EZ/OZ 3549/3
Landtagsbeschluss Nr. 1130
56. Landtagssitzung, XVII. Gesetzgebungsperiode,
Donnerstag, 05.09.2019
1. Der Landtag Steiermark beschließt gemäß Art. 12 Abs. 2 L-VG 2010 seine Auflösung.
2. Die Steiermärkische Landesregierung wird ersucht, für eine Ausschreibung der Landtagswahl gemäß Art. 12 Abs. 4 L-VG 2010 Sorge zu tragen, um so rasch wie möglich einen Urnengang zu ermöglichen.
3. Der Landtag Steiermark führt seine bis zum Wahltag geplanten Landtags- und Ausschusssitzungen auch nach seinem Auflösungsbeschluss durch.
Der Beschluss wurde mehrheitlich (mit den Stimmen von ÖVP, FPÖ und Grüne) angenommen.
Die Übereinstimmung der Beschlussausfertigung mit der amtlichen Verhandlungsschrift wird bestätigt.
Landtagsbeschluss Nr. 1130
Übermittlung zur weiteren Veranlassung an:
- Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer
Übermittlung zur gefälligen Kenntnisnahme an:
Graz, am 05.09.2019