EZ/OZ: 1051/1
Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)
eingebracht am 22.08.2016, 11:51:50
Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Claudia Klimt-Weithaler (KPÖ), LTAbg. Dr. Werner Murgg (KPÖ)
Fraktion(en): KPÖ
Zuständiger Ausschuss: Infrastruktur
Regierungsmitglied(er): Landesrat Anton Lang
Betreff:
Werbeverbot für Entsorgung von Siedlungsabfällen durch Privat-Unternehmen
Die Firma Saubermacher bietet seit einiger Zeit unter dem Titel "wastebox.at" eine Entsorgungssystem an, wonach verschiedene Abfallarten in unterschiedlichen Behältergrößen gesammelt werden. Aus der Bewerbung zum Produkt "wastebox.at" geht klar hervor, dass hier auch Siedlungsabfälle vom privaten Entsorger gesammelt werden.
Siedlungsabfälle sind nach den abfallrechtlichen Bestimmungen jene Abfälle, die aus privaten Haushalten stammen sowie andere Abfälle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind. Mit dem Stmk. Abfallwirtschaftsgesetz LGBl 65/2004 i.d.g.F. LGBl 87/2014 wird unter anderem in § 4 Abs. 4 des Gesetzes eine Unterteilung der Siedlungsabfälle vorgenommen. Demnach gibt es grundsätzlich 5 Abfallgruppen:
a) getrennt zu sammelnde verwertbare Siedlungsabfälle (z.B. Textilien, Papier, Metalle etc.)
b) getrennt zu sammelnde biogene Siedlungsabfälle (z.B. kompostierbare Küchen- und Garten oder Friedhofsabfälle)
c) sperrige Siedlungsabfälle (Sperrmüll)
d) Siedlungsabfälle die auf öffentlichen Straßen und Plätzen etc. anfallen
e) gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll)
Durch § 6 Abs. 1 Stmk. Abfallwirtschaftsgesetz (StAWG 2004) ist bestimmt, dass die Sammlung und die Abfuhr, der in einem Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle gem. § 4 Abs. 4 des genannten Gesetzes, von den Gemeinden zu besorgen ist (Andienungspflicht). Von dieser Andienungspflicht kann eine Entbindung nur dann entfallen, wenn es sich nicht um private Haushalte handelt und darüber hinaus bestimmte im Gesetz beschriebene Voraussetzungen (siehe § 6 Abs. 3 StAWG 2004) zutreffen.
Dies bedeutet, dass Siedlungsabfälle über das System „wastebox“ nur im Auftrag und mit Zustimmung der jeweiligen Gemeinde gesammelt werden dürften.
Mit § 18 Abs. 1 Z 1 StAWG 2004 wird bestimmt, dass wer Siedlungsabfälle nicht der zuständigen Gemeinde oder dem von ihr beauftragten Unternehmen zuführt, eine Verwaltungsübertretung begeht. Darüber hinaus wäre in Anwendung von § 17 StAWG 2004 ein Untersagungsbescheid von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen.
Die zuständige Fachabteilung kann erst dann die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bewirken, wenn sie nachweisen kann, dass tatsächlich Siedlungsabfälle gesammelt werden und dies ohne Auftrag der jeweiligen Gemeinde erfolgt. Im Einzelfall wird das aber kaum durchführbar sein, da die Behältnisse kaum offenkundig als solche der Firma Saubermacher zu erkennen sind. Auch ist eine nahtlose Kontrolle durch die Behörde in der Praxis nicht durchführbar.
Sollte aber im konkreten Fall doch die Verwaltungsübertretung nachweisbar sein, so trifft die Verwaltungsstrafe die Auftraggeber - also den Privathaushalt, der gegen die Andienungspflicht verstoßen hat und nicht das Unternehmen!
Das Werben mit dem gesetzwidrigen Angebot der privaten Sammlung von Siedlungsabfällen steht hingegen nicht unter Strafe. Hier wäre aber anzusetzen, um zu verhindern, dass die Umgehung des Abfallwirtschaftsgesetzes zur Routine wird.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Die Landesregierung wird aufgefordert, eine Regierungsvorlage auszuarbeiten, mit der im Stmk. Abfallwirtschaftsgesetz ein Werbeverbot für die Entsorgung von Siedlungsabfällen durch private Anbieter verbunden mit einer Strafandrohung vorgesehen wird, und diese dem Landtag zur Beschlussfassung vorzulegen.
Unterschrift(en):
LTAbg. Claudia Klimt-Weithaler (KPÖ), LTAbg. Dr. Werner Murgg (KPÖ)