LANDTAG STEIERMARK
XVII. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 3016/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 11.01.2019, 09:25:40


Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Christian Cramer (FPÖ), LTAbg. Dipl.-Ing. Gerald Deutschmann (FPÖ), LTAbg. Erich Hafner (FPÖ), LTAbg. Mag. Stefan Hermann (FPÖ), LTAbg. Herbert Kober (FPÖ), LTAbg. Anton Kogler (FPÖ), LTAbg. Helga Kügerl (FPÖ), Dritter Landtagspräsident Dr. Gerhard Kurzmann (FPÖ), LTAbg. Arnd Meißl (FPÖ), LTAbg. Liane Moitzi (FPÖ), LTAbg. Albert Royer (FPÖ), LTAbg. Dipl.-Ing. Hedwig Staller (FPÖ), LTAbg. Marco Triller, BA MSc (FPÖ), LTAbg. Günter Wagner (FPÖ)
Fraktion(en): FPÖ
Zuständiger Ausschuss: Regionen
Regierungsmitglied(er): Landeshauptmann-Stv. Mag. Michael Schickhofer

Betreff:
Beschlussfassung in der Regionalversammlung erleichtern

Gemäß den Erläuterungen der Regierungsvorlage lag ein Ziel des am 1. Jänner 2018 in Kraft getretenen Steiermärkischen Landes- und Regionalentwicklungsgesetzes 2018 (StLREG 2018) insbesondere darin, den regionalen Gremien durch die Ausstattung mit einem Projektbudget mehr Gestaltungsspielraum und Eigenverantwortung zu übertragen. Die strategische Besorgung der Aufgaben der Regionalentwicklung in den sieben steirischen Regionen obliegt dabei dem sogenannten Regionalverband, die operativen Aufgaben werden von den Regionalentwicklungsgesellschaften wahrgenommen.

Das größte Organ des Regionalverbandes ist die Regionalversammlung, der als stimmberechtigte Mitglieder gewählte Mandatare wie Abgeordnete des Landtages oder Nationalrates, Mitglieder des Bundesrates und Bürgermeister angehören. Dieser obliegt unter anderem die Beschlussfassung über das jährliche Arbeitsprogramm. Beschlussfähig ist die Regionalversammlung gemäß § 19 leg. cit. dann, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder zur Zeit der Beschlussfassung anwesend ist. Grundsätzlich genügt dann die Zustimmung der einfachen Mehrheit.

Aus verschiedensten Gründen ist es den Mitgliedern oft nicht möglich, an den Sitzungen der Regionalversammlung teilzunehmen. Insbesondere in der Region Steirischer Zentralraum kommt es immer wieder vor, dass das Anwesenheitsquorum nicht erreicht wird und Beschlüsse daher im Umlaufwege gefasst werden müssen. Die Inanspruchnahme dieser gesetzlich eingeräumten Option hat den Nachteil, dass ohne eine entsprechend umfassende Information und allenfalls Diskussion über die einzelnen Beschlussgegenstände abgestimmt wird. Außerdem sind diese so aufzubereiten, dass von den stimmberechtigten Mitgliedern eine eindeutige Zustimmung oder Ablehnung erfolgen kann. Somit ist eine Abstimmung immer nur ganz oder gar nicht möglich und es können keine Adaptierungen mehr vorgenommen werden, wie dies im Rahmen einer Sitzung durchaus möglich wäre.

Eine ähnliche Situation mit einer Vielzahl an Mitgliedern, die nicht regelmäßig zu Versammlungen erscheinen können, gibt es im Vereinswesen. In den Statuten wird dafür üblicherweise Vorsorge getroffen. Oft findet sich folgende Regelung: Die Mitgliederversammlung eines Vereins ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ist die Mitgliederversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, findet eine halbe Stunde später eine Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Angesichts dessen, dass in der Regionalversammlung Beschlüsse gefasst werden, mit denen über die Verwendung von Steuergeldern in Millionenhöhe entschieden wird, ist die Fassung von Beschlüssen im Umlaufwege hintanzuhalten. Die aktuelle Regelung im Steiermärkischen Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 ist daher nach dem Vorbild von Vereinsstatuten zu adaptieren, um eine Beschlussfassung in den Sitzungen zu erleichtern. Anders als im Vereinswesen sollte jedoch auch nach dem Zuwarten für eine bestimmte Zeit das Erfordernis eines Anwesenheitsquorums erhalten bleiben und vorgesehen werden, dass die Regionalversammlung bei dieser Sitzung beschlussfähig ist, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Erfahrung zeigt, dass ein solches Quorum regelmäßig erreicht werden kann.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert, eine Novelle des Steiermärkischen Landes- und Regionalentwicklungsgesetzes 2018 auszuarbeiten und dem Landtag zur Beschlussfassung vorzulegen, wonach in den Fällen, in denen die Regionalversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig ist, eine halbe Stunde später eine Regionalversammlung mit derselben Tagesordnung stattfindet, die beschlussfähig ist, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder zur Zeit der Beschlussfassung anwesend ist.


Unterschrift(en):
LTAbg. Christian Cramer (FPÖ), LTAbg. Dipl.-Ing. Gerald Deutschmann (FPÖ), LTAbg. Erich Hafner (FPÖ), LTAbg. Mag. Stefan Hermann (FPÖ), LTAbg. Herbert Kober (FPÖ), LTAbg. Anton Kogler (FPÖ), LTAbg. Helga Kügerl (FPÖ), Dritter Landtagspräsident Dr. Gerhard Kurzmann (FPÖ), LTAbg. Arnd Meißl (FPÖ), LTAbg. Liane Moitzi (FPÖ), LTAbg. Albert Royer (FPÖ), LTAbg. Dipl.-Ing. Hedwig Staller (FPÖ), LTAbg. Marco Triller, BA MSc (FPÖ), LTAbg. Günter Wagner (FPÖ)