TOP 31
EZ/OZ 1859/5
Schriftlicher Bericht
Ausschuss: Europa
Betreff:
Verhinderung weiterer EU-Schikanen für die heimische Gastronomie
zu:
EZ 1859/1, Verhinderung weiterer EU-Schikanen für die heimische Gastronomie (Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT))
Der Ausschuss "Europa" hat in seiner Sitzung am Dienstag, dem 09.01.2018 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Mit Beschluss des Ausschusses für Europa vom 12.09.2017 wurde die Steiermärkische Landesregierung ersucht, eine Stellungnahme zum Antrag, Einl.Zahl 1859/1, betreffend „Verhinderung weiterer EU-Schikanen für die heimische Gastronomie“, abzugeben.
Aufgrund dieses Beschlusses erstattet die Steiermärkische Landesregierung folgende Stellungnahme:
„Der Selbstständige Antrag betrifft einen am 19.07.2017 von der Europäischen Kommission angenommenen Verordnungsvorschlag zur Verminderung des Gehalts an Acrylamid in Lebensmitteln. Dieser Vorschlag beruht auf der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene. Diese Verordnung ermächtigt die Europäische Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit weiterführende Regelungen und spezifische Verpflichtungen für „Lebensmittelunternehmer“ im Bereich der Lebensmittelsicherheit und -hygiene festzulegen.
Acrylamid ist ein krebserregender Stoff, der bei der Zubereitung unter hohen Temperaturen – beispielsweise Braten, Frittieren, Rösten und Backen – aus natürlich vorhandenem Asparagin (einer Aminosäure) und Zuckern entsteht; vor allem in Produkten auf Kartoffel- oder Getreidebasis sowie in Kaffee und Kaffeeersatz. Der Vorschlag der Europäischen Kommission erging somit im Zeichen des Verbraucherschutzes und der bereits mehrfach an sie herangetragenen Forderung unterschiedlicher Interessensgruppen, die Exposition der Bevölkerung gegenüber Acrylamid zu regulieren. Die im Verordnungsvorschlag angeführten Maßnahmen wurden in einem Konsultierungsprozess mit Unternehmen aus der Lebensmittelindustrie, Konsumentinnen und Konsumenten und Expertinnen und Experten aus dem Bereich der Lebensmittelsicherheit, ausgearbeitet. Die neu vorgeschlagenen Maßnahmen verpflichten Lebensmittelunternehmen daher Verfahrensregeln anzuwenden, um das krebserregende Acrylamid zu senken. Hierzu gehört insbesondere, Lebensmittel nicht verbrennen zu lassen. Bisherige freiwillige Maßnahmen zur Reduzierung des Acrylamidgehalts seitens der Lebensmittelunternehmer wurden nicht konsequent umgesetzt und sorgten so aus Sicht der Europäischen Kommission nicht für einen ausreichenden Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher. Die krebserregende Eigenschaft von Acrylamid wurde bereits 2015 von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit bestätigt. Die einzelnen anzuwendenden Maßnahmen sind im Annex der Verordnung genau aufgelistet und auf die einzelnen Unternehmen in der Lebensmittelbranche abgestimmt.
Die EU-Vorschläge sehen vor, dass Lebensmittelunternehmer je nach Größe und Art ihres Betriebs verpflichtet sein sollen, Maßnahmen zur Reduzierung des Acrylamidgehalts zu ergreifen. Lebensmittelhersteller- und vertreter, die auf einem rein regional relevanten Markt tätig sind, sind jedenfalls von der Maßnahme freigestellt, ihre Produkte nach dem Aufkommen von Acrylamid zu untersuchen, da dies einen unverhältnismäßigen Aufwand für diese Unternehmen darstellen würde.
Der Kommissionsvorschlag wurde am 19.07.2017 von den Mitgliedstaaten ohne Gegenstimme angenommen (bei acht Enthaltungen, das österreichische Gesundheitsministerium hat dem Vorschlag zugestimmt). Der Entwurf selbst ist äußerst umfangreich – er enthält auf sieben Seiten Text sowie 21 Seiten Anhänge detaillierte Beschreibungen, teilweise Verpflichtungen und teilweise unverbindliche Vorgaben, gegliedert nach Lebensmitteln und Normadressat. Teilweise sind diese Regelungen auch bereits geltendes Recht in Österreich (etwa Höchsttemperaturen für das Frittieren).
Mit der von den Mitgliedstaaten erteilten Zustimmung zum Kommissionsvorschlag wurde dieser Entwurf bereits beschlossen und ist am 21. November 2017 als „Verordnung (EU) 2017/2158 zur Festlegung von Minimierungsmaßnahmen und Richtwerten für die Senkung des Acrylamidgehalts in Lebensmitteln“ im Amtsblatt der EU kundgemacht worden. Die Verordnung gilt ab 11. April 2018.
Hingewiesen wird dabei auf den Beschluss der Landeshauptleutekonferenz vom 10. November 2017, in dem darauf hingewiesen wird, dass „…sich die EU bei ihrem Handeln von den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung und Entbürokratisierung leiten lassen [müsse]. Da vor dem Hintergrund der mangelnden demokratischen Legitimation die steigende Zahl von delegierten und Durchführungsrechtsakten problematisch ist, müssen diese gezielter zum Einsatz gebracht und in der Anzahl reduziert werden.“. „Zukünftige Leitplanke der EU muss vielmehr sein: Dort mehr EU, wo es mehr EU braucht; dort weniger EU, wo es weniger EU braucht.“
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Der Bericht des Ausschusses für Europa zum Antrag, EZ 1859/1, „Verhinderung weiterer EU-Schikanen für die heimische Gastronomie“, der Abgeordneten der FPÖ wird zur Kenntnis genommen.
Der Obmann
LTAbg. Lukas Schnitzer