LANDTAG STEIERMARK
XVII. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 1184/1

Dringliche Anfrage (§ 68 GeoLT)

eingebracht am 13.10.2016, 13:15:35


Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Dr. Werner Murgg (KPÖ), LTAbg. Claudia Klimt-Weithaler (KPÖ)
Fraktion(en): KPÖ
Regierungsmitglied(er): Landesrätin Mag. Doris Kampus

Betreff:
Benachteiligung von Studierenden durch die Wohnunterstützung

Studierende sind von den massiven Kürzungen, die die neue  Wohnunterstützung im Vergleich zur Wohnbeihilfe mit sich bringt, in besonderem Maße betroffen. Von den zuvor rund 30.000 Beziehern und Bezieherinnen der Wohnbeihilfe waren bis zu 25 Prozent Studierende. Durch die Einbeziehung des Elterneinkommens in das Haushaltseinkommen, „wenn Studierende über ein Jahreseinkommen von weniger als € 10.000,- verfügen“ (Information über die Gewährung von Wohnunterstützung) sowie durch die Einberechnung der Familienbeihilfe und der Studienbeihilfe wird gemäß der Bemessungsgrundlage bewirkt, dass ein immens großer Teil der Studierenden nach Ablauf ihres aktuellen Bescheides die Wohnbeihilfe verlieren wird, bereits verloren hat oder nicht mehr die Möglichkeit haben wird, auf diese Form der Unterstützung zurückzugreifen.

Dies führt zu einer massiven Verschlechterung der finanziellen Situation tausender Studentinnen und Studenten in der Steiermark. Schon jetzt geben Studierende im Schnitt doppelt so viel ihres verfügbaren Budgets wie die Durchschnittsbevölkerung für Wohnkosten aus, wie die im Auftrag des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) erstellte Studierenden-Sozialerhebung 2015 zeigt (www.sozialerhebung.at/). Die Wohnkosten für Studierende stiegen seit 2011  um durchschnittlich 9 Prozent an. In Graz kostet eine Wohnung im Einzelhaushalt durchschnittlich bereits 426 Euro, in einer Wohngemeinschaft (WG) sind im Durchschnitt 318 Euro pro Zimmer zu bezahlen. Im Haushalt mit einem/r Partner/in liegen die Wohnkosten bei durchschnittlich 384 Euro pro Person.

Lebt ein/e Studierende/r in einer Wohngemeinschaft, was vor allem aufgrund der hohen Mietpreise eine unter Studierenden häufig gewählte Art des Zusammenlebens darstellt, so sinkt die Chance auf Wohnunterstützung durch den Berechnungsmodus mit jedem/r Mitbewohner/in.

Neben der Verschärfung der sozialen Lage der Studierenden und der Benachteiligung von Studierenden gegenüber anderen sich in Ausbildung befindenden Personen führen das Steiermärkische Wohnunterstützungsgesetz und die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. August 2016, mit der das Steiermärkische Wohnunterstützungsgesetz durchgeführt wird, in vielen Punkten zu einer unklaren Rechtssituation für Studierende. So etwa in Bezug auf die Unterhaltsverpflichtung, die Ansuchen von Wohngemeinschaften oder das definierte Jahreseinkommen für den Wegfall der Einbeziehung des Elterneinkommens, welches sich weder im Gesetzestext noch in der Durchführungsverordnung wiederfindet.


Es wird daher folgende

Dringliche Anfrage

gestellt:

  1. Wie ist die Benachteiligung von Studierenden im StUWG gegenüber anderen jungen Menschen in Ausbildung (z.B. Schüler/innen, Lehrlinge etc.), die sich durch die Einbeziehung des Einkommens von unterhaltsverpflichteten Personen in das Jahreseinkommen ergibt, zu rechtfertigen?
  2. Wie wird seitens des Sozialressorts definiert, bis zu welchem Zeitpunkt eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber einem/r Studierenden besteht?
  3. Auf welcher Rechtsgrundlage wird die Regelung angewandt, der zufolge sich das Jahreseinkommen eines/r Studierenden, ab dem das Einkommen der Eltern nicht mehr in sein/ihr Haushaltseinkommen einbezogen wird, auf 10.000 Euro beläuft?
  4. Werden Ansuchen von Studierenden, die in Wohngemeinschaften leben, lediglich für den gesamten Haushalt oder, wie kürzlich medial kolportiert, auch für einzelne WG-Bewohner/innen möglich sein?
  5. Falls Ansuchen von einzelnen WG-Bewohner/innen möglich sind, wie soll dies gehandhabt werden, wenn die ansuchende Person nicht Hauptmieter/in ist und somit keinen schriftlichen Hauptmietvertrag mit Vergebührungsvermerk, sondern lediglich einen (mündlichen) Untermietvertrag mit dem/der Hauptmieter/in besitzt?
  6. Wird bei einzelnen Ansuchen einer/s WG-Bewohners/in lediglich das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen der ansuchenden Person in sein/ihr Haushaltseinkommen einberechnet?
  7. Wenn nein, welche Veränderung für den/die Ansuchende/n ergibt sich durch das Einzelansuchen gegenüber dem Ansuchen der gesamten Wohngemeinschaft als Haushalt?
  8. Wenn ja, wie ist der Nachteil zu rechtfertigen, der einer Wohngemeinschaft bei einem Ansuchen als gesamter Haushalt durch die Einberechnung aller Elterneinkommen in die Bemessungsgrundlage gegenüber dem Ansuchen einer Einzelperson entsteht?

Unterschrift(en):
LTAbg. Dr. Werner Murgg (KPÖ), LTAbg. Claudia Klimt-Weithaler (KPÖ)