASchG-Novelle BGBl. I Nr. 60/2015 (§ 40 Abs. 2 und 3) werden die Bestimmungen über die Ermittlung und Beurteilung von Stoffeigenschaften und Gefahren zusammengefasst.
Zu Abs. 3: Wie in § 41 Abs. 4 der ASchG-Novelle werden die Kennzeichnungen nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ergänzt, die Verweisungen auf Bundesgesetze aktualisiert und zur besseren Lesbarkeit der Einleitung neu gegliedert.
Zu Abs. 5, 6 und 7: Im Klammerausdruck werden jeweils die Bezeichnungen nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ergänzt.
Mit diesen Bestimmungen wird Art. 2 Z 4 der Richtlinie 2014/27/EU, durch den Art. 3 Z 1 der Sicherheitskennzeichnungsrichtlinie 92/58/EWG geändert wurde, umgesetzt. Diese Änderung entspricht § 44 Abs. 2 und 3 der ASchG-Novelle (BGBl. I Nr. 60 /2015).
Abs. 1: Darin wird auf die aktuellen Fassungen der geannten Bundesgesetze verwiesen.
Abs. 4: Darin wird auf die derzeitige Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verwiesen.
Z. 35 enthält den ausdrücklichen Umsetzungshinweis der Richtlinie 2014/27/EU.
Abs. 13 regelt das Inkrafttreten der einzelnen Bestimmungen dieser Novelle.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
(siehe angeschlossenen Gesetzestext)
Der Obmann:
LTAbg. Karl Lackner
Der Berichterstatter:
LTAbg. Karl Lackner