LANDTAG STEIERMARK
XVII. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 3168/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 14.03.2019, 11:57:48


Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Claudia Klimt-Weithaler (KPÖ), LTAbg. Dr. Werner Murgg (KPÖ)
Fraktion(en): KPÖ
Zuständiger Ausschuss: Wirtschaft
Regierungsmitglied(er): Landesrat Mag. Christopher Drexler

Betreff:
Empfehlungen der Grazer Altstadtanwaltschaft umsetzen

Laut Tätigkeitsbericht des Grazer Altstadtanwaltes mehren sich in Graz Abbruchsansuchen für schutzwürdige Bauwerke aus Gründen der „wirtschaftlichen Unzumutbarkeit“. In § 5 Abs. 3 Grazer Altstadterhaltungsgesetz (GAEG 2008) heißt es nämlich: „Der Abbruch schutzwürdiger Bauwerke oder Teile davon bedarf einer Bewilligung nach diesem Gesetz. Diese darf nur dann erteilt werden, wenn die technische Unmöglichkeit der Behebung der Baugebrechen erwiesen oder die wirtschaftliche Unzumutbarkeit trotz Einbeziehung von zugesagten Förderungen gegeben ist.“

Diese Unzumutbarkeit könne aber insbesondere aus spekulativen Gründen durch mangelhafte Erhaltungspflichten fahrlässig oder sogar vorsätzlich herbeigeführt werden. Das habe zur Folge, dass sich der Deckungsfehlbetrag zwischen erzielbarem Ertrag und den Erhaltungskosten Richtung Unzumutbarkeit erhöht und so Abbrüche ermöglicht.

Um dieser Entwicklung entgegenzusteuern müsste daher eine gesetzliche Sperrfrist festgelegt werden, damit Spekulationskäufe unattraktiver werden. Dem § 5 Abs. 3 GAEG 2008 soll daher laut Empfehlung des Grazer Altstadtanwaltes folgender Passus angefügt werden:

"Schadenskosten, die durch zumindest fahrlässige Unterlassung der Erhaltungspflicht entstanden sind, dürfen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit nicht zugerechnet werden. Die Erteilung einer Abbruchbewilligung wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit darf erst zehn Jahre nach dem letzten Erwerb der Liegenschaft samt Bauwerk erteilt werden."

Ein weiterer Kritikpunkt des Tätigkeitsberichts betrifft Haustechnikanlagen (Klimageräte, Belüftungs- und Abluftanlagen, etc.), die in zunehmendem Maß im Nachhinein und bewilligungslos auf Fassaden und Dächern montiert werden, ohne auf das Erscheinungsbild Rücksicht zu nehmen. Möglich sei dieser Missstand durch eine Gesetzeslücke im Grazer Altstadterhaltungsgesetz.

Da in der Aufzählung der bewilligungspflichtigen Maßnahmen in § 7 Abs. 3 GAEG 2008 derartige außenliegenden Haustechnikanlagen nämlich nicht angeführt sind, sollte dort zusätzlich eingefügt werden: "außenliegende Haustechnikanlagen aller Art (Klimageräte, Belüftungs- und Abluftanlagen etc.)".


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert, die in der Begründung angeführte Kritik des Grazer Altstadtanwaltes aufzunehmen, eine diesen Empfehlungen entsprechende Novelle zum Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 auszuarbeiten und diese dem Landtag zur Beschlussfassung vorzulegen.


Unterschrift(en):
LTAbg. Claudia Klimt-Weithaler (KPÖ), LTAbg. Dr. Werner Murgg (KPÖ)