TOP 11
EZ/OZ 3131/5
Schriftlicher Bericht
Ausschuss: Gesundheit
Betreff:
Kein Export von Tieren in Drittstaaten ohne Tierschutzstandards
zu:
EZ 3131/1, Kein Export von Tieren in Drittstaaten ohne Tierschutzstandards (Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT))
Der Ausschuss "Gesundheit" hat in seiner Sitzung am Dienstag, dem 10.09.2019 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Mit Beschluss des Ausschusses für Gesundheit vom 26.03.2019 wurde die Steiermärkische Landesregierung ersucht eine Stellungnahme zum Antrag, Einl.Zahl 3131/1, abzugeben.
Aufgrund dieses Beschlusses erstattet die Steiermärkische Landesregierung folgende Stellungnahme:
Der im Antrag angeführte Fachartikel in der Ausgabe 4/2018 der Zeitschrift „Amtstierärztlicher Dienst und Lebensmittelkontrolle“ ist dem Referat Veterinärdirektion/Öffentliches Veterinärwesen der Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement bekannt und war auch Thema von Besprechungen der österreichischen Veterinärdirektoren mit Vertretern der Veterinärverwaltung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. Dabei wurde die in dem genannten Artikel unter anderem vertretene Ansicht, dass eine Abfertigung von Tiertransporten in Drittländer, in denen die Tiere in weiterer Folge üblicherweise ohne Betäubung geschlachtet werden oder Praktiken ausgesetzt sind, die mit Schmerzen und Leiden verbunden sind, automatisch als Beitragstäterschaft zum Straftatbestand der Tierquälerei (§ 222 Abs. 1 Z 1 StGB) zu qualifizieren sei, nicht geteilt. Auch der Vorstand des Institutes für Strafrechtswissenschaften der Johannes Kepler Universität Linz, Univ.Prof. Dr. Alois Birklbauer, wies am 17. Mai 2019 im Zuge eines Vortrags bei der 19. Fortbildungstagung des Österreichischen Verbandes der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte darauf hin, dass es für eine Beitragstäterschaft eines Vorsatzes des abfertigenden Behördenorgans hinsichtlich der Verwirklichung dieses Tatbestandes in einem Drittland bedarf und alleine die Tatsache, dass es dort immer wieder zu Quälereien bei Schlachtungen usw. kommt, dafür nicht ausreicht. Da aus Österreich keine Schlachtrinder in Drittländer exportiert werden, ist zudem auch ein dafür notwendiger zeitlicher Zusammenhang mit der Exportabfertigung nicht gegeben.
Zu dem im Antrag angeführten Beispiel von Bayern, wo Zuchttierexporte in gewisse Drittstaaten gestoppt wurden, ist festzustellen, dass derartige Transporte bayrischer Tiere in der Folge im Wege über andere Bundesländer durchgeführt wurden und die Weigerung einiger bayrischer Veterinärämter, die dafür notwendigen innerstaatlichen Vorzeugnisse auszustellen, aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes München als nicht zulässig erklärt wurde.
Es ist daher auch in der Steiermark damit zu rechnen, dass im Falle einer Weisung der Landesregierung, Exporte in bestimmte Drittstaaten generell nicht mehr abzufertigen, die Tiere im Wege über andere Bundesländer exportiert und damit deren Transportdauer verlängert wird. Darüber hinaus besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass durch diese Weisung beschwerte Exporteure den Rechtsweg beschreiten und im Falle eines Obsiegens mögliche Schadenersatzforderungen geltend machen.
Abschließend wird auf den Aufwand und die Probleme bei der geforderten Erstellung einer Liste jener Drittstaaten, in denen nationale und europarechtliche Tierschutzstandards regelmäßig nicht eingehalten werden, aufmerksam gemacht. Dies würde nämlich einerseits eine zeitaufwändige Analyse der Tierschutzrechtsvorschriften in allen Drittstaaten und andererseits eine nicht zu erwartende behördliche Erfassung und Rückmeldung der Abweichungen von diesen Standards bedingen.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Der Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Antrag, EZ 3131/1, "Kein Export von Tieren in Drittstaaten ohne Tierschutzstandards", der Abgeordneten der FPÖ wird zur Kenntnis genommen.
Die Obfrau:
LTAbg. Sandra Krautwaschl