TOP 53
EZ/OZ 1365/5
Schriftlicher Bericht
Ausschuss: Verfassung
Betreff:
Islamistische Terrorfahrten – Steirische Bürger müssen geschützt werden!
zu:
EZ 1365/1, Islamistische Terrorfahrten – Steirische Bürger müssen geschützt werden! (Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT))
Der Ausschuss "Verfassung" hat in seiner Sitzung am Dienstag, dem 27.06.2017 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Mit Beschluss des Ausschusses für Verfassung vom 10.01.2017 wurde die Steiermärkische Landesregierung ersucht, eine Stellungnahme zum Antrag, Einl.Zahl 1365/1, betreffend „Islamistische Terrorfahrten – Steirische Bürger müssen geschützt werden!“, abzugeben.
Aufgrund dieses Beschlusses erstattet die Steiermärkische Landesregierung folgende Stellungnahme:
„Seitens der Abteilung 3 wird nach Einbindung der Abteilung 5 (Personal), der Abteilung 8 (Gesundheit, Pflege und Wissenschaft), der Abteilung 16 (Verkehr und Landeshochbau), der Landespolizeidirektion und des Landesschulrates Folgendes ausgeführt:
1. Zum Schutz großer Veranstaltungen und Menschenansammlungen:
Gemäß dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) sind die Sicherheitsbehörden (Bundesminister für Inneres, ihm unterstellt die Landespolizeidirektionen, diesen nachgeordnet die Bezirksverwaltungsbehörden) für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zuständig. Die Befugnisse der Sicherheitsbehörden und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes leiten sich aus dem Sicherheitspolizeigesetz ab.
Auf dieser gesetzlichen Grundlage obliegt daher den Sicherheitsbehörden die Abwehr allgemeiner Gefahren und haben diese gefährlichen Angriffen auf Gesundheit, Freiheit, Sittlichkeit, Vermögen oder Umwelt vorzubeugen.
Bei Großveranstaltungen werden von der Sicherheitsbehörde in Absprache mit der Veranstaltungsbehörde, den Veranstaltern und nach einer Gefährdungseinschätzung durch das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) Maßnahmen zum Schutze der TeilnehmerInnen ergriffen. Die Maßnahme des Blockierens von Zufahrtsstraßen ist im Sicherheitspolizeigesetz zwar nicht explizit angeführt, ergibt sich jedoch einerseits aus den Verpflichtungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz zur „Abwehr allgemeiner Gefahren“ und „Vorbeugung gefährlicher Angriffe“ und andererseits in Vollziehung von Fahrverboten, die gemäß der Straßenverkehrsordnung angeordnet wurden.
Die endgültige Maßnahme der Sicherung von Zufahrtsstraßen zu Veranstaltungen wird im Einzelfall nach erstellter Gefährdungseinschätzung getroffen. Zuständig für das Setzen dieser Maßnahme sind die Sicherheitsbehörden.
Technische Sicherungen wie z.B. Poller oder Betonteile könnten auch auf der Grundlage der Straßenverkehrsordnung vorgeschrieben werden, ebenso wie Verkehrsverbote oder sonstige verkehrsbeschränkende Maßnahmen.
Dem Veranstalter können derartige Maßnahmen rechtlich nicht auferlegt werden, da es Aufgabe der Sicherheitsbehörde ist, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten. Im Extremfall würde seitens der Sicherheitsbehörde jedoch mit dem Veranstalter Kontakt aufgenommen und diesem unter Umständen nahegelegt, die geplante Veranstaltung abzusagen.
Auch wurde seitens des Bundesministers für Inneres im April 2017 eine Überarbeitung der bestehenden Sicherheitskonzepte aufgrund der letzten Anschläge in Europa in Auftrag gegeben. Dies bedeutet konkret, dass die Generaldirektion für öffentliche Sicherheit im Auftrag des Innenministers die Landespolizeidirektionen angewiesen hat, sämtliche Ablauf- und Sicherheitspläne an aktuelle Bedrohungsszenarien anzupassen, um potentielle Anschläge schon im Vorhinein bestmöglich verhindern und im Ernstfall rasch reagieren zu können.
2. Zur Schulung von Mitarbeitern in öffentlichen Einrichtungen:
Der Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Patientinnen und Patienten ist ein wesentliches Ziel des Risiko- und Sicherheitsmanagement der KAGes.
In den Landeskrankenanstalten wurden ein Risikomanagementsystem eingeführt und die Risikoinformationen vernetzt. Dort werden Risikomanagerinnen und –manager in allen Berufsgruppen ausgebildet, welche ihre Funktion im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit (z.B. ärztlich, medizinisch-technisch, pflegerisch) ausüben. Dem Schutz kritischer Infrastruktur, darunter sind die Einrichtungen der KAGes-LKHs zu subsumieren, wird seit 2016 innerhalb der KAGes besondere Aufmerksamkeit geschenkt.
Um für allfällige Katastrophen gerüstet zu sein, ist das Bundesministerium für Inneres an die KAGes herangetreten und hat entsprechende Informationen über das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung zur Verfügung gestellt. Über den integrierten Alarm- und Einsatzplan (iAEP) der KAGes können entsprechende Informationen zur Katastrophen- und Sicherheitslage übermittelt werden, um Maßnahmen zur Vorbeugung zu setzen.
In der KAGes sind für diese Szenarien in den LKHs Katastrophenschutzbeauftragte (KatB) benannt, welche die administrative und organisatorische Alarm- und Einsatzplanung durchführen, sodass die notwendigen Maßnahmen bei Eintreffen eines solchen Ereignisses bestmöglich vorbereitet sind. Es ist vorgesehen, dass den KatB eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe unterstützt, welche sich aus dem ärztlichen und Pflegebereich, dem Personal der Notaufnahme, der Technik, der Verwaltung und themenbezogen den jeweiligen Sicherheitsbeauftragten zusammensetzt. Regelmäßige Katb-Treffen dienen dem Erfahrungsaustausch der KatB, insbesondere durch Besprechung von Übungsergebnissen.
Seitens der Personalabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung wurde mitgeteilt, dass die Schulung von Bediensteten der steirischen Landesverwaltung in Zusammenhang mit „islamistischen Terrorfahrten“ im Rahmen der Fachausbildung Recht-Sicherheitsverwaltung der Landesverwaltungsakademie erfolgt. Ein darüber hinaus gehender Bedarf ist bei nüchterner Betrachtungsweise derzeit nicht erkennbar, wobei jedoch dienststellenbezogen auf spezielle Erfordernisse Bedacht genommen wird. So erfolgte z.B. im Oktober 2015 eine spezielle Informationsveranstaltung durch Vertreter des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung für MitarbeiterInnen des Staatsbürgerschafts- und Aufenthaltsreferates der Abteilung 3. Dieser Austausch diente einerseits der Schulung im Hinblick auf das Erkennen von potenziellen Gefahren sowie andererseits dem verbesserten Informationsaustausch.
Betreffend die Schulung von Mitarbeitern in öffentlichen Verkehrsmitteln wird ausgeführt, dass den aktuellen Ereignissen bereits jetzt durch die Verkehrsbetriebe Rechnung getragen wird. Alle Züge der Steirischen Landesbahnen sind auf den S-Bahnstrecken mit ZugbegleiterInnen besetzt, auf den anderen Strecken kann dies im Bedarfsfall ebenfalls erfolgen. Schulungen durch sowie eine Kooperation mit der lokalen Polizei finden bereits statt. Ebenso sind sämtliche Züge der GKB-Bahn mit ZugbegleiterInnen besetzt und werden Schulungen in Kooperation mit der Polizei abgehalten.
Die ÖBB beschäftigt 490 Securitymitarbeiter, die für die Sicherheit beim Bahnfahren sorgen sollen. ZugbegleiterInnen werden entsprechend geschult, S-Bahn-Züge werden in den späteren Abendstunden nunmehr selektiv mit dem angesprochenen Securitypersonal besetzt und werden auch unbesetzte Bahnstationen selektiv kontrolliert. Um die Sicherheit dieser Securitymitarbeiter zu erhöhen, werden aktuell auf den Bahnhöfen Wien und Graz erstmals auch Bodycams eingesetzt, deren präventive Wirkung durch zahlreiche erfolgreiche Tests bei anderen Betrieben (z.B. Deutsche Bahn oder Polizei) bestätigt ist. Gemäß der Kooperationsvereinbarung der ÖBB mit dem Bundesministerium für Inneres werden pro Monat aktuell rund 320 Züge im Fernverkehr durch Polizeieinheiten kontrolliert. LenkerInnen der ÖBB-Postbuslinien erhalten im Rahmen ihrer Ausbildung spezielle Deeskalationsschulungen, weiters gibt es erhöhte Aufmerksamkeit bei „liegengebliebenen Gepäcksstücken“.
Seitens des Landesschulrats wurde mitgeteilt, dass es an allen Schulstandorten schulinterne Koordinationsteams für Krisen gibt. Schulungen für die schulinternen Koordinationsteams finden gemeinsam mit Schulpsychologie und Landespolizeidirektion statt und werden von den Schulen sehr gut angenommen. Dabei wird von der Landespolizeidirektion unter anderem das Thema „Was tun bei Schoolshooting bzw. Amoklauf?“ behandelt.
3. „Zum Steirischen Hinweisgebersystem“:
Betreffend die Forderung nach einem steirischen „Hinweisgebersystem“, ähnlich jenem der Korruptionsstaatsanwaltschaft, wurde seitens der Landespolizeidirektion Steiermark ausgeführt, dass dieses auf Landesebene nicht zielführend erscheint. Auf Bundesebene gäbe es bereits eine derartige Einrichtung, nämlich die beim Familienministerium eingerichtete Deradikalisierungs-Hotline, mit der das Auslangen gefunden werden könne.
4. Zur umfassenden Überprüfung von Personen im Rahmen der Verleihung von Staatsbürgerschaften:
Das Staatsbürgerschaftsgesetz legt im § 10 einen auf die Person gerichteten Prüfungsrahmen fest. Bei der Überprüfung der Antragsteller wird anhand der gesetzlichen Vorgaben ein strenger Maßstab angelegt, sodass eine umfassende Überprüfung der Antragsteller, unabhängig vom Herkunftsland, sichergestellt ist. Eine Differenzierung nach Herkunftsstaaten (z.B. nach Ländern mit innerislamischen Konflikten und Kriegen) ist gesetzlich nicht vorgesehen und wäre allenfalls gleichheitswidrig.
§10 StbG lautet wie folgt:
§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
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er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
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er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
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er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
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gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
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durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
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er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
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sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
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er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn
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bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;
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er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;
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gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
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gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
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gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
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gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder
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er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
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die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
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auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist abzusehen.
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bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 32 bis 34) verloren hat;
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bei einem Fremden, der vor dem 9. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.
(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.
(7) Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren gemäß Abs. 6 festgelegt werden.
5. Zur Aberkennung der Staatsbürgerschaft von Jihad-Rückkehrern:
Sofern nachgewiesen wurde, dass es sich um einen Jihad-Rückkehrer handelt, kommt die Entziehung der Staatsbürgerschaft gemäß § 33 Abs. 2 StbG jedenfalls in Betracht.
Gemäß § 33 Abs. 2 StbG ist einem Staatsbürger, der freiwillig für eine organisierte bewaffnete Gruppe aktiv an Kampfhandlungen im Ausland im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes teilnimmt, die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn er dadurch nicht staatenlos wird.
Die Behörde hat im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung auf der Grundlage des Staatsbürgerschaftsgesetzes erstens eine Doppelstaatsbürgerschaft festzustellen und zweitens nachzuweisen, dass diese Person freiwillig für eine organisierte bewaffnete Gruppe aktiv an Kampfhandlungen im Ausland im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes teilnimmt oder teilgenommen hat.
Dabei ist sie auf die Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden angewiesen.
Die Aufforderung, die Steiermärkische Landesregierung möge jeglichen Jihad-Rückkehrern über den Weg der Landesverwaltung umgehend die Staatsbürgerschaft aberkennen, ist unter den geltenden gesetzlichen Vorgaben daher nicht ohne weiteres umsetzbar.“
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Der Bericht des Ausschusses für Verfassung zum Antrag, EZ 1365/1, „Islamistische Terrorfahrten – Steirische Bürger müssen geschützt werden!“, der Abgeordneten der FPÖ wird zur Kenntnis genommen.
Die Obfrau:
LTAbg. Barbara Riener